Was ist Kindertagespflege?

Die Kindertagespflege ist eine gesetzlich anerkannte und öffentlich geförderte Betreuungsform im familiennahen Umfeld. Sie ist dem Gesetz nach gleichrangig mit der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung. Eltern können zwischen den verschiedenen Betreuungsformen diejenige auswählen, die ihren Bedürfnissen am besten entspricht. Die Kindertagespflege ist in drei Formen möglich.

Kindertagespflege im Haushalt der Eltern
Hier werden die Kinder im Haushalt der Eltern (das Gesetz spricht von „Personensorgeberechtigten“) betreut. Dabei dürfen auch mehrere Kinder aus diesem Haushalt betreut werden. Eine Erlaubnis für diese Tätigkeit ist nicht erforderlich. Die Tagespflegeperson ist von den Eltern weisungsabhängig, daher besteht zumeist ein angestelltes Arbeitsverhältnis. Die Eltern sind die Arbeitgeber. Die Tagespflegeperson, die im Haushalt der Eltern tätig ist, wird umgangssprachlich als „Kinderfrau“ oder „Kinderbetreuer/in“ bezeichnet.

Kindertagespflege im Haushalt der Tagespflegeperson
Hier wird das Kind im Haushalt der Tagespflegeperson betreut. Dabei dürfen bis zu fünf Kinder gleichzeitig betreut werden. Für diese Art der Betreuung ist eine Erlaubnis nach § 43 SGB VIII durch das zuständige Jugendamt erforderlich. Dabei wird die Sachkompetenz und Persönlichkeit der Tagespflegeperson überprüft (es ist auch ein polizeiliches Führungszeugnis erforderlich). Außerdem wird festgestellt, ob der Haushalt der Tagespflegeperson für die Betreuung von Kindern geeignet ist. Tagespflegepersonen müssen über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen, soweit sie das Kind in ihren Räumlichkeiten betreuen und nicht im Haushalt der Erziehungsberechtigten.

Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen
Die Betreuung kann – außer im Haushalt der Eltern oder im Haushalt der Tagespflegeperson – auch in anderen geeigneten Räumen erfolgen. Ob dies möglich ist, regelt das jeweilige Landesrecht. Einige Länder haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Ein einheitliches Vorgehen gibt es hier nicht. Das Landesrecht regelt auch, unter welchen Voraussetzungen Räume als „geeignet“ beurteilt werden können. In Baden-Württemberg ist die Betreuung in anderen geeigneten Räumen grundsätzlich erlaubt und wird zum Beispiel in Kooperation mit Kindertageseinrichtungen und Schulen, Kirchengemeinden, Wohnheimen und Universitäten oder Firmen/ Gewerbetreibenden angeboten.

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