Corona Update 18.12.2021

C O R O N A – V E R O R D N U N G E N

Ausweitung der Corona-Maßnahmen zum 20. Dezember 2021

In der derzeitigen Alarmstufe II gelten künftig auch Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene. Die wichtigsten Änderungen ab Montag in der Corona-Verordnung:

  • Konkretisierung der Ausnahmen bei der 2G+ Regelung. Ausgenommen von der Testpflicht bei 2G+ sind:
    • Personen, deren Zweitimpfung nicht länger als sechs Monate zurückliegt.
    • Personen, die mit dem Impfstoff Johnson & Johnson geimpft wurden und deren Impfung nicht länger als sechs Monate zurückliegt.
    • Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben – dazu zählen auch genesene Personen, die eine Auffrischungsimpfung bekommen haben.
    • Genesene Personen, deren Genesenennachweis nicht älter als sechs Monate ist.
    • Personen, für die keine Empfehlung der STIKO zur Auffrischimpfung vorliegt. Das betrifft Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre und Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel mit ärztlicher Bescheinigung.
  • Anpassung der Kontaktbeschränkungen
    • In der Alarmstufe II gilt für private Zusammenkünfte, bei denen eine nicht geimpfte und nicht genesene Person teilnimmt, die Begrenzung auf einen Haushalt plus eine weitere Person. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre zählen zur Personenzahl nicht hinzu. Paare, die nicht zusammenleben, zählen als ein Haushalt.
    • In der Alarmstufe II gelten auch für geimpfte und genesene Personen Kontaktbeschränkungen. In geschlossenen Räumen dürfen maximal 50 Personen zusammenkommen. Im Freien dürfen nicht mehr als 200 Personen zusammenkommen. Dabei zählen jeweils auch Personen dazu, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und für die es keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission gibt. Ausgenommen bei der Zählung der Personen sind Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre.
  • Untersagung von Messen und Ausstellungen in der Alarmstufe II
  • Für Kongresse gelten die gleichen Regelungen wie bei Freizeit- u. Kulturveranstaltungen (höchstens 50 Prozent der zugelassenen Kapazität sowie Personenobergrenze von 750 Besucherinnen und Besuchern).
  • Der Zutritt zu Landesbibliotheken und Archiven ist genesenen und geimpften Personen in der Alarmstufe II ohne Vorlage eines negativen Corona-Tests möglich. Nicht geimpfte und nicht genesene Personen müssen einen negativen PCR-Test vorlegen.
  • Für die Inanspruchnahme von Physio- und Ergotherapie, Geburtshilfe, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege und ähnliche gesundheitsbezogene Dienstleistungen gilt in allen Stufen 3G. Wobei ein negativer Schnelltest ausreichend ist.
  • Zwischen dem 31. Dezember 2021, 15 Uhr, und dem 1. Januar 2022, 9 Uhr, sind auf von den Städten und Gemeinden festzulegenden Plätzen Ansammlungen von mehr als zehn Personen untersagt.
  • In den Alarmstufen gilt ab dem 1. Januar 2022 für die Gebäude kommunaler Verwaltungen wie etwa Bürgerämter, Zulassungsstellen, Führerscheinstellen, Einwohnermeldeämter und Rathäuser 3G, wobei ein negativer Schnelltest ausreichend ist. Die Behörden können vor Ort Ausnahmen von dieser Regelung zulassen.

Hier ein Link zu Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung.

Die Regelungen der Corona-Verordnung auf einen Blick (PDF zum Download und im Anhang).

Testungen und 3G am Arbeitsplatz
Da es dieser Tage öfters nachgefragt war, hier der Hinweis: Unternehmen müssen im Rahmen des Arbeitsschutzes weiterhin Testangebote an die Beschäftigten machen, unabhängig von der 3G-Reglegung am Arbeitsplatz: Nach der Arbeitsschutzverordnung des Bundes müssen „Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen, allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal in der Woche Corona-Tests (PCR-Test oder professionell/selbst angewendete Antigen-Schnelltests) anbieten. Die Testangebote sollen möglichst vor der Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit wahrgenommen werden. Die Kosten für die Tests haben Arbeitgeber*innen zu tragen, da es sich um Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes handelt.“  Die Corona-ArbSchV mit ihren grundlegenden Arbeitsschutzregeln wurde bis einschließlich 19. März 2022 verlängert. In diesem Fall reichen als Nachweis zur Dokumentation entsprechende Rechnungen etwaiger Lieferanten oder Verträge und Abrechnungen mit den zur Durchführung beauftragten Dienstleistern aus. Auch sollte formlos notiert werden, wann und in welcher Form die Beschäftigten über das Testangebot informiert wurden. Die entsprechenden Dokumente sind für Überprüfungen durch die zuständigen Behörden bis einschließlich 19.März 2022  vorzuhalten.

Antworten auf die häufigsten Fragen zu 3G am Arbeitsplatz, Testungen etc. finden Sie hier.

Ankündigung: Böllerverkaufsverbot für Silvester

Bürgerinnen und Bürger können auch dieses Jahr kein Silvesterfeuerwerk kaufen – ebenso wie im letzten Jahr. Das nochmalige Pandemie-bedingte Verkaufsverbot für Pyrotechnik hat die Bundesregierung am 15. Dezember 2021 beschlossen, der Bundesrat hat am 17. Dezember 2021 zugestimmt. Die Verordnung setzt einen Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz mit der damaligen Bundeskanzlerin vom 2. Dezember 2021 um. Sie soll am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

 

F Ö R D E R P R O G R A M M E

Rückmeldeplattform für Corona-Soforthilfen verlängert

Angesichts der aktuellen pandemischen Lage und der damit verbundenen Herausforderungen für Unternehmerinnen und Unternehmer wird die Online-Anwendung für das Rückmeldeverfahren zur Soforthilfe Corona auf der Internetseite der L-Bank für alle zur Rückmeldung Verpflichteten noch bis zum 16. Januar 2022 zur Verfügung stehen.

Bis zum 16. Januar 2022 können somit alle Empfängerinnen und Empfänger der Soforthilfe Corona, die die Rückmeldung innerhalb der regulären Frist nicht schaffen, ihre Daten auf der Plattform erfassen. Das Wirtschaftsministerium appelliert dennoch an alle Empfängerinnen und Empfänger, ihre Rückmeldung möglichst zeitnah abzugeben. Die reguläre Frist endet am 19. Dezember 2021.

 

Förderprogramm für aussichtsreiche Gründungen geht weiter

Die Frühphasenförderung „Start-up BW Pre-Seed“ wird bis zum 31. Dezember 2022 fortgeführt. Das hat der Ministerrat am 14. Dezember 2021 beschlossen.

 

I M P F E N
Impfungen in Mühlacker

Impfungen ohne Termin sind im Impfstützpunkt in der Enztal—Sporthalle in der Rappstraße Mühlacker möglich. Impfungen mit Termin bieten die Bubeck Praxen in ihrer Praxis in der Industriestraße 55 an folgenden Terminen an: 18./19. Dezember und 8./9. Januar 2022. Die hierzu nötige Anmeldung erfolgt über die Homepage der Praxis https://bubeckpraxen.de/

 

N A C H W E I S E

Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zu den Nachweisen für geimpfte und genesene Personen und zum digitalen Impfnachweis.

 

T I P P S

Noch Fragen zu Corona?
Auf den Seiten des Landes Baden-Württemberg steht der Chatbot “Corey“ rund um die Uhr zu Ihrer Verfügung!

 

Quelle:

Anette Popp

Grundstücks- und Gebäudemanagement

WirtschaftsförderungKelterplatz 7, 75417 Mühlacker

 



- Dezember 2021

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