Corona Update 28.01.2022

Das Land hat nun, mit in Kraft treten ab morgen, eine neue Corona-Verordnung mit angepasstem Stufensystem aufgestellt. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg das Einfrieren in Alarmstufe II für den Einzelhandel für rechtswidrig erklärt hat, galten seit gestern die Regelungen für die Alarmstufe I für den Handel, d.h. 3G statt 2G. Das bleibt auch morgen so. Wer wieder aktuelle Aushangplakate dazu sucht, findet diese beim Einzelhandelsverband Baden-Württemberg und im Anhang eine Variante für nicht-privilegierte Betriebe mit FFP2-Maske.

Nach der neuen Verordnung gilt ab morgen auch keine nächtliche Ausgansbeschränkung mehr für nicht genesene und nicht geimpfte Personen. Der Enzkreis hat die entsprechende Allgemeinverfügung bereits veröffentlicht.

Sehen Sie nachstehend, was in der Alarmstufe I ab morgen Gültigkeit hat und beachten Sie den aktualisierten Überblick im Internet und im Anhang:

 

C O R O N A – V E R O R D N U N G E N

Anpassung des Stufensystems der Corona-Verordnung ab morgen

Das Land setzt wie angekündigt das Stufensystem mit Anpassungen wieder in Kraft. Die neue Corona-Verordnung des Landes gilt ab Freitag, 28. Januar 2022. Die Landesregierung berücksichtigt in der neuen Verordnung sowohl die Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz (PDF) sowie die veränderte Lage durch die Omikron-Variante. Die Omikron-Variante führt einerseits zu Rekordzahlen bei der Sieben-Tage-Inzidenz, die zuletzt sprunghaft angestiegen ist. Andererseits kann nach derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen davon ausgegangen werden, dass der Anteil schwerwiegender Verläufe bei Omikron im Vergleich zu der Delta-Variante niedriger sein wird. Aufgrund der sehr hohen Infektionszahlen kann eine erneut starke Belastung des Gesundheitssystems aber nicht ausgeschlossen werden.

Abweichend von der bisherigen Regelung wird daher die Alarmstufe II mit den erheblichen Schutzmaßnahmen und Grundrechtseingriffen nur ausgelöst, wenn die maßgeblichen Schwellenwerte der 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz (6,0) und die Auslastung der Intensivbetten mit COVID-19-Patientinen und Patienten (AIB) (490) beide erreicht oder überschritten werden. Die FFP2-Maskenpflicht für Personen ab 18 Jahren in der Warn- und den Alarmstufen gilt nun grundsätzlich auch in öffentlichen Nah- und Fernverkehr sowie in der Fahrgastschifffahrt und im Luftverkehr. Aufgrund der aktuellen Lage wird in Baden-Württemberg ab dem 28. Januar 2022 die Alarmstufe I gelten.

Änderungen in der Alarmstufe I

  • In der Alarmstufe I sind Messen und Ausstellungen nicht erlaubt.
  • In der Alarmstufe I bleiben Clubs, Diskotheken und clubähnliche Lokale geschlossen.
  • Für Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse gilt in Alarmstufe I:
    • In geschlossenen Räumen: 2G bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 1.500 Zuschauerinnen und Zuschauer oder optional 2G+ bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 3.000 Zuschauerinnen und Zuschauer.
    • Im Freien: 2G bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber maximal 3.000 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien oder optional 2G+ bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 6.000 Zuschauerinnen und Zuschauern.
    • Bei mehr als 500 Zuschauerinnen und Zuschauern müssen feste Sitz-/Stehplätze zugewiesen werden. Maximal zehn Prozent der Plätze dürfen Stehplätze sein.
  • Für Stadt- und Volksfeste gilt die FFP2-Maskenpflicht auch im Freien sowie in der Alarmstufe I zusätzlich eine Besucherobergrenze von 50 Prozent aber nicht mehr als:
    • maximal 3.000 Besucherinnen und Besuchern bei 2G.
    • maximal 6.000 Besucherinnen und Besuchern bei 2G+.
  • Fastnachtsumzüge sind in den Alarmstufen nicht erlaubt.
  • In Bereichen für die für 3G bisher ein negativer PCR-Test erforderlich war, reicht nun ein negativer Schnelltest.
  • Für Veranstaltungen, die der Religionsausübung dienen, wird ab 14. Februar 2022 in den Alarmstufen eine 3G Regelung eingeführt.
  • In der Gastronomie gilt im Innen- und Außenbereich in der Alarmstufe I 2G.

Änderungen in der Alarmstufe II (gilt derzeit nicht)

  • Nur in der Alarmstufe II gelten Ausgangsbeschränkungen in Stadt- und Landkreisen und zwar dann, wenn dort an zwei aufeinanderfolgenden Tagen eine 7-Tagesinzidenz pro 100.000 Einwohnern von mindestens 1.500 festgestellt wird. Mit der Erhöhung des Schwellenwerts, der zuvor bei 500 lag, wird der neuen Lage durch die Omikron-Variante Rechnung getragen.

 

Änderungen zum 28. Januar 2022: Corona-Verordnung des Landes

Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung

 

I M P F U N G E N

Impfangebote in Mühlacker

-Impfstützpunkt in der Enztal-Sporthalle – (bitte beachten Sie das Plakat im Anhang dazu):

Das Impfen in der Enztal-Sporthalle in der Rappstraße 35 in Mühlacker geht weiter, aber mit veränderten Öffnungszeiten und einem Impfangebot für Kinder zwischen 5 und 11 Jahren. Ab Montag, den 31. Januar bis Samstag, den 02. April 2022 werden folgende Öffnungstage angeboten:

Donnerstags (ab 03. Februar 2022) hat das Impfzentrum von 13 bis 19 Uhr für Impfungen ab 12 Jahren ohne Anmeldung und für Kinder-Impfungen (5 bis 12 Jahren) mit Anmeldung geöffnet.

Eine vorherige Terminreservierung unter www.impfen-pfenz.de ist für die Kinder-Impfungen zwingend notwendig. Die Termine sind immer eine Kalenderwoche früher online zur Buchung freigestellt. Geimpft wird mit dem speziell für Fünf- bis Elfjährige dosierten Impfstoff von BioNTech. Wie bei den Erwachsenen erfordert BioNTech auch bei Kindern eine Zweitimpfung.

Freitags (ab 04.02.2022) hat das Impfzentrum von 9 bis 19 Uhr und samstags (ab 05.02.2022) von 9 bis 18 Uhr für Impfungen ab 12 Jahren ohne Anmeldung geöffnet.

Angeboten werden vom Mobilen Impfteam (MIT) aus Karlsruhe sowohl Erst- und Zweitimpfungen als auch Auffrischungen für alle ab 12 Jahren, deren Impfung mindestens 3 Monate zurückliegt. Für Personen über 30 Jahren kommt der Impfstoff Moderna zum Einsatz; für Erstimpfungen und Personen unter 30 Jahren die Impfstoffe BioNTech und Johnson & Johnson.

-Impfangebot der Bubeck-Praxen:
Die Bubeck Praxen bieten in ihrer Praxis in der Industriestraße 55 in Mühlacker jeden Samstagvormittag bis zum 05.02.2022 Corona-Impfungen an. Danach sind vorerst keine weiteren Termine geplant. Die hierzu nötige Anmeldung erfolgt über die Homepage der Praxis
https://bubeckpraxen.de/
-Impfangebot Rehabilitationszentrum de Greef:
Bahnhofstraße 32 in Mühlacker, Corona-Schutz-Impfungen (Erst-, Zweit- und Auffrischungsimpfungen, bzw. Boosterimpfungen) ohne Anmeldung: mittwochs 15.30 – 20 Uhr und freitags 08.00 – 12 Uhr. Mitzubringen: ausgefüllter Einwilligungsbogen sowie Impfausweis.

-Impfangebot Praxis Dr. Reymann:
Die Praxis Dr. Reymann in der Hindenburgstraße 41 bietet jeden Mittwoch-Nachmittag und jeden Samstag-Vormittag Corona-Impfungen in Mühlacker an – auch für Jugendliche ab dem 12. Lebensjahr, in Begleitung ihrer Eltern. Auffrischimpfungen (Booster) als 3. Impfung 5 – 6 Monate nach abgeschlossener Grundimmunisierung. Die Anmeldung zur Impfung ist nur online über deren Homepage https://www.dr-reymann.de möglich, LINK „Terminbuchung“ auf der Startseite, bitte Hinweise beachten.

 

K O N T A K T N A C H V E R F O L G U N G

Baden-Württemberg wird aus luca-App aussteigen

Baden-Württemberg wird den Kooperationsvertrag zur Nutzung der luca-App bei der Nachverfolgung von Kontakten in der Corona-Pandemie nicht verlängern. Die App kann noch bis Ende März dieses Jahres weiter genutzt werden. Die Landesregierung wird nun darüber beraten, ob und in welcher Form die individuelle Kontaktpersonennachverfolgung dem jeweiligen Pandemiegeschehen angepasst werden kann und welche Hilfsmittel dafür in Frage kommen. Bis zu einer Änderung der weiterhin gültigen Regelungen zur Datenerfassung, beispielsweise in der Gastronomie, wird Luca allerdings weiter genutzt werden können.

 

Quelle:

Anette Popp

Grundstücks- und Gebäudemanagement

WirtschaftsförderungKelterplatz 7, 75417 Mühlacker



- Januar 2022

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