Corona Update 26.11.2021

I M P F E N

Impfangebot der Bubeck-Praxen

Die Bubeck Praxen bieten in ihrer Praxis in der Industriestraße 55 in Mühlacker Corona-Impfungen an folgenden Terminen jeweils samstags und sonntags an: 4./5./11./12./18./19. Dezember 2021 sowie am 8./9. Januar 2022. Die hierzu nötige Anmeldung erfolgt über die Homepage der Praxis ab Freitag, 26.11.2021 https://bubeckpraxen.de/ .

Unter Aktuelles finden Sie einen eigenen „IMPFUNG-Link“ sowie das Buchungstool zur Terminvergabe. Die Impfwilligen müssen für die Impfung

  1. einen Termin ausmachen
  2. alle Unterlagen selbst ausdrucken und ausgefüllt mitbringen
  3. die Versichertenkarte mitbringen

 

Mehr auf der Stadtseite: Impfungen in Mühlacker

C O R O N A – V E R O R D N U N G E N

Alle wichtigen Informationen für Arbeitnehmer

3G-Regel im Betrieb und Homeoffice-Pflicht: Die Bundesregierung hat verschiedene Maßnahmen getroffen, um Beschäftigte vor einer Corona-Infektion am Arbeitsplatz zu schützen und wirtschaftliche Folgen der Pandemie für sie abzufedern. Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.

Änderungen zum 26. November 2021: Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und JugendkunstschulenÄnderungen zum 25. November 2021:Corona-Verordnung Studienbetrieb

Ausgangsbeschränkungen für nicht genesene und nicht geimpfte PersonenSeit dem 24.11.21 0 Uhr gelten in Pforzheim und im Enzkreis Ausgangs-beschränkungen für nicht genesene und nicht geimpfte Personen. Zwischen 21 Uhr und 5 Uhr dürfen diese das Haus nur aus triftigen Gründen verlassen: zur Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum; dem Besuch von Veranstaltungen wie:  Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und vergleichbaren Vereinigungen; Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen; Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe; Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive; Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Selbstverwaltung sowie bei Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen und der erforderlichen Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Kommunalwahlen, Volksbegehren, Volksanträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen; Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes; Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften; zur Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst; Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft; Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen; Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich; Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen; Unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren, etwa Gassi gehen oder Fütterung von Tieren im Stall.Die lokalen Ausgangsbeschränkungen werden aufgehoben, wenn im jeweiligen Stadt- oder Landkreis die 7-Tage-Inzidenz an fünf Tagen in Folge unter 500 liegt.

Ferner gilt 2G im Einzelhandel in allen Bereich, die nicht der Grundversorgung dienen.

F Ö R D E R P R O G R A M M EUnterstützung für Selbstständige und Unternehmen

Die Bundesregierung unterstützt auch weiterhin Soloselbstständige und Unternehmen, die starke Umsatzeinbußen verzeichnen. Die Überbrückungshilfe III Plus wird deshalb als Überbrückungshilfe IV bis zum 31. März 2022 verlängert. Alle wichtigen Fragen und Antworten.

Kurzarbeit: Erleichterter Zugang gilt weiter Weiterhin Planungssicherheit für Unternehmen und Beschäftigte in der Pandemie: Die Verordnung wird verlängert. Bis 31. März 2022 gilt:

  • Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind.
  • Auf den Aufbau von Minusstunden wird vollständig verzichtet.
  • Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer haben Zugang zum Kurzarbeitergeld.
  • Die maximale Bezugsdauer beträgt 24 Monate.
  • Bis 31. Dezember werden den Arbeitgebern die Beiträge zur Sozialversicherung zu 100 Prozent erstattet. Mit der Verlängerung werden nur noch 50 Prozent von der Bundesagentur für Arbeit erstattet. Die anderen 50 Prozent können Arbeitgeber für Beschäftigte erhalten, die während der Kurzarbeit eine Weiterbildung besuchen.

Unterstützung wird fortgesetzt Mit dem neuen Infektionsschutzgesetz hat die Bundesregierung auch den vereinfachte Zugang zur Grundsicherung verlängert. Damit erhalten weiterhin diejenigen Unterstützung, die besonders unter den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie leiden. Hilfen für Sozialeinrichtungen und Kulturschaffende werden ebenfalls verlängert.

Quelle: 

Anette Popp

Grundstücks- und Gebäudemanagement

WirtschaftsförderungKelterplatz 7, 75417 Mühlacker



- November 2021

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