Corona Update 14.12.2021

 

I M P F E N
Impfungen in Mühlacker

Seit Freitag, 26. November, dient der Vorraum der Enztal-Sporthalle in der Rappstraße bis 29. Januar 2022 als Impfstützpunkt. Dieser steht von Montag bis Samstag von 9 bis 15 Uhr – außer an den Feiertagen – allen offen. Angeboten werden vom Mobilen Impfteam (MIT) aus Karlsruhe sowohl Erst- und Zweitimpfungen als auch Auffrischungen für alle ab 18 Jahren, deren Impfung länger als 5 Monate zurückliegt. Für Personen über 30 Jahren kommt der Impfstoff Moderna zum Einsatz, für Erstimpfungen und Personen unter 30 Jahren die Impfstoffe Biontech und Johnson & Johnson. Kinderimpfungen sind lediglich für Kinder ab dem 12. Lebensjahr möglich. Eine Terminvereinbarung ist nicht möglich. Dieser Tage ist nach 10 Uhr kaum noch mit längeren Wartezeiten zu rechnen.

Nutzen Sie gerne das mitgesandte Plakat zum Aushang in Ihren Unternehmen und zur Information Ihrer Beschäftigten und Kunden.

 

Booster-Impfung bereits nach weniger als sechs Monaten möglich – Welcher Impfstoff wird geimpft?  Sehen Sie die Pressemitteilung des Enzkreises dazu. Weitere Informationen  im Internet auf  www.enzkreis.de/coronaimpfung. Für Fragen steht zudem die Hotline des Gesundheitsamts unter Tel. 07231 308-6850 zur Verfügung; schriftlich können Fragen auch geschickt werden an corona@enzkreis.de.

 

C O R O N A – V E R O R D N U N G E N

Änderungen zum 15. Dezember 2021

Corona-Verordnung des Landes

Mit der am 12. Dezember 2021 in Kraft getretenen Änderung des § 28a Absatz 9 Satz 1 Infektionsschutzgesetz wurde die darin enthaltene Übergangsfrist für bestimmte Maßnahmen bis zum 19. März 2022 verlängert. Daher entfällt die zeitliche Begrenzung bis zum 15. Dezember 2021 für Ausgangsbeschränkungen für nicht geimpfte und nicht genesene Personen in besonders betroffenen Landkreisen sowie die Möglichkeit, Versammlungen zu untersagen. – Kurz: die Ausgangsbeschränkung gilt weiterhin.

 

Die Corona-Regelungen auf einen Blick (Stand 09. Dezember 2021) (PDF) wurden aktualisiert und sind im Anhang beigefügt.

 

Fragen und Antworten zu 3G im ÖPNV

 

Corona-Verordnung Absonderung

Das Gesundheitsministerium hat die Corona-Verordnung Absonderung aktualisiert. Damit ändern sich von Mittwoch, 15. Dezember, an die Quarantäne-Regeln, unter anderem die Dauer der Absonderung für Kontaktpersonen. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Für positiv getestete Personen wird die Absonderungsdauer einheitlich auf 10 Tage festgelegt. Als Startdatum der Berechnung wird nun einheitlich das Datum des Erstnachweises verwendet. Der meist zeitlich davorliegende Symptombeginn entfällt als Startzeitpunkt, da in den Wintermonaten gehäuft Symptome auch aufgrund anderer Atemwegserkrankungen auftreten können.
  • Kontaktpersonen müssen von nun an einheitlich 14 Tage in Absonderung.
  • Freitesten können sich Personen, die sich in Absonderung befinden, künftig erst ab dem 7. Tag. Allerdings reicht dafür dann ein Schnelltest aus. Positiv getestete Personen können sich weiterhin nur freitesten, wenn sie geimpft sind.
  • Die besorgniserregende Virusvariante Omikron führt dazu, dass Freitestmöglichkeiten nicht wahrgenommen werden können, wenn jemand mit Omikron infiziert ist. Die Absonderungsdauer kann in diesen Fällen nicht verkürzt werden.

 

Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen

Ab dem kommenden Montag, 20. Dezember 2021, gelten in Baden-Württemberg strengere Besuchsregeln in Alten- und Pflegeheimen. Nicht-geimpfte und nicht von COVID-19 genesene Besucherinnen und Besucher dürfen Pflegeheime dann nur noch mit einem negativen PCR-Test betreten, wenn die Alarmstufe II gilt. Ziel der neuen Regelungen ist es, die Bewohnerinnen und Bewohner noch besser zu schützen. Die Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen wurde entsprechend angepasst.

 

Änderungen zum 7. Dezember 2021: Corona-Verordnung Sport, Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen

 

Änderungen auf Bundesebene:

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 10. Dezember 2021 dem „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ zugestimmt, welches der Bundestag einige Stunden zuvor verabschiedet hat. Dieses Gesetz wurde am 11. Dezember 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist zu großen Teilen bereits am 12. Dezember 2021 in Kraft getreten. Es beinhaltet eine Reihe Verschärfungen und Anpassungen des Infektionsschutzgesetzes. Hervorzuheben sind folgende Änderungen:
–  Einrichtungsbezogene Impfpflicht für Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Rettungs- und Pflegediensten, Geburtshäusern und weiteren, einzeln aufgezählten Einrichtungen: Sie müssen ab 15. März 2022 einen Corona-Impf- bzw. Genesenennachweis vorlegen – oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können. Neue Arbeitsverhältnisse in den genannten Einrichtungen sind ab 16. März 2022 nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises möglich.

– Auch Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker sind zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus bei Personen über 11 Jahren berechtigt; erforderlich ist eine ärztliche Schulung (vgl. § 20b IfSG-E, Anlage 1 S. 8).
– Der Katalog der Schutzmaßnahmen, die nach der Feststellung einer „konkreten Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in einem Land“ getroffen werden können, wird angepasst (vgl. § 28a Abs. 8). Über die bisherige Rechtslage hinausgehend kann der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen untersagt oder beschränkt werden sowie Betriebe, Gewerbe und der Einzel- und Großhandel geschlossen oder beschränkt werden.
-Erweiterte Sonderregeln beim Kurzarbeitergeld

Die Corona-bedingten Sonderregeln beim Kurzarbeitergeld werden bis zum 31. März 2022 verlängert. Dies betrifft unter anderem den anrechnungsfreien Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung und den Anspruch auf erhöhtes Kurzarbeitergeld: Beschäftigte, die länger als drei Monate in Kurzarbeit sind, erhalten weiterhin einen Aufschlag. Ab dem vierten Bezugsmonat beträgt das Kurzarbeitergeld 70 Prozent der Differenz zum bisherigen Nettolohn, ab dem siebten Monat 80 Prozent. Wenn ein Kind im Haushalt lebt, erhöht sich der Leistungssatz auf 77 bzw. 87 Prozent. Die erhöhten Bezüge gelten auch für Personen, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gehen mussten.

– Weiterhin virtuelle Versammlungen

Die bereits Ende Juni 2021 ausgelaufenen pandemiebedingten Sonderregelungen für virtuelle Betriebsversammlungen und Gremiensitzungen als Telefon- und Videokonferenzen werden befristet bis zum 19. März 2022 wieder eingeführt – mit einmaliger Verlängerungsmöglichkeit.

 

F Ö R D E R P R O G R A M M E

Finanzverwaltung verlängert steuerliche Corona-Erleichterungen

Die baden-württembergische Finanzverwaltung verlängert wesentliche Corona-Hilfsmaßnahmen. Damit sollen die Corona-Folgen für Betroffene abgemildert werden. Zahlungsaufschübe werden gewährt und Vollstreckungsmaßnahmen vorübergehend ausgesetzt. Konkret werden folgende Regelungen verlängert, auf die sich die Finanzministerien der Länder und das Bundesfinanzministerium verständigt haben:

  • Betroffene können bis zum 31. Januar 2022 Anträge auf zinslose Stundung stellen. Die Stundungen können bis maximal 31. März 2022 gewährt werden. Anschlussstundungen sind möglich, wenn sie mit einer angemessenen und bis höchstens zum 30. Juni 2022 dauernden Ratenzahlung verbunden sind.
  • Bei bis zum 31. Januar 2022 fälligen Steuern werden Vollstreckungsmaßnahmen auf Antrag der Steuerpflichtigen bis zum 31. März 2022 ausgesetzt. Säumniszuschläge, die bis zum 31. März 2022 entstanden sind, werden grundsätzlich erlassen.
  • Steuerpflichtige können bis zum 30. Juni 2022 Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen.

Steuerliche Hilfen im Überblick (PDF)

Antworten auf häufig gestellt Fragen gibt es beim Bundesfinanzministerium zum Download.

Finanzämter Baden-Württemberg: Formulare

Ministerium für Finanzen: FAQ zu allen Steuerthemen

 

Quelle:

Anette Popp

Grundstücks- und Gebäudemanagement

WirtschaftsförderungKelterplatz 7, 75417 Mühlacker



- Dezember 2021

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