Februar 2023

Corona Update 27.02.2023

C O R O N A

Land hebt alle Corona-Verordnungen zum 1. März 2023 auf

Neben der Corona-Verordnung werden auch die noch bestehenden Ressortverordnungen aufgehoben. Diese sind die Corona-Erstaufnahme-Schutz Verordnung, die Corona-Verordnung Schule und die Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen.

 

Freundliche Grüße

Ihre

Anette Popp

Grundstücks- und Gebäudemanagement

Wirtschaftsförderung
Kelterplatz 7, 75417 Mühlacker

Telefon +49 (0) 7041 876-195  Fax -209

Mobil +49 (0) 175-2971696
www.muehlacker.de



Januar 2023

Corona Update 27.01.2023

Sehr geehrte Damen und Herren,

C O R O N A

Infektionsschutz am Arbeitsplatz, Kurzarbeit, Grundsicherung

Um Infektionen in Betrieben und Büros möglichst zu vermeiden, gilt seit Oktober 2022 die aktuelle Corona-Arbeitsschutzverordnung. Sie läuft nun zum 2. Februar vorfristig aus. Der erleichterte Zugang zu Grundsicherung und die telefonische Krankschreibung sind weiterhin möglich.

Ende der Maskenpflicht im Nahverkehr und für Personal in Arztpraxen

Mit einer Änderung der Corona-Verordnung entfällt in Baden-Württemberg ab dem 31. Januar 2023 die Maskenpflicht unter anderem im öffentlichen Personennahverkehr sowie für Personal in Arztpraxen.

Maskenpflicht im Fernverkehr entfällt

Die Maskenpflicht im Fernverkehr wird zum 2. Februar ausgesetzt.

Corona-Testpflicht für Einreisende aus China 

Mit Blick auf die Infektionswelle in China hat das Bundeskabinett eine Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung beschlossen. Unter anderem soll für Einreisende aus China in Deutschland nun eine Testpflicht gelten.

Aktuelle Informationen für Reisende

Land: Änderungen zum 30. Dezember 2022: Corona-Erstaufnahme-Schutz-Verordnung

Mit freundlichen Grüßen

Anette Popp

Grundstücks- und Gebäudemanagement

Wirtschaftsförderung
Kelterplatz 7, 75417 Mühlacker

 



November 2022

Corona Update 29.11.2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

verehrte Unternehmerinnen und Unternehmer, 

das Land Baden-Württemberg startet am 01.12. neue Hilfen für die Unternehmen, die in diesen Krisenzeiten Unterstützung benötigen, insbesondere auch zur Energiekostenentlastung. Sehen Sie nachstehend mehr.
Bitte beachten Sie auch unsere Veranstaltungstipps.

 

C O R O N A

Änderungen zum 30. November 2022: Corona-Verordnung des Landes

Die Laufzeit der Verordnung wurde bis zum 31. Januar 2023 verlängert.

 

Die Coronavirus-Testverordnung

wurde über den 25. November 2022 hinaus verlängert.

Fragen und Antworten zur Testung auf das Coronavirus

Ich möchte mich auf Corona testen lassen – wann, wo und wie?

 

E N E R G I E

Dezember-Abschlag für Gas und Wärme: Soforthilfe für Haushalte und Unternehmen

Der Bund  übernimmt die Kosten für den Dezember-Abschlag für Gas und Wärme. Damit entlastet er Gas- und Fernwärmekundinnen und -kunden spürbar, um den Zeitraum bis zur Gaspreisbremse zu überbrücken. Das Gesetz über die Dezember-Soforthilfe ist am 19. November in Kraft getreten. Mehr dazu hier.

Fragen und Antworten zur Dezember-Soforthilfe im Gas und Wärmebereich

 

F Ö R D E R P R O G R A M M E

Hilfen für den Mittelstand

Viele Unternehmen kommen unverschuldet von einer Krise in die andere. Baden-Württemberg unterstützt daher den Mittelstand mit eigenen Programmen, und zwar mit Liquiditätskrediten und Krisenberatung zur Energiekostenentlastung.

 

Das Landesförderprogramm „Liquiditätskredit (Plus)“ hat zum Ziel, kleinen und mittleren Unternehmen, Start-ups sowie Freiberuflern mit einem befristeten Kredit-Förderprogramm mit Zinsverbilligung und Tilgungszuschuss rasch zu helfen. Dabei bedient sich das Land der Konzeption des Liquiditätskredits der L-Bank, die sich bereits während der Corona-Pandemie bewährt hat. Mit dem Liquiditätskredit (zwischen 10.000 Euro bis fünf Millionen Euro) sollen die Unternehmen in der Lage sein, sich mit fehlenden Betriebsmitteln ausstatten zu können. Unternehmen mit einem sehr hohen Energiekostenanteil (mindestens 3 Prozent vom Jahresumsatz) erhalten auf Nachweis zusätzlich zum günstigen Zinssatz von derzeit 2,1 Prozent (in der besten Bonitätsklasse) einen Tilgungszuschuss von 10 Prozent, maximal 300.000 Euro. Förderfähig sind außerdem Betriebsmittel zur Konsolidierung, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit, für Umschuldungen oder auch etwa zur Ablösung fälliger Lieferantenverbindlichkeiten sowie Mittel für Betriebsübernahmen. Das Programm startet am 1. Dezember 2022 und ist befristet bis 31. März 2023.

 

Darüber hinaus wird die Landesregierung ebenfalls zum 1. Dezember 2022 bis zum 30. Juni 2023 eine spezifische Beratungsunterstützung in Form einer „Krisenberatung Energiekostenentlastung“ auflegen. Die „Krisenberatung Energiekostenentlastung“ ist eine branchenübergreifende Unterstützungsmaßnahme für kleine und mittlere Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe in Baden-Württemberg, um den wirtschaftlichen Auswirkungen des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine und der enormen Energiekostenbelastung entgegenzuwirken. Die „Krisenberatung Energiekostenentlastung“ wird mit über vier Millionen Euro aus Landesmitteln finanziert. Beratungsthemen im Rahmen einer viertägigen kostenfreien Krisenberatung sollen dabei unter anderem die Unterstützung bei der Beschaffung kurzfristig verfügbarer Liquidität in Zusammenarbeit mit L-Bank, Bürgschaftsbank und Hausbank, die Vorbereitung und Begleitung von Bankgesprächen, die Reduktion der Anfälligkeit gegenüber Energiepreisschwankungen, die Identifikation von Ansätzen zur Weitergabe der höheren Energiekosten an Kunden sowie Energieeffizienzmaßnahmen mit betriebswirtschaftlichem Fokus sein. Zielgruppen des Programms sind kleine und mittlere Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe aus Handwerk, Industrie, Handel, Gastgewerbe und sonstigen Dienstleistungsbereichen.

Die Beratung wird über die Beratungsdienste RKW Baden-Württemberg (Industrie und Freie Berufe), BWHM Beratungs- und Wirtschaftsförderungsgesellschaft für Mittelstand und Handwerk (Handwerk), DEHOGA Baden-Württemberg (Gastgewerbe) und UBH Unternehmensberatung Handel (Handel) erfolgen, die alle Wirtschaftsbereiche abdecken können.

Quelle:

Anette Popp

Grundstücks- und Gebäudemanagement

WirtschaftsförderungKelterplatz 7, 75417 Mühlacker



November 2022

Änderung der Bestimmungen zur Absonderung

Die CoronaVerordnung Absonderung wurde zum 16. November aufgehoben. Seit heute
gilt die CoronaVerordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen.

 

Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem folgenden Schreiben des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport BadenWürttemberg:

2022-11-16 Schreiben Kitas – Informationen Absonderung

 

 



November 2022

Corona Update 16.11.2022

C O R O N A

Corona-Verordnung zur Absonderung angepasst

Das Sozialministerium hat die Corona-Verordnung Absonderung angepasst. Statt der Isolationspflicht gilt nun ab 16.11. eine Maskenplicht bei Kontakt mit nicht zum Haushalt gehörenden Personen. Hier die angepasste Corona-Verordnung Absonderung.

Hier finden Sie Fragen und Antworten zu Quarantäne und Isolation.

 

Version 2.28 der Corona-Warn-App – Neue Kachel „Pandemieradar“

Die Corona-Warn-App hat mit dem aktuellen Update eine neue Kachel, die zum „Pandemieradar“ des Robert Koch-Instituts verlinkt. Außerdem sind weitere Informationen zum Impfstatus enthalten.

 

Fragen und Antworten zu den Langzeitfolgen: Long Covid – was Sie wissen sollten

Müdigkeit, Konzentrationsprobleme, Kurzatmigkeit: Monate nach einer Ansteckung mit dem Coronavirus können noch gesundheitliche Beschwerden bestehen oder neu auftreten. Wie wird Long Covid festgestellt? Wie wird die Erkrankung behandelt? Und was bedeutet sie für den Arbeitsalltag? Wichtige Fragen und Antworten.

 

Quelle:

Anette Popp

Grundstücks- und Gebäudemanagement

WirtschaftsförderungKelterplatz 7, 75417 Mühlacker



Oktober 2022

Corona Update 04.10.2022

Corona-Regeln seit 1. Oktober 2022

https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/ZZ_Corona_Regeln_Auf_einen_Blick_DE.pdf

 

C O R O N A

Änderungen zum 1. Oktober 2022: Corona-Verordnung des Landes

  • Neufassung der Verordnung und Anpassung an das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes.
  • Einige Regelungen wie FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Fernverkehr und in medizinischen Einrichtungen sind nun durch das IfSG geregelt.
  • Laufzeit der Verordnung bis 30. November 2022.

Im Anhang finden Sie die Regeln auf einen Blick, sowie hier online:

Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung

Bundesgesundheitsministerium: Welche bundesweiten Basismaßnahmen gelten ab dem 1. Oktober 2022?

 

Entschädigung bei Absonderung nur noch für dreifach Immunisierte

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich Corona-bedingt in Isolation befinden, kann der Arbeitgeber beim Staat in der Regel eine Verdienstausfallentschädigung beantragen. Für Absonderungszeiträume beginnend ab Oktober gelten nun weitere Voraussetzungen: Ein Verdienstausfall wird nur noch dann erstattet, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter drei Immunisierungsereignisse (Impfung oder Genesung) vorweisen können, hierzu müssen mindestens zwei Impfungen gehören. Dies gilt auch für Entschädigungsanträge von Selbstständigen. Dies teilte das baden-württembergische Gesundheitsministerium am 30. September 2022 mit.

 

Regeln bei Einreise nach Deutschland bleiben gelockert

Wer nach Deutschland einreist, braucht auch ab Oktober weiterhin keinen Nachweis, dass er oder sie gegen das Coronavirus geimpft, genesen oder getestet ist. Das Bundeskabinett hat eine entsprechende Verordnung bis zum 31. Januar 2023 verlängert. Weitere Informationen finden Sie in den wichtigsten Fragen und Antworten für Reisende.

Quelle:

Anette Popp

Grundstücks- und Gebäudemanagement

WirtschaftsförderungKelterplatz 7, 75417 Mühlacker



September 2022

Informationen zum Umgang mit COVID-19 im Katalog des § 34 IfSG

Sehr geehrte Mitglieder und Interessierte,

im angehängten gemeinsamen Schreiben von Kultusministerium und Sozialministerium erhalten Sie Informationen zum Umgang mit COVID-19.

SM_u_KM_Informationsschreiben_34IfSG

Quelle:

Katja Reiner

Landesverband Kindertagespflege Baden-Württemberg e.V



September 2022

Corona Update 23.09.2022

C O R O N A

Bund: Corona-Schutzmaßnahmen – was ab Oktober gilt

Von 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 soll ein neuer Rechtsrahmen für die Corona-Schutzmaßnahmen gelten. Was zu beachten ist – hier ein Überblick.  Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten.

 

Land: Angepasste Corona-Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft

Am Freitag, 16. September 2022 hat das geänderte Infektionsschutzgesetz (IfSG) der Bundesregierung den Bundesrat passiert. Auf dieser Basis erarbeitet das Land nun eine an dieses Gesetz angepasste neue Corona-Verordnung. Diese soll am 1. Oktober 2022 in Baden-Württemberg in Kraft treten. Es ist vorgesehen, dass die derzeit in Baden-Württemberg geltenden Regelungen beibehalten und lediglich an das neue Infektionsschutzgesetz des Bundes angepasst werden. Die Laufzeit der aktuellen Corona-Verordnung ist bis zum 30. September 2022 verlängert.

 

Bund: Neuer Rechtsrahmen für Corona-Schutzmaßnahmen

Da wichtige Regelungen für die Pandemiebekämpfung am 23. September auslaufen, braucht es für Herbst und Winter einen neuen Rechtsrahmen für zentrale Corona-Schutzmaßnahmen. Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat dem sogenannten COVID-19-Schutzgesetz zugestimmt.

Die bisherigen Rechtsgrundlagen im Infektionsschutzgesetz für Schutzmaßnahmen sind bis 23. September befristet. Damit keine Lücke entsteht, werden die bisherigen Regeln bis zum 30. September verlängert. Die neuen Anschlussregelungen gelten dann von 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023.  Neben den Corona-Schutzmaßnahmen werden eine ganze Reihe weiterer Regelungen bis zum 7. April 2023 verlängert:

  • die Ermächtigungsgrundlagen für die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, Mit der neuen Verordnung werden die Arbeitgeber verpflichtet, auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung betriebliche Hygienekonzepte zu erstellen und die entsprechenden Corona-Schutzmaßnahmen umzusetzen. Innerhalb der Gefährdungsbeurteilung müssen Arbeitgeber unter anderem das Angebot an Beschäftigte prüfen, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Außerdem müssen sie prüfen: die Umsetzung der AHA+L-Regel an den Arbeitsplätzen; die Verminderung der betriebsbedingten Personenkontakte, etwa durch Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen – etwa durch Homeoffice; eine Maskenpflicht überall dort, wo technische und organisatorische Maßnahmen zum Infektionsschutz allein nicht ausreichen; Testangebote für alle in Präsenz arbeitenden Beschäftigten. Unabhängig von der Gefährdungsbeurteilung sollen die Arbeitgeber die Beschäftigten dabei unterstützen, Impfangebote wahrzunehmen.
  • die Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV); die Coronavirus-Testverordnung (TestV) sowie die Geltungsdauer der Coronavirus-Impfverordnung und die Regelungen zur Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld im Falle von Betreuungsbedarf auch bei nichterkrankten Kindern.

 

Impfungen

Bund: Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Corona-Impfung

Impfterminportal für Baden-Württemberg

Quelle:

Anette Popp

Grundstücks- und Gebäudemanagement

WirtschaftsförderungKelterplatz 7, 75417 Mühlacker



August 2022

Corona Update 17.08.2022

C O R O N A – V E R O R D N U N G E N

Änderungen zum 22. August 2022: Corona-Verordnung des Landes

Verlängerung der Laufzeit der Verordnung bis zum 19. September 2022.

 

Corona-Management für Herbst und Winter

Das Land nutzt den Sommer intensiv zur Vorbereitung auf den Herbst und Winter und stellt weitere Weichen für das Corona-Management. Dazu gehört unter anderem eine verbesserte Überwachung des Infektionsgeschehens und die weitere Unterstützung der Gesundheitsämter. Darüber hinaus hat das Kabinett das Impfkonzept Baden-Württemberg gebilligt.

 

Anpassung des Infektionsschutzgesetzes – Gut vorbereitet auf Herbst und Winter

Das Bundesgesundheitsministerium und das Bundesjustizministerium haben sich gemeinsam auf eine Fortentwicklung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) verständigt. Damit soll ein sicherer Rechtsrahmen für Corona-Schutzmaßnahmen für den Herbst und Winter geschaffen werden – denn Corona wird auch im Herbst nicht vorbei sein. Mehr dazu hier.

 

F Ö R D E R P R O G R A M M E

BAFA hat Verfahren für befristeten Energiekostenzuschuss für besonders betroffene Unternehmen gestartet

Seit 15. Juli 2022 können Unternehmen, die besonders von hohen Energiekosten betroffen sind, beim BAFA einen Zuschuss zu ihren Erdgas- und Stromkosten beantragen. Antragsberechtigt sind Unternehmen, die in besonders energie- und handelsintensiven Wirtschaftszweigen tätig sind. Anträge müssen bis zum 31. August 2022 mit den wichtigsten Angaben und Unterlagen elektronisch über das ELAN-K2 Online-Portal des BAFA gestellt werden. Wichtig ist, dass dieses Datum eine materielle Ausschlussfrist darstellt, so dass nur fristgerechte und vollständige Anträge bearbeitet werden können.

 

Land fördert Beratungen für kleine und mittlere Unternehmen

Die geförderten Beratungen werden von den baden-württembergischen Handwerkskammern, Landesinnungsverbänden des Handwerks sowie sonstigen Wirtschaftsverbänden durchgeführt. Grundlage des Förderprogramms ist das Gesetz zur Mittelstandsförderung. Es richtet sich an Betriebe mit weniger als 250 Beschäftigten und bietet den Unternehmen die Möglichkeit einer geförderten Kurzberatung. Gegenstand der Beratungen sind wirtschaftliche, technische und organisatorische Themen der Unternehmensführung einschließlich der Anpassung an neue Wettbewerbsbedingungen. Darüber hinaus werden auch Beratungen zum betrieblichen Umweltschutz, der Energieeinsparung oder der Erschließung von Auslandsmärkten gefördert.

 

F A C H K R Ä F T E

Sichern Sie sich jetzt noch einen Platz als Aussteller bei der Aus- und Weiterbildungsbörse Mühlacker-Pforzheim-Enzkreis am 8. Oktober 2022 , 9 bis 14 Uhr, Berufliche Schule Mühlacker

In der Organisation unterstützen uns bei der Buchungsabwicklung und Präsenzmesse das Unternehmen mattfeldt & sänger sowie ponto beim Aufbau der digitalen Eventplattform. Aus der Messebroschüre können Sie alle wichtigen Informationen zur Messe entnehmen. Sehen Sie nachstehend die Informationen zur Anmeldung bei mattfeld+sänger:

Sie wollen 2022 bei der Präsenzmesse eine Standfläche belegen? Bitte gehen Sie dabei wie folgt vor:  Mit folgendem Link gelangen Sie zur Standflächen-Onlinereservierung. Link: https://www.mattfeldt-saenger.de/awbb-muehlacker/Aussteller  Klicken Sie auf dem Online -Messeplan auf die gewünschte Standfläche (weiße Standflächen sind noch belegbar) und reservieren Sie sich diese. Füllen Sie dazu die vorgegebene Maske aus. Nach Erhalt Ihrer Mail nehmen wir schnellstmöglich in den darauffolgenden Tagen Kontakt mit Ihnen auf und bestätigen Ihnen die Standfläche. Aus organisatorischen Gründen bitten wir um kurzfristige Rückmeldung. Kontaktdaten bei Fragen zur Buchung/Reservierung: Michael Lösch / +49 831 206995-33 / loesch@mattfeldt-saenger.de.

Azubis in der Region Nordschwarzwald aufgepasst: Der Countdown zur Bewerbung für den Junior Manager Contest Nordschwarzwald 2022 läuft

Der Vorentscheid Enzkreis ist am 14. Oktober 2022 in der Beruflichen Schule Mühlacker und das Finale am 21. Oktober 2022 in Neuenbürg
Für einen Tag in die Rolle des Chefs schlüpfen: Möglich macht das der Junior Manager Contest (JMC), der die jungen TeilnehmerInnen in die Geschäftsführung virtueller Firmen befördert. Das bewährte und beliebte Unternehmensplanspiel bewies in den vergangenen Jahren eindrucksvoll seinen hohen Stellenwert, indem es auf die regionale Wirtschaft ausgerichtet ist und mit seiner Nähe zum realen Unternehmensalltag eine betriebswirtschaftliche Herausforderung darstellt. Angesprochen sind bei dem nun schon zum sechsten Mal ausgelobten Wettbewerb Auszubildende aller Lehrjahre. Beim JMC bekommen sie die Möglichkeit, spielerisch den notwendigen unternehmerischen Blick über den Tellerrand zu wagen und werden für wirtschaftliche Zusammenhänge und strategisches Handeln sensibilisiert. Interessierte Auszubildende können sich ab sofort und spätestens bis zum 15. September 2022 bewerben. Das Anmeldeformular und weitere Informationen zum Junior Manager Contest findet man hier auf der Website sowie im aktuellen JMC Flyer. Geplant ist der Junior Manager Contest 2022 in Präsenz und entsprechend den dann gültigen Corona Bestimmungen, unter Vorbehalt kurzfristiger Änderungen. Ansprechpartnerin für alle weiteren Fragen ist Kerstin Weipert von der Wirtschaftsförderung Nordschwarzwald unter Telefon 07231/154 369 6 oder via Mail: weipert@nordschwarzwald.de.

 

V E R S C H I E D E N E S

Weitere ELSTER-Ausfüllhilfen zur Grundsteuererklärung

Die Finanzverwaltung hat weitere Ausfüllhilfen für das Portal „Mein ELSTER“ veröffentlicht. Neben der Schritt-für-Schritt-Gesamtanleitung werden nun auch Fallkonstellationen, die im Zusammenhang mit dem Grundvermögen häufig auftreten, erläutert.

Quelle:

Anette Popp

Grundstücks- und Gebäudemanagement

WirtschaftsförderungKelterplatz 7, 75417 Mühlacker

 



August 2022

Corona Update 04.08.2022

C O R O N A – V E R O R D N U N G E N

Änderungen zum 25. Juli 2022: Corona-Verordnung Absonderung

Corona-Verordnung Absonderung angepasst

Baden-Württemberg passt die Regelungen zum Tätigkeitsverbot bei asymptomatischem positiv getestetem medizinischem Personal an. Im Einzelfall dürfen positiv auf das Coronavirus getestete Beschäftige in Kliniken und vergleichbaren medizinischen Einrichtungen arbeiten. Die neue Verordnung gilt seit 25. Juli 2022.

 

Änderungen zum 25. Juli 2022: Corona-Verordnung des Landes

Verlängerung der Laufzeit der Verordnung bis zum 22. August 2022.

 

Änderungen zum 27. Juni 2022: Corona-Verordnung des Landes

Mit der 13. Corona-Verordnung des Landes werden die seit dem 3. April 2022 bestehenden Basisschutzmaßnahmen zum Gesundheitsschutz der Bürgerinnen und Bürger fortgeführt. Unter anderem wird die Pflicht zum Tragen von (Atemschutz-)Masken bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV), in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe oder in Arztpraxen aufrechterhalten.

 

Änderungen zum 25. Juni 2022: Corona-Verordnung Datenverarbeitung, Corona-Verordnung Auftragsverarbeitung, Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz

 

Konzept für Corona-Schutzmaßnahmen ab 1. Oktober 2022

Das Bundesgesundheits- und das Bundesjustizministerium haben sich am 03. August gemeinsam auf eine Fortentwicklung des Infektionsschutzgesetzes verständigt. Damit soll ein sicherer Rechtsrahmen für Corona-Schutzmaßnahmen für den Herbst und Winter geschaffen werden, denn Corona wird im Herbst nicht vorbei sein. Noch im August will das Bundeskabinett darüber beraten. Hier die Details.

 

Plan für Pandemiemanagement im Herbst und Winter

Die Arbeitsgruppe Corona unter Leitung des Gesundheitsministeriums Baden-Württemberg hat am 26. Juli eine gemeinsame Erklärung zum künftigen Pandemiemanagement verabschiedet. Impfungen gegen das Coronavirus, zielgerichtete Testungen sowie der Schutz vulnerabler Gruppen sind für den Herbst und Winter zentral.

 

Ich möchte mich auf Corona testen lassen – wann, wo und wie?

Am 30. Juni 2022 ist die neue Testverordnung in Kraft getreten. Anspruch auf kostenlose Bürgertests haben seitdem bestimmte Personengruppen. Dazu zählen u. a. Kinder unter 5 Jahre, Schwangere im ersten Trimester, Krankenhaus- und Pflegeheimbesuchende oder auch Personen, die sich nicht impfen lassen können. Wer sich vor dem Besuch einer Veranstaltung in Innenräumen testen lassen möchte, beteiligt sich mit 3 Euro an den Testkosten. Mehr dazu hier.

 

Quelle:

Anette Popp

Grundstücks- und Gebäudemanagement

WirtschaftsförderungKelterplatz 7, 75417 Mühlacker



Juni 2022

Corona Update 24.06.2022

C O R O N A – V E R O R D N U N G E N

Änderungen zum 27. Juni 2022: Corona-Verordnung des Landes

Mit der 13. Corona-Verordnung des Landes werden die seit dem 3. April 2022 bestehenden Basisschutzmaßnahmen zum Gesundheitsschutz der Bürgerinnen und Bürger fortgeführt. Unter anderem wird die Pflicht zum Tragen von (Atemschutz-)Masken bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV), in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe oder in Arztpraxen aufrechterhalten. Die neue Verordnung gilt bis zum 25. Juli 2022.

Änderungen zum 25. Juni 2022: Corona-Verordnung Datenverarbeitung, Corona-Verordnung Auftragsverarbeitung, Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz



Juni 2022

Corona Update 20.06.2022

C O R O N A – V E R O R D N U N G E N

Änderungen zum 4. Juni 2022: Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
Änderungen zum 31. Mai 2022: Corona-Verordnung des Landes – Verlängerung der Laufzeit der Verordnung bis zum 28. Juni 2022.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist mit Wirkung des 25. Mai 2022 außer Kraft getreten.

 

F Ö R D E R P R O G R A M M E

Unterstützung für Selbstständige und Unternehmen

Die Bundesregierung unterstützt auch weiterhin Soloselbstständige und Unternehmen, die starke Umsatzeinbußen in der Corona-Pandemie verzeichnen. Die Maßnahmen umfassen die Überbrückungshilfe IV, den Wirtschaftsstabilisierungsfonds, Härtefallhilfen, das KFW-Sonderprogramm sowie besondere Unterstützung für die Veranstaltungsbranche, Messen, Ausstellungen und Kulturveranstaltungen sowie den Profisport. Fragen und Antworten.

 

Bundesrat stimmt weiteren Corona-Steuerhilfen zu
Der Bundesrat hat am 10. Juni 2022 zahlreichen steuerrechtlichen Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise zugestimmt, die der Bundestag am 19. Mai beschlossen hatte. Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterschrift zugeleitet und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet. In Kraft treten können dann erweitere Abschreibungsmöglichkeiten für Firmen, die verlängerte Homeoffice-Pauschale für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Vorschriften zur steuerfreien Auszahlung eines Pflege-Bonus.
Corona-bedingte Sonderleistungen der Arbeitgeber sind künftig bis zu 4.500 Euro steuerfrei. Dabei kommt es nicht mehr darauf an, dass die Zahlung des Bonus aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen erfolgt: Auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers sind nun bis zur Höchstgrenze steuerfrei. Diese Änderung hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum zugrundeliegenden Regierungsentwurf gefordert. Das Gesetz weitet den begünstigten Personenkreis aus: Künftig gilt die Steuerfreiheit auch für Zahlungen an Beschäftigte in Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Rettungsdienste. Die Steuerbefreiung von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld wird bis Ende Juni 2022 verlängert, die Homeoffice-Pauschale bis Ende des Jahres.
Das Gesetz sieht erweiterte Möglichkeiten zur Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und zur Verlustverrechnung über einen Zeitraum von zwei Jahren vor. Zudem verlängert es – wie schon in den Vorjahren – die Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen, um sowohl Steuerberaterinnen und Steuerberater als auch Bürgerinnen und Bürger zu entlasten.

 

R E I S E N

Aktuelle Informationen für Reisende

Was müssen Sie bei einer Reise in Deutschland oder im Ausland beachten? Welche Regelungen gelten für Geimpfte und Genesene? Und welche Vorschriften müssen bei der Einreise nach Deutschland erfüllt werden? Aktuelle Informationen dazu finden Sie hier.

 

Die wichtigsten Fragen und Antworten für Reisende

 

V E R S C H I E D E N E S

 

Infoangebot zur Corona-Schutzimpfung jetzt in 13 Sprachen

 

Quelle:

Anette Popp

Grundstücks- und Gebäudemanagement

WirtschaftsförderungKelterplatz 7, 75417 Mühlacker



Mai 2022

Aktuelle gesetzliche Vorgaben und Empfehlungen sowie weitere Informationen zur Corona-Pandemie

VORABINFORMATION vom 22.02.22 zur Testpflicht in der Kindertagespflege:

Im Ministerrat wurde beschlossen, die Testungen der Kita- und Kindertagespflegekinder zu verlängern.

An der Testpflicht wird sich bis 19.03.2022 nichts ändern.

Ein offizielles Informationsschreiben des Kultusministeriums folgt.

 

Quelle:

Katja Reiner

Landesverband Kindertagespflege Baden-Württemberg e.V.

 

 

INFO SARS-CoV-2COVID-19 – Infektionen in Einrichtungen als Fall der UKBW

Bedingt durch die in den vergangenen Wochen auftretenden Infektionen in der Kindertagesbetreuung erreichte die Geschäftsstelle des Städtetages die Anfrage, in welcher Form eine im Kontext der Betreuung erfolgte Infektion bei der UKBW geltend gemacht werden kann und muss.

Die UKBW hat die Anfrage des Städtetages wie folgt beantwortet:

Beschäftigte im Kommunal- und Landesbereich, Mitglieder von Hilfeleistungsunter-nehmen, Kita-Kinder, Schülerinnen und Schüler – auch in der Notbetreuung – usw. sind durch die Unfallkasse Baden-Württemberg abgesichert.

Wenn sie sich nachweislich bei ihrer beruflichen, versicherten Tätigkeit mit dem Corona-Virus anstecken, stehen sie unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Eine Behandlung oder Überweisung an einen D-Arzt ist nicht erforderlich.

Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

1. Eine versicherte Person hatte nachweislich in ihrer beruflichen, versicherten Tätigkeit Kontakt mit dem Corona-Virus (SARS-CoV-2).

2. In der Inkubationszeit haben sich Symptome entwickelt, die im Zusammenhang mit dieser Infektion stehen könnten.

3. Die Person wurden positiv auf das Corona-Virus (SARS-CoV-2) mittels PCR-Test getestet.

Nachweislich bedeutet in diesem Fall, dass es eine bereits vorher infizierte oder mehrere infizierte Personen geben muss, durch die eine Ansteckung mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Kita/Schule erfolgt ist.

Vereinfacht ausgedrückt wäre der erste Fall in einer Schule nicht versichert, nachfolgende Fälle, die aber nachweislich in Kontakt mit dem ersten Fall kamen, schon. Eine namentliche Nennung der bereits infizierten Person ist nicht erforderlich.

Hat sich ein Kind in der Kita/Schule infiziert, erfolgt die Meldung an die UKBW über unser Onlineportal:

https://forms.ukbw.de/intelliform/forms/ukbw/service/unfallanzeige/index

durch die Kita/Schule.

Die Eltern sollten daher eine mit dem Schulbesuch/Kita-Besuch in Verbindung stehende und mittels PCR-Test bestätigte Infektion an die Schule/Kita melden.

 

In ihrer Antwort geht die UKBW nicht direkt auf den Fall der Kindertagespflege ein. Kindertagespflege ist jedoch ebenfalls bei der UKBW versichert, nachstehend die Erläuterungen hierzu auf der Homepage der UKBW:

 

„Kinder, die durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 SGB VIII betreut werden, stehen ebenfalls unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Voraussetzung für das Bestehen des Versicherungsschutzes der Kinder ist die Fest-stellung der besonderen Eignung der Tagespflegeperson. Diese erfolgt durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe (örtliches Jugendamt) oder durch einen mit ihm per Kooperationsvertrag verbundenen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe. Die versicherte Betreuung kann von der Tagespflegeperson als selbstständige Tätigkeit oder in Form einer abhängigen Beschäftigung für den Haushalt der zu betreuen-den Kinder erfolgen. Eine namentliche Meldung der Kinder im Vorfeld ist nicht erforderlich.“

 

Quelle:

Katja Reiner

Landesverband Kindertagespflege Baden-Württemberg e.V.

 

Weitere Infos unter: https://www.ukbw.de/informationen-service/coronavirus-information-und-unterstuetzung/

(externer Link)

 

Änderung der CoronaVO Kita 14.02.2022

https://km-bw.de/,Lde/startseite/sonderseiten/corona-verordnung-kita

 

Die Verordnung können Sie auch gleich hier herunterladen:

2022-02-11 CoronaVO Kita konsolidiert

ÄnderungsVO CoronaVO Kita

 

Handlungsleitfaden zum Kontaktpersonenmanagement und Umgang mit SARSCoV2 positiven Fällen in Schulen und der Kindertagesbetreuung wurde angepasst

https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-sm/intern/downloads/Downloads_Gesundheitsschutz/Coronavirus_Handlungsleitfaden_Schule-Kita_LGA_220201.pdf

(Externe Seite)

Weitere Informationen dazu: https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/keine-komplette-quarantaene-bei-groesseren-ausbruchsgeschehen-in-schule-und-kita/

(Externe Seite)

 

Alle aktuellen Verordnungen und Informationen für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege

finden Sie u.a. auf der folgenden Seite des KVJS (Kommunalverband für Jugend und Soziales):

https://www.kvjs.de/jugend/kindertageseinrichtungen/aktuelle-gesetzliche-vorgaben-und-empfehlungen#c26968

(Externe Seite)

 

Einen Überblick über die allgemeinen Regelungen in Baden-Württemberg finden Sie hier (Stand 28.01.2022):

Corona_Regeln_Auf_einen_Blick

(Externe Seite)



Corona Update 04.05.2022

Quarantäne- und Isolationsregeln angepasst

Künftig beträgt die Isolation für positiv getestete Personen im Regelfall nur noch fünf Tage. Die Quarantäne für enge Kontaktpersonen und Haushaltsangehörige entfällt vollständig. Die entsprechende Corona-Verordnung Absonderung ist am Dienstag, 3. Mai 2022 in Kraft getreten.

 

Änderungen zum 4. Mai 2022: Corona-Verordnung Schule

Änderungen zum 3. Mai 2022: Corona-Verordnung Absonderung

[…]

 

R E I S E N

Regeln zur Einreise verlängert

Die Bundesregierung hat die geltenden Regeln für die Einreise nach Deutschland bis 31. Mai verlängert. Weiterhin gilt die 3G-Nachweisplficht – geimpft, genesen oder getestet. Wer künftig nach Deutschland einreist, erhält jedoch keine SMS mehr mit Informationen über Einreise- und Infektionsschutzbestimmungen im Land.

 

Die wichtigsten Fragen und Antworten für Reisende

Für die Rückreise nach Deutschland gelten besondere Regeln: Rückkehrende ab zwölf Jahren müssen geimpft, genesen oder getestet sein. Was gilt für Hochrisiko- oder Virusvarianten-Gebiete? Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.

 

Quelle:

Anette Popp

Grundstücks- und Gebäudemanagement

WirtschaftsförderungKelterplatz 7, 75417 Mühlacker



Februar 2022

Corona Update 22.02.22

Ab dem 23.02.22 treten die erwarteten Erleichterungen mit Rückkehr des Landes in die Warnstufe in Kraft. Beispielsweise entfallen im Einzelhandel die Zugangsbeschränkungen für Kundinnen und Kunden. In der Gastronomie und in Vergnügungsstätten gilt in der Warnstufe im Freien und in geschlossenen Räumen 3G. Außerdem werden die Kontaktbeschränkungen angepasst: Für geimpfte und genesene Personen gibt es keine weiteren Beschränkungen. Nehmen nicht geimpfte oder nicht genesene Personen an einem privaten Treffen teil, gilt in der Warnstufe: Ein Haushalt plus zehn weitere Personen. Immunisierte Personen, Kinder bis einschließlich 13 Jahre und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, zählen nicht mit. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt. Die detaillierten Änderungen finden Sie in nachstehenden Links. Bleiben Sie gesund!

 

C O R O N A – V E R O R D N U N G E N

Baden-Württemberg kehrt in die Warnstufe zurück

Die Landesregierung hat die Corona-Verordnung angepasst und lockert mit Bedacht die Einschränkungen. Damit gilt im Land wieder die Warnstufe und die 3G-Regelung. Mehr dazu hier.

 

Änderungen zum 23. Februar 2022: Corona-Verordnung des Landes – unter diesem Link finden Sie auch die vielfältigen Erleichterungen, die ab morgen wieder Gültigkeit haben werden.

 

Hier die Corona-Regeln auf einen Blick (PDF) und im Anhang.

 

Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung

 

T E S T S

Angepasste Teststrategie – Das gilt jetzt bei Corona-Tests

Weitere Informationen erhalten Sie beim Bundesministerium für Gesundheit.

Fragen und Antworten zu COVID-19 Tests

 

F Ö R D E R P R O G R A M M E

Unterstützung für Selbstständige und Unternehmen

Die Bundesregierung unterstützt auch weiterhin Soloselbstständige und Unternehmen, die starke Umsatzeinbußen in der Corona-Pandemie verzeichnen. Finden Sie hier einen Überblick über die Corona-Wirtschaftshilfen der Bundesregierung und Fragen und Antworten.

 

Weiterhin erleichterter Zugang zu Kurzarbeitergeld

Die Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld bleiben bis zum 30. Juni 2022 herabgesetzt. Der Bundestag hat der geplanten Verlängerung der Sonderregelungen zugestimmt. Betroffene Betriebe haben damit weiterhin Planungssicherheit.

 

Weitere Corona-Steuerhilfen auf dem Weg

Mit einer Reihe steuerlicher Verbesserungen hilft die Bundesregierung Menschen und Unternehmen, die Folgen der Corona-Pandemie zu bewältigen. Bewährte Instrumente wie die Homeoffice-Pauschale und Regelungen zum Kurzarbeitergeld gelten auch weiterhin. Außerdem soll es einen steuerfreien Corona-Bonus für Pflegekräfte und zusätzliche Investitionsanreize für Unternehmen geben.

 

Quelle:

Anette Popp

Grundstücks- und Gebäudemanagement

WirtschaftsförderungKelterplatz 7, 75417 Mühlacker



Februar 2022

Corona Update 14.02.2022

C O R O N A – V E R O R D N U N G E N – Aktuelle Änderungen

Ab 14. Februar: Anpassungen bei Quarantäne und Isolation für kritische Infrastruktur

Betreiber der Kritischen Infrastrukturen (KRITIS), etwa Krankenhäuser und Trinkwasserversorger, dürfen absonderungspflichtiges Personal zum Zwecke des Arbeitseinsatzes aus der Quarantäne holen, wenn ansonsten die Funktionsfähigkeit ihres Betriebs bedroht ist. Dafür ändert das baden-württembergische Gesundheitsministerium zum Montag, 14. Februar 2022 die Corona-Verordnung Absonderung und das Innenministerium stellt die zugehörigen KRITIS-Verfahrensregelungen mitsamt Anlagen bereit.

 

Änderungen zum 14. Februar 2022: Corona-Verordnung AbsonderungCorona-Verodnung Kita, Corona-Verordnung Schule

Änderungen zum 10. Februar 2022: Corona-Verordnung Studienbetrieb

Änderungen zum 9. Februar 2022: Corona-Verordnung des Landes, Corona-Verordnung Sport, Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen

 

I M P F U N G E N   U N D   T E S T S

Impfangebote in Mühlacker

Informationen Land:  Impfkampagne #dranbleibenBW,  Fragen und Antworten zur Corona-Impfung in Baden-Württemberg

Informationen Bund: Zusammen gegen Corona | Bundesministerium für Gesundheit

 

CORONA TESTSTELLEN ENZKREIS/PFORZHEIM

Informationen Land:  Informationen zum Testen auf das Coronavirus

Informationen Bund: Allgemeine Infos zum Testen

Neue Testverordnung: Ich will mich auf Corona testen lassen – wo, wann und wie?

Selbsttest, Antigen-Schnelltest, PCR-Test – die verschiedenen Tests sind für unterschiedliche Situationen geeignet. In diesem Artikel erfahren Sie, wann Sie welchen Corona-Test machen sollten.

 

Quelle:

Anette Popp

Grundstücks- und Gebäudemanagement

WirtschaftsförderungKelterplatz 7, 75417 Mühlacker



Februar 2022

Corona Update 08.02.2022

Heute gibt es mal wieder eine Erleichterung in dieser Pandemie: ab morgen fällt 3G im Einzelhandel weg und viele Kontaktdatenerhebungen werden nicht mehr notwendig. Mehr dazu nachstehend:

 

C O R O N A – V E R O R D N U N G E N

Anpassung der Corona-Verordnung mit vorsichtigen Öffnungsschritten ab morgen

Die Landesregierung geht mit der angepassten Corona-Verordnung vorsichtige Öffnungsschritte. So entfällt die 3G-Regelung im Einzelhandel (FFP2-Maskenpflicht bleibt) in der Alarmstufe I (derzeit aktuelle Einstufung), es sind wieder mehr Zuschauerinnen und Zuschauer bei Veranstaltungen zugelassen und die Kontaktdaten müssen in den meisten Bereichen nicht mehr erfasst werden.

Die Regelungen der Corona-Verordnung auf einen Blick (PDF).

Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung

Änderungen zum 9. Februar 2022 in der Corona-Verordnung des Landes

  • In der Alarmstufe I entfällt 3G für den Einzelhandel.
  • Bei öffentlichen Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse sind in der Alarmstufe I mehr Besucherinnen und Besucher zugelassen. Damit setzt Baden-Württemberg einen Beschluss der Konferenz der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien um, um in Deutschland möglichst einheitliche Regelungen bei Veranstaltungen zu erreichen.
    • In geschlossenen Räumen: 2G bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 2.000 Zuschauerinnen und Zuschauer oder optional 2G+ bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 4.000 Zuschauerinnen und Zuschauer.
    • Im Freien: 2G bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber maximal 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern oder optional 2G+ bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 10.000 Zuschauerinnen und Zuschauern.
    • Weiterhin müssen bei diesen Veranstaltungen bei mehr als 500 Zuschauerinnen und Zuschauern feste Sitz-/Stehplätze zugewiesen werden. Maximal zehn Prozent der Plätze dürfen Stehplätze sein.
  • Auch für Volks- und Stadtfeste erhöht sich die zugelassene Zahl der Besucherinnen und Besucher.
    • 50 Prozent Auslastung aber maximal 5.000 Besucherinnen und Besuchern bei 2G.
    • 50 Prozent Auslastung aber maximal 10.000 Besucherinnen und Besuchern bei 2G+
  • In folgenden Bereichen müssen keine Kontaktdaten der Besucher*innen/Kund*innen/Gäste mehr erfasst werden:
    • Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse
    • Stadt- und Volksfeste
    • Museen, Bibliotheken, Galerien, Gedenkstätten und andere Kultureinrichtungen
    • Bei religiösen Veranstaltungen
    • Beherbergungsbetriebe
    • Gastronomie
    • Externe Gäste in Mensen und Cafeterien
    • Vergnügungsstätten wie Spielhallen, Casinos oder Wettbüros
    • Messen und Ausstellungen
    • Freizeiteinrichtungen wie Freizeitparks, (Spaß-)Bäder, Thermen, Solarien, Zoos, Indoor-Spielplätze, Fitnessstudios, Saunen etc.
    • Körpernahe Dienstleistungen
    • Touristische Verkehre wie Ausflugsschifffahrten, Skilifte, Seilbahnen, Busreisen etc.
    • Beim Sport in Sportstätten und Sportanlagen
    • Außerschulische Bildung wie VHS-Kurse, Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
    • Bildungsangebote wie berufliche Ausbildung, Fahr-, Flug- und Bootsschulen, Sprach- und Integrationskurse
    • Prostitutionsstätten
    • Die Kontaktdaten müssen weiterhin in vulnerablen Einrichtungen wie Pflegeheimen und Krankenhäusern sowie in Clubs- und Diskotheken erhoben werden.

 

Änderungen zum 3. Februar 2022:Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit

Änderungen zum 29. Januar 2022: Corona-Verordnung Sport, Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen

 

Hier: Die aktuellen Corona-Zahlen für Baden-Württemberg

 

Quelle:

Anette Popp

Grundstücks- und Gebäudemanagement

WirtschaftsförderungKelterplatz 7, 75417 Mühlacker



Januar 2022

Corona Update 28.01.2022

Das Land hat nun, mit in Kraft treten ab morgen, eine neue Corona-Verordnung mit angepasstem Stufensystem aufgestellt. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg das Einfrieren in Alarmstufe II für den Einzelhandel für rechtswidrig erklärt hat, galten seit gestern die Regelungen für die Alarmstufe I für den Handel, d.h. 3G statt 2G. Das bleibt auch morgen so. Wer wieder aktuelle Aushangplakate dazu sucht, findet diese beim Einzelhandelsverband Baden-Württemberg und im Anhang eine Variante für nicht-privilegierte Betriebe mit FFP2-Maske.

Nach der neuen Verordnung gilt ab morgen auch keine nächtliche Ausgansbeschränkung mehr für nicht genesene und nicht geimpfte Personen. Der Enzkreis hat die entsprechende Allgemeinverfügung bereits veröffentlicht.

Sehen Sie nachstehend, was in der Alarmstufe I ab morgen Gültigkeit hat und beachten Sie den aktualisierten Überblick im Internet und im Anhang:

 

C O R O N A – V E R O R D N U N G E N

Anpassung des Stufensystems der Corona-Verordnung ab morgen

Das Land setzt wie angekündigt das Stufensystem mit Anpassungen wieder in Kraft. Die neue Corona-Verordnung des Landes gilt ab Freitag, 28. Januar 2022. Die Landesregierung berücksichtigt in der neuen Verordnung sowohl die Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz (PDF) sowie die veränderte Lage durch die Omikron-Variante. Die Omikron-Variante führt einerseits zu Rekordzahlen bei der Sieben-Tage-Inzidenz, die zuletzt sprunghaft angestiegen ist. Andererseits kann nach derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen davon ausgegangen werden, dass der Anteil schwerwiegender Verläufe bei Omikron im Vergleich zu der Delta-Variante niedriger sein wird. Aufgrund der sehr hohen Infektionszahlen kann eine erneut starke Belastung des Gesundheitssystems aber nicht ausgeschlossen werden.

Abweichend von der bisherigen Regelung wird daher die Alarmstufe II mit den erheblichen Schutzmaßnahmen und Grundrechtseingriffen nur ausgelöst, wenn die maßgeblichen Schwellenwerte der 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz (6,0) und die Auslastung der Intensivbetten mit COVID-19-Patientinen und Patienten (AIB) (490) beide erreicht oder überschritten werden. Die FFP2-Maskenpflicht für Personen ab 18 Jahren in der Warn- und den Alarmstufen gilt nun grundsätzlich auch in öffentlichen Nah- und Fernverkehr sowie in der Fahrgastschifffahrt und im Luftverkehr. Aufgrund der aktuellen Lage wird in Baden-Württemberg ab dem 28. Januar 2022 die Alarmstufe I gelten.

Änderungen in der Alarmstufe I

  • In der Alarmstufe I sind Messen und Ausstellungen nicht erlaubt.
  • In der Alarmstufe I bleiben Clubs, Diskotheken und clubähnliche Lokale geschlossen.
  • Für Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse gilt in Alarmstufe I:
    • In geschlossenen Räumen: 2G bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 1.500 Zuschauerinnen und Zuschauer oder optional 2G+ bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 3.000 Zuschauerinnen und Zuschauer.
    • Im Freien: 2G bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber maximal 3.000 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien oder optional 2G+ bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 6.000 Zuschauerinnen und Zuschauern.
    • Bei mehr als 500 Zuschauerinnen und Zuschauern müssen feste Sitz-/Stehplätze zugewiesen werden. Maximal zehn Prozent der Plätze dürfen Stehplätze sein.
  • Für Stadt- und Volksfeste gilt die FFP2-Maskenpflicht auch im Freien sowie in der Alarmstufe I zusätzlich eine Besucherobergrenze von 50 Prozent aber nicht mehr als:
    • maximal 3.000 Besucherinnen und Besuchern bei 2G.
    • maximal 6.000 Besucherinnen und Besuchern bei 2G+.
  • Fastnachtsumzüge sind in den Alarmstufen nicht erlaubt.
  • In Bereichen für die für 3G bisher ein negativer PCR-Test erforderlich war, reicht nun ein negativer Schnelltest.
  • Für Veranstaltungen, die der Religionsausübung dienen, wird ab 14. Februar 2022 in den Alarmstufen eine 3G Regelung eingeführt.
  • In der Gastronomie gilt im Innen- und Außenbereich in der Alarmstufe I 2G.

Änderungen in der Alarmstufe II (gilt derzeit nicht)

  • Nur in der Alarmstufe II gelten Ausgangsbeschränkungen in Stadt- und Landkreisen und zwar dann, wenn dort an zwei aufeinanderfolgenden Tagen eine 7-Tagesinzidenz pro 100.000 Einwohnern von mindestens 1.500 festgestellt wird. Mit der Erhöhung des Schwellenwerts, der zuvor bei 500 lag, wird der neuen Lage durch die Omikron-Variante Rechnung getragen.

 

Änderungen zum 28. Januar 2022: Corona-Verordnung des Landes

Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung

 

I M P F U N G E N

Impfangebote in Mühlacker

-Impfstützpunkt in der Enztal-Sporthalle – (bitte beachten Sie das Plakat im Anhang dazu):

Das Impfen in der Enztal-Sporthalle in der Rappstraße 35 in Mühlacker geht weiter, aber mit veränderten Öffnungszeiten und einem Impfangebot für Kinder zwischen 5 und 11 Jahren. Ab Montag, den 31. Januar bis Samstag, den 02. April 2022 werden folgende Öffnungstage angeboten:

Donnerstags (ab 03. Februar 2022) hat das Impfzentrum von 13 bis 19 Uhr für Impfungen ab 12 Jahren ohne Anmeldung und für Kinder-Impfungen (5 bis 12 Jahren) mit Anmeldung geöffnet.

Eine vorherige Terminreservierung unter www.impfen-pfenz.de ist für die Kinder-Impfungen zwingend notwendig. Die Termine sind immer eine Kalenderwoche früher online zur Buchung freigestellt. Geimpft wird mit dem speziell für Fünf- bis Elfjährige dosierten Impfstoff von BioNTech. Wie bei den Erwachsenen erfordert BioNTech auch bei Kindern eine Zweitimpfung.

Freitags (ab 04.02.2022) hat das Impfzentrum von 9 bis 19 Uhr und samstags (ab 05.02.2022) von 9 bis 18 Uhr für Impfungen ab 12 Jahren ohne Anmeldung geöffnet.

Angeboten werden vom Mobilen Impfteam (MIT) aus Karlsruhe sowohl Erst- und Zweitimpfungen als auch Auffrischungen für alle ab 12 Jahren, deren Impfung mindestens 3 Monate zurückliegt. Für Personen über 30 Jahren kommt der Impfstoff Moderna zum Einsatz; für Erstimpfungen und Personen unter 30 Jahren die Impfstoffe BioNTech und Johnson & Johnson.

-Impfangebot der Bubeck-Praxen:
Die Bubeck Praxen bieten in ihrer Praxis in der Industriestraße 55 in Mühlacker jeden Samstagvormittag bis zum 05.02.2022 Corona-Impfungen an. Danach sind vorerst keine weiteren Termine geplant. Die hierzu nötige Anmeldung erfolgt über die Homepage der Praxis
https://bubeckpraxen.de/
-Impfangebot Rehabilitationszentrum de Greef:
Bahnhofstraße 32 in Mühlacker, Corona-Schutz-Impfungen (Erst-, Zweit- und Auffrischungsimpfungen, bzw. Boosterimpfungen) ohne Anmeldung: mittwochs 15.30 – 20 Uhr und freitags 08.00 – 12 Uhr. Mitzubringen: ausgefüllter Einwilligungsbogen sowie Impfausweis.

-Impfangebot Praxis Dr. Reymann:
Die Praxis Dr. Reymann in der Hindenburgstraße 41 bietet jeden Mittwoch-Nachmittag und jeden Samstag-Vormittag Corona-Impfungen in Mühlacker an – auch für Jugendliche ab dem 12. Lebensjahr, in Begleitung ihrer Eltern. Auffrischimpfungen (Booster) als 3. Impfung 5 – 6 Monate nach abgeschlossener Grundimmunisierung. Die Anmeldung zur Impfung ist nur online über deren Homepage https://www.dr-reymann.de möglich, LINK „Terminbuchung“ auf der Startseite, bitte Hinweise beachten.

 

K O N T A K T N A C H V E R F O L G U N G

Baden-Württemberg wird aus luca-App aussteigen

Baden-Württemberg wird den Kooperationsvertrag zur Nutzung der luca-App bei der Nachverfolgung von Kontakten in der Corona-Pandemie nicht verlängern. Die App kann noch bis Ende März dieses Jahres weiter genutzt werden. Die Landesregierung wird nun darüber beraten, ob und in welcher Form die individuelle Kontaktpersonennachverfolgung dem jeweiligen Pandemiegeschehen angepasst werden kann und welche Hilfsmittel dafür in Frage kommen. Bis zu einer Änderung der weiterhin gültigen Regelungen zur Datenerfassung, beispielsweise in der Gastronomie, wird Luca allerdings weiter genutzt werden können.

 

Quelle:

Anette Popp

Grundstücks- und Gebäudemanagement

WirtschaftsförderungKelterplatz 7, 75417 Mühlacker



Januar 2022

Corona Update 27.01.2022

im Laufe dieser Woche wird wieder eine angepasst Corona-Verordnung erwartet. Wer sich vorab über die Ergebnisse der Videoschaltkonferenz des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 24. Januar 2022 informieren möchte, kann das hier tun.

Ab morgen gibt es bereits neue Regeln zu Quarantäne und Isolation. Sehen Sie nachstehend:

 

C O R O N A – V E R O R D N U N G E N

Land passt Regelungen für Quarantäne und Isolation an

In der Corona-Verordnung Absonderung regelt das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration, wer in Baden-Württemberg in Absonderung, Quarantäne und Isolation muss. Vor allem in einem Punkt passt das Ministerium jetzt die Regeln an die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts an. Die Änderungen treten am morgigen Mittwoch, 26. Januar 2022, in Kraft.

Wie bislang schon ausgenommen von der Pflicht zur Quarantäne sind Haushaltsangehörige und enge Kontaktpersonen, wenn sie geimpft oder genesen beziehungsweise aufgefrischt sind. Künftig gelten nun auch Genesene mit mindestens einer Impfung als geboostert und müssen damit als Kontaktpersonen nicht mehr in Quarantäne. Die Reihenfolge der Impfung und Infektion spielt dabei keine Rolle.

Ausnahmen von der Quarantänepflicht für Haushaltsangehörige und Kontaktpersonen

Konkret sind damit von morgen an Haushaltsangehörige und Kontaktpersonen in folgenden Fällen von der Quarantänepflicht ausgenommen:

  • Personen, die zwei Impfungen gegen das Coronavirus erhalten haben und deren zweite Impfung nicht weniger als 15 Tage und nicht mehr als 90 Tage zurückliegt,
  • genesene Personen, deren PCR-Nachweis einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht weniger als 28 Tage und nicht mehr als 90 Tage ab Probenentnahme zurückliegt,
  • geimpfte Personen, die mindestens eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, oder
  • genesene Personen, die eine oder zwei Impfungen gegen das Coronavirus erhalten haben, wobei die Reihenfolge der Impfung und Infektion unerheblich ist.

Weitere Änderungen in der Corona-Verordnung Absonderung

  • Es wird klargestellt, dass sich positiv getestete Personen aus der Isolation ab Tag 7 nur freitesten dürfen, wenn sie zum Zeitpunkt der Probenentnahme seit mindestens 48 Stunden frei von Symptomen sind.
  • Die Nachtestung nach einem positiven selbst vorgenommenen überwachten Test oder einem positiven Selbsttest kann nunmehr auch mittels Schnelltest, zum Beispiel in einem Testzentrum, erfolgen.

 

Änderungen zum 26. Januar 2022: Corona-Verordnung Absonderung

 

F Ö R D E R P R O G R A M M E

Unterstützung für Selbstständige und Unternehmen

Die Bundesregierung unterstützt auch weiterhin Soloselbstständige und Unternehmen, die starke Umsatzeinbußen in der Corona-Pandemie verzeichnen. Die Maßnahmen umfassen die Überbrückungshilfe IV, den Wirtschaftsstabilisierungsfonds, Härtefallhilfen, das KFW-Sonderprogramm sowie besondere Unterstützung für die Veranstaltungsbranche, Messen, Ausstellungen und Kulturveranstaltungen sowie den Profisport. Fragen und Antworten.

 

Quelle:

Anette Popp

Stadt Mühlacker

Grundstücks- und Gebäudemanagement

WirtschaftsförderungKelterplatz 7, 75417 Mühlacker

 



Januar 2022

Corona Update 26.01.2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

verehrte Unternehmerinnen und Unternehmer,

 

im Laufe dieser Woche wird wieder eine angepasst Corona-Verordnung erwartet. Wer sich vorab über die Ergebnisse der Videoschaltkonferenz des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 24. Januar 2022 informieren möchte, kann das hier tun.

Ab morgen gibt es bereits neue Regeln zu Quarantäne und Isolation. Sehen Sie nachstehend:

 

C O R O N A – V E R O R D N U N G E N

Land passt Regelungen für Quarantäne und Isolation an

In der Corona-Verordnung Absonderung regelt das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration, wer in Baden-Württemberg in Absonderung, Quarantäne und Isolation muss. Vor allem in einem Punkt passt das Ministerium jetzt die Regeln an die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts an. Die Änderungen treten am morgigen Mittwoch, 26. Januar 2022, in Kraft.

Wie bislang schon ausgenommen von der Pflicht zur Quarantäne sind Haushaltsangehörige und enge Kontaktpersonen, wenn sie geimpft oder genesen beziehungsweise aufgefrischt sind. Künftig gelten nun auch Genesene mit mindestens einer Impfung als geboostert und müssen damit als Kontaktpersonen nicht mehr in Quarantäne. Die Reihenfolge der Impfung und Infektion spielt dabei keine Rolle.

Ausnahmen von der Quarantänepflicht für Haushaltsangehörige und Kontaktpersonen

Konkret sind damit von morgen an Haushaltsangehörige und Kontaktpersonen in folgenden Fällen von der Quarantänepflicht ausgenommen:

  • Personen, die zwei Impfungen gegen das Coronavirus erhalten haben und deren zweite Impfung nicht weniger als 15 Tage und nicht mehr als 90 Tage zurückliegt,
  • genesene Personen, deren PCR-Nachweis einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht weniger als 28 Tage und nicht mehr als 90 Tage ab Probenentnahme zurückliegt,
  • geimpfte Personen, die mindestens eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, oder
  • genesene Personen, die eine oder zwei Impfungen gegen das Coronavirus erhalten haben, wobei die Reihenfolge der Impfung und Infektion unerheblich ist.

Weitere Änderungen in der Corona-Verordnung Absonderung

  • Es wird klargestellt, dass sich positiv getestete Personen aus der Isolation ab Tag 7 nur freitesten dürfen, wenn sie zum Zeitpunkt der Probenentnahme seit mindestens 48 Stunden frei von Symptomen sind.
  • Die Nachtestung nach einem positiven selbst vorgenommenen überwachten Test oder einem positiven Selbsttest kann nunmehr auch mittels Schnelltest, zum Beispiel in einem Testzentrum, erfolgen.

 

Änderungen zum 26. Januar 2022: Corona-Verordnung Absonderung

 

F Ö R D E R P R O G R A M M E

Unterstützung für Selbstständige und Unternehmen

Die Bundesregierung unterstützt auch weiterhin Soloselbstständige und Unternehmen, die starke Umsatzeinbußen in der Corona-Pandemie verzeichnen. Die Maßnahmen umfassen die Überbrückungshilfe IV, den Wirtschaftsstabilisierungsfonds, Härtefallhilfen, das KFW-Sonderprogramm sowie besondere Unterstützung für die Veranstaltungsbranche, Messen, Ausstellungen und Kulturveranstaltungen sowie den Profisport. Fragen und Antworten.

 

Quelle:

Anette Popp

Stadt Mühlacker

Grundstücks- und Gebäudemanagement

WirtschaftsförderungKelterplatz 7, 75417 Mühlacker

 



Januar 2022

Corona Update 21.01.2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

verehrte Unternehmerinnen und Unternehmer,

 

da seit zwei Tagen die 7-Tage-Inzidenz im Enzkreis über 500 liegt, gilt ab heute, 21.01.22 wieder eine Ausgangsbeschränkung für nicht genesene und nicht geimpfte Personen zwischen 21 und 5 Uhr, die in diesem Zeitraum die Wohnung oder eine sonstige Unterkunft etwa eine Beherbergungsstätte oder ein Wohnheim nur mit triftigem Grund verlassen dürfen. Näheres ist Paragraph 17a der Corona-Verordnung des Landes zu entnehmen.

 

Die aktuellen Corona-Zahlen für Baden-Württemberg finden Sie hier.

 

C O R O N A – V E R O R D N U N G E N

Übersetzungen der Corona-Regeln Baden-Württembergs:

Hier können die Corona-Regeln in 12 Sprachen abgerufen werden.
Auf dieser Webseite finden Sie eine Übersicht zu den aktuellen Regeln, Informationen zu Impfungen und was im Falle einer positiven Testung zu tun ist, sowie
die Zugangsdaten zur mehrsprachigen telefonischen Corona-Hotline unseres Bundeslandes.

 

T I P P

Zuverlässigkeit von Schnelltests

Das Paul-Ehrlich-Institut stellt auf seiner Seite eine Liste der verschiedenen Tests zur Verfügung. Zerforschung.de hat auf www.SchnellTestTest.de ein einfaches Tool mit Barcode-Scanner erstellt, mit dem Schnelltests mit dem Smartphone überprüft werden können.

 

Quelle:

Anette Popp

Stadt Mühlacker

Grundstücks- und Gebäudemanagement

WirtschaftsförderungKelterplatz 7, 75417 Mühlacker

 



Januar 2022

Corona Update 19.01.2022

Hier ein erneuter Überblick der aktuellsten Änderungen und Informationen für Sie:

 

C O R O N A – V E R O R D N U N G E N

Bund passt Impfstatus bei Johnson & Johnson an

Am Wochenende hat der Bund kurzfristig die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) angepasst, die ab sofort gilt.

In diesem Zusammenhang hat das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) die Kriterien für den Impfstatus von Personen geändert, die mit dem Impfstoff Janssen (Johnson & Johnson) geimpft wurden. Bei Johnson & Johnson reicht eine Einzelimpfung für die Grundimmunisierung nicht mehr aus. Es braucht eine zweite Impfung, idealerweise mit einem mRNA-Impfstoff (BioNTech/Pfizer bzw. Moderna), damit der vollständige Impfschutz vorliegt. Die Neuregelung des Bundes führt auch dazu, dass Personen, die nach der ersten Impfung mit Johnson & Johnson eine zweite Impfung erhalten haben, rechtlich nicht länger als „geboostert“ gelten. Sie müssen deshalb in Bereichen, in denen die 2G+ Regel gilt, für den Zutritt einen Test vorweisen. Alle Betroffenen, die bereits eine zweite Impfung mit einem mRNA-Impfstoff erhalten haben, sollten nun drei Monate später eine Auffrischungsimpfung durchführen. Bis zum Erhalt dieser dritten Impfung unterliegen alle Betroffenen der Testpflicht bei 2G-Plus. Hierbei handelt es sich um bundesrechtliche Regelungen, die ggfs. durch den Bund kurzfristig geändert werden.

Wer gilt in Baden-Württemberg als „geboostert“?

Personen, die dreifach geimpft sind.

Erst vor kurzem geimpfte Personen, die ihre Grundimmunisierung (Abschluss der Impfserie) vor nicht länger als 3 Monaten erworben haben.

Genesene, deren Infektion (Angabe auf dem PCR-Testnachweis) noch nicht länger als drei Monate zurückliegt.

 

Änderungen zum 17. Januar 2022: Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit, Corona-Verordnung Familienbildung und Frühe Hilfen

 

Fragen und Antworten zu Quarantäne und Isolation

 

F Ö R D E R P R O G R A M M E

Neustarthilfe 2022 für solo-selbständige Kulturschaffende – Beantragung ab sofort möglich
Ab sofort können Solo-Selbständige aller Kunstbereiche sowie kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, die einen pandemiebedingten Umsatzausfall haben, die Neustarthilfe 2022 beantragen. Die Neustarthilfe 2022 gilt für die Monate Januar bis März 2022 . Die maximale Förderung beträgt 4.500 Euro . Voraussetzung ist, dass coronabedingte Umsatzausfälle zu verzeichnen sind. Die Neustarthilfe wird als Vorschuss in monatlichen Raten von 1.500 Euro gezahlt und nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Die Neustarthilfe 2022 richtet sich an die Betroffenen, die coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aufgrund geringer Fixkosten aber kaum von der Überbrückungshilfe IV profitieren. Wie bisher können neben Solo-Selbständigen (mit oder ohne Personengesellschaften) auch kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, unständig Beschäftigte aller Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften antragsberechtigt sein. Weitere Informationen hier: Überbrückungshilfe Unternehmen – Startseite (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)

 

Unternehmens-Förderung für innovativen Klimaschutz startet

Neue Spitzentechnologien für den Kampf gegen den Klimawandel sind im Förderprogramm Invest BW ab dem 20. Januar 2022 gefragt. Mit einem Förderaufruf zum Thema „Innovationen für den Klimaschutz“ beginnt am Donnerstag, 20. Januar 2022 eine missionsorientierte Förderrunde des größten branchenoffenen einzelbetrieblichen Förderprogramms in der Geschichte Baden-Württembergs.

Förderanträge für den missionsorientierten Förderaufruf können online beim beauftragten Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH ab dem 20. Januar 2022 eingereicht werden. Zur Antragstellung gilt das Stichtagsprinzip, Antragsfrist ist der 31. März 2022, 15 Uhr. Die eingereichten Vorhaben werden nach festgelegten Förderkriterien und unter wettbewerblichen Gesichtspunkten bewertet.

Zudem wird es am 17. Februar 2022 um 10 Uhr erneut eine Informationsveranstaltung für interessierte Unternehmen rund um die Antragstellung geben. Eine Anmeldung zum kostenfreien Web-Seminar ist ab dem 20. Januar 2022 möglich.

 

Förderung für Coaching zur Personalentwicklung

Ab sofort können kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Baden-Württemberg eine 50-prozentige finanzielle Förderung erhalten, wenn eine Unternehmensberatung für sie ein Personalentwicklungskonzept erarbeitet, daraus Weiterbildungsempfehlungen ableitet und aufzeigt, wie die Weiterbildungen umgesetzt werden können. Details dazu: Coaching-Programm Personalentwicklung und Weiterbildungsberatung

 

I M P F U N G E N

Impfstützpunkt Mühlacker: Boosterung von unter 18-Jährigen und Kinderimpfungen

Der Vorraum der Enztal-Sporthalle in der Rappstraße 35 dient derzeit als Impfzentrum. Es steht von Montag bis Samstag von 9 bis 15 Uhr allen offen. Angeboten werden sowohl Erst- und Zweitimpfungen als auch Auffrischungen (Boosterung).                                                        Ab sofort wird auch die Boosterung von unter 18-Jährigen (ab 12 Jahren) von allen Ärzten im regulären Betrieb des Impfstützpunktes ohne Anmeldung durchgeführt.
Des Weiteren wird es Aktionstage für Kinderimpfungen (5-11 Jahre) am Impfstützpunkt Mühlacker geben: Am Donnerstag, 20. Januar, und Freitag, 21. Januar, werden diese jeweils von 12 bis 15 Uhr mit täglich 45 Impfungen durchgeführt.
Dafür ist die Anmeldung der Kinder zwingend notwendig. Die Anmeldung erfolgt durch die Eltern. Die verfügbaren Impftermine sind im Termintool des Landratsamtes Enzkreis über https://www.impfen-pfenz.de buchbar. Die erforderliche Zweitimpfung der Kinder soll nach drei Wochen erfolgen. Diese erfolgt somit am 8. Februar, am 10. Februar und am 11. Februar. Die Terminvergabe zur Zweitimpfung erfolgt manuell bei der Erstimpfung. Ein Hinweis zur Wahrnehmung des Termins für die Zweitimpfung erfolgt bei der Buchung des Ersttermins. Informationen über die Impfung für Kinder stehen auf den Seiten des Enzkreises (www.enzkreis.de/coronaimpfung) und der Impfkampagne des Landes (www.dranbleiben-bw.de/kinderundjugendliche). Unter anderem ist dort eine 70 Minuten lange Infoveranstaltung mit verschiedenen Fachleuten als Video abrufbar.

Weitere Informationen zum Impfstützpunkt sind auf der Homepage der Stadt Mühlacker zu entnehmen: https://www.muehlacker.de.

 

Quelle:

Anette Popp

Grundstücks- und Gebäudemanagement

WirtschaftsförderungKelterplatz 7, 75417 Mühlacker



Januar 2022

Corona Update 13.01.2022

hier noch ein Hinweis für den Handel: Der Handelsverband Baden-Württemberg stellt einheitliche Plakate für Betriebe mit dem Hinweis zum Tragen der FFP2-Masken in unterschiedlichen Versionen zur Verfügung, je nachdem, ob es sich um ein Handelsgeschäft zusätzlich mit 2G-Pflicht oder ohne handelt. Sehen Sie dazu die Dateien im Anhang oder auf den Internetseiten des Handelsverbandes Baden-Württemberg.

 

C O R O N A – V E R O R D N U N G E N

Hier die aktuell geänderten Verordnungen des Landes im Überblick:

Änderungen zum 17. Januar 2022: Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen

Änderungen zum 13. Januar 2022: Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, Corona-Verordnung Sport

Änderungen zum 12. Januar 2022: Corona-Verordnung des Landes, Corona-Verordnung Absonderung, Corona-Verordnung Studienbetrieb, Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen

Änderungen zum 10. Januar 2022: Corona-Verordnung Kita, Corona-Verordnung Schule

 

 

Quelle:

Anette Popp

Grundstücks- und Gebäudemanagement

WirtschaftsförderungKelterplatz 7, 75417 Mühlacker

 

 

 

 



Januar 2022

Aktuelle Infos zur Testpflicht an Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kultusministerium BW)

Auf dieser Seite finden Sie eine Übersicht der Häufigsten Fragen und Antworten (FAQ) zum Kitabetrieb unter Pandemiebedingungen:

https://km-bw.de/,Lde/startseite/sonderseiten/faq-corona-kita

 

Weitergehende Informationen zum Thema finden Sie hier:

https://km-bw.de/,Lde/startseite/sonderseiten/allgemeines-kitas-corona

 

Für die Inhalte der hier verlinkten Seiten verantwortlich ist das Land Baden-Württemberg,
vertreten durch das
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport
Thouretstraße 6 (Postquartier)
70173 Stuttgart



Corona Update 12.01.2022

C O R O N A – V E R O R D N U N G E N

Änderungen zum 12. Januar 2022: Regeln der Alarmstufe II bleiben bestehen

Baden-Württemberg friert die Maßnahmen der Alarmstufe II bis zum 1. Februar 2022 ein, die dann unabhängig von der Auslastung der Intensivbetten und der Hospitalisierungsinzidenz bestehen bleiben.

Weitere Anpassungen der Corona-Verordnung

  • FFP2-Maskenpflicht (Warn- und Alarmstufe): In Innenbereichen mit Maskenpflicht müssen Personen ab 18 Jahren eine FFP2 oder vergleichbare Maske tragen – beispielsweise KN95-/N95-/KF94-/KF95-Masken. Dies gilt nicht in Arbeits- und Betriebsstätten. Hier gilt weiter die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundes.
  • Die Sperrzeit in der Alarmstufe II für die Gastronomie gilt nun von 22:30 Uhr bis 6 Uhr.

 

Hier und im Anhang finden Sie den aktualisierten Überblick.

 

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung

 

Wegen Omikron neue Quarantäne- und Isolationsregeln

Bund und Länder haben sich am 07.01. in ihrer Konferenz darauf geeinigt, die Quarantäne- und Isolationsregeln zu entschärfen. Hier finden Sie eine Übersichtsgrafik dazu.

In Baden-Württemberg ist das ab morgen in der aktualisierten Corona-Verordnung Absonderung geregelt:

Quarantäne für Kontaktpersonen verkürzt und vereinfacht

Mit Blick auf die rasante Verbreitung der Omikron-Variante und den Erhalt der Arbeitsfähigkeit der kritischen Infrastruktur verkürzt und vereinfacht das Land dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz entsprechend außerdem die Quarantäne für Kontaktpersonen. Das bedeutet die Anpassung für Infizierte konkret:

  • Positiv getestete Personen/Infizierte können die Absonderung (ohne vorherige Freitestung) nun einheitlich nach zehn Tagen beenden.
  • Ab Tag 7 der Absonderung ist eine Freitestung mit PCR- oder Antigentest möglich.
  • Für Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen etc. gilt: Wiederbetreten der Arbeitsstätte erst ab Tag 7 mit negativem PCR-Test sowie nach 48 Stunden Symptomfreiheit.

Für Kontaktpersonen gilt:

  • Ohne Freitestung: ebenfalls zehn Tage Absonderung
  • Ab Tag 7 Freitestung ebenfalls möglich
  • Für Kinder und Jugendliche in Kitas und Schulen ist Freitestung bereits ab Tag 5 möglich
  • Frisch genesene oder frisch geimpfte Personen (bis maximal drei Monate nach Infektion bzw. Impfung) sowie Personen mit Auffrischungsimpfung sind von der Pflicht zur Absonderung befreit.

Schülerausweise gelten weiter als Testnachweis

Die Landesregierung verlängert in diesem Zusammenhang auch die Regelung, dass Schülerausweise als Testnachweis über den 1. Februar hinaus gelten. Auch nichtgeimpfte Jugendliche haben damit im Februar noch die Möglichkeit, ohne weitere Testung Zutritt zu Bereichen zu bekommen, in denen 3G, 2G oder 2G+ gilt.

 

F Ö R D E R P R O G R A M M E

Überbrückungshilfe IV kann beantragt werden

Die neue Überbrückungshilfe IV des Bundeswirtschaftsministeriums kann ab sofort beantragt werden. Antragsberechtigt sind wie bisher Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent, Fixkosten können bis zu 90 Prozent erstattet werden.  Steuerberater können nun bis Ende April Anträge für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 stellen, wie das Bundeswirtschaftsministerium am Freitag, 7. Januar 2022, in Berlin mitteilte. Die Förderbedingungen haben sich nach Angaben des Ministeriums im Vergleich zum vergangenen Jahr kaum verändert.

 

In ihrer Konferenz am 07.01.22 vereinbarten Bund und Länder unter anderem:

Von den Corona-Schutzmaßnahmen betroffene Unternehmen erhalten weiter Unterstützung. Finden Sie hier und im Anhang einen Überblick über die Corona-Wirtschaftshilfen der Bundesregierung .

 

Quelle:

Anette Popp

Grundstücks- und Gebäudemanagement

WirtschaftsförderungKelterplatz 7, 75417 Mühlacker



Dezember 2021

Corona Update 27.12.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

verehrte Unternehmerinnen und Unternehmer,

 

bereits am 17. Dezember konnte der Enzkreis bekannt geben, dass die Inzidenz unter 500 liegt und damit die Ausgangssperre von 21 bis 5 Uhr für nicht-immunisierte Personen nach § 17a der Corona-Verordnung des Lands Baden-Württemberg entfällt. Wie immer nach Feiertagen, sind die Inzidenzwerte aktuell sehr niedrig. Sie können hier verfolgen, wo wir stehen. Im Tagesbericht des Landesgesundheitsamtes sind die einzelnen Inzidenzwerte für die Kreise aufgeführt. Für Baden-Württemberg gilt noch immer die Alarmstufe II.

 

Nun zählt das Jahr 2021 nur noch fünf Tage. Ich wünsche Ihnen einen guten Jahresausklang und übermittle Ihnen nachstehend nochmals die aktuellsten Regelungen:

 

C O R O N A – V E R O R D N U N G E N

Ab Montag, dem 27. Dezember 2021 gelten weitere Corona-Regelungen:

Die Landesregierung hat am Donnerstag, 23. Dezember 2021, die Corona-Verordnung angepasst. Die Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene werden nochmals erweitert. Außerdem soll künftig in Innenräumen eine FFP2-Maske oder vergleichbare Maske getragen werden. Mit der neuen Verordnung wird zudem eine Sperrstunde in der Gastronomie eingeführt. Die 2G+-Regel wird an die neue Booster-Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) angepasst. Für Veranstaltungen wird die zulässige Teilnehmendenzahl weiter herabgesetzt. Die geänderte Corona-Verordnung tritt am Montag, den 27. Dezember 2021, in Kraft. Die wichtigsten Anpassungen im Überblick:

-Für private Kontaktbeschränkungen gilt folgendes:

  • Für geimpfte und genesene Personen gilt: 10 Personen in Innenräumen 50 Personen im Freien
  • Bei Treffen, an denen mindestens eine ungeimpfte Person teilnimmt, darf nur ein Haushalt mit zwei Personen aus einem weiteren Haushalt zusammenkommen. Paare, die nicht zusammen leben, zählen als ein Haushalt.
  • Allgemein gilt: Kinder und Jugendliche bis einschließlich 13 Jahre werden unabhängig ihres Impfstatus in keiner Konstellation mitgezählt.

FFP2-Maskenregelung: Alle Personen ab 18 Jahren sollen in Innenräumen, in denen eine Maskenpflicht besteht eine FFP2 oder vergleichbare Maske tragen – beispielsweise KN95-/N95-/KF94-/KF95-Masken. Rechtlich verpflichtend bleibt das Tragen einer medizinischen Maske (§ 3 Abs. 1). Für Arbeits- und Betriebsstätten gilt die Corona-ArbSchV abschließend.

-In der Alarmstufe II gilt für gastronomische Betriebe eine Sperrstunde von 22:30 bis 5 Uhr. In der Nacht von Silvester auf Neujahr beginnt die Sperrstunde erst um 1 Uhr. Für private Zusammenkünfte in gastronomischen Betrieben gelten die Regelungen der privaten Kontaktbeschränkungen.

-Anpassung der Ausnahmen bei der 2G+ Regelung. Ausgenommen von einem zusätzlichen Test sind dann nur noch:

  • Personen, die vor nicht mehr als drei Monaten ihre vollständige Schutzimpfung abgeschlossen haben (d.h. geimpfte Personen im Zeitraum von 14 Tage bis 3 Monate nach der abschließenden Impfung),
  • Genesene Personen, deren Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als drei Monate zurückliegt (d.h. genesene Personen im Zeitraum von 28 Tagen bis 3 Monaten nach dem positiven PCR-Test).
  • Personen, die ihre Auffrischungsimpfung erhalten haben.
  • Personen, für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission hinsichtlich einer Auffrischungsimpfung besteht – also insbesondere Kinder und Jugendliche mit vollständigem Impfschutz bis einschließlich 17 Jahre.

Siehe zu den Begriffen geimpft, genesen, getestet die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung.

-In der Alarmstufe II sind Veranstaltungen nur mit bis zu 50 Prozent Kapazität und maximal 500 Zuschauerinnen und Zuschauern bzw. Teilnehmenden vor Ort möglich. Das betrifft alle Sport-, Kultur-, Informations- und Vereinsveranstaltungen sowie Kongresse.

-Der Betrieb von Anlagen mit Aerosolbildung (insb. Dampfbäder, Dampfsaunen und Warmlufträume) ist in den Alarmstufen untersagt (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Hs. 3).
Die Corona-Verordnung gilt zunächst bis zum 24. Januar 2022, wird aber fortlaufend auf den Prüfstand gestellt und an das aktuelle Infektionsgeschehen angepasst.

Den Überblick zu den Regelungen finden Sie hier und im Anhang.

 

Geänderte Verordnungen im Überblick:

Änderungen zum 1. Januar 2022: Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz

Änderungen zum 27. Dezember 2021: Corona-Verordnung des Landes, Corona-Verordnung Sport, Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen

Änderungen zum 23. Dezember 2021: Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz

Änderungen zum 20. Dezember 2021: Corona-Verordnung des Landes, Corona-Verordnung Studienbetrieb

Änderungen zum 18. Dezember 2021: Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung 2021/2022

 

Verkaufsverbot für Silvesterfeuerwerk

Das Bundesinnenministerium hat am Dienstag per Verordnung den Verkauf von Silvesterfeuerwerk in diesem Jahr verboten. Mit diesem Schritt sollen die Krankenhäuser in der Coronavirus-Pandemie nicht zusätzlich mit Verletzungen durch Böller überlastet werden.

Betroffen vom Verbot sind die typischen, in anderen Jahren nur zu Silvester erhältlichen Gegenstände wie z.B. Silvesterknaller und Raketen. Für das Jahr 2020 galt zunächst einmalig eine vergleichbare Regelung. Nach bisheriger Rechtslage durfte Silvesterfeuerwerk in anderen Jahren als 2020 ausnahmsweise vom 29. bis 31. Dezember jeden Jahres an Privatpersonen abgegeben werden. Mit der neuen Verordnung bleibt die Abgabe im Jahr 2021 erneut auch an diesen Tagen verboten.

Untersagt ist das „Überlassen“ dieser Gegenstände, d.h. die tatsächliche Abgabe an Privatpersonen unabhängig vom Vertriebsweg oder Datum des Kaufvertrags. Damit dürfen auch bereits zuvor z.B. über den Online-Handel getätigte Bestellungen nicht mehr an den Endkunden ausgeliefert werden.

 

Der Umgang mit COVID-19 am Arbeitsplatz

Hier finden Sie die 3. Änderung der SARS-CoV-2-Arbeits­schutzregel, die neuen BAuA Handlungsempfehlungen SARS-CoV-2 sowie FAQs und alle weiteren Informationen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zu diesem Thema.

 

R E I S E N

PCR-Test bei Einreise aus Virusvariantengebiet

Wer aus einem Virusvariantengebiet nach Deutschland einreist, braucht künftig einen negativen PCR-Test. Nachweis- und Testpflichten gelten demnächst für alle ab einem Alter von sechs Jahren. Das hat das Bundeskabinett mit der Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung beschlossen.

Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zu den aktuellen Einreise-Regeln.

 

FAQ zum Coronavirus vom Bundesministerium des Innern und für Heimat

zu  den Themen Reisebeschränkungen / Grenzkontrollen, Quarantäne und Migration

 

I M P F U N G E N

Impfungen in Mühlacker

Impfstützpunkt in der Enztal-Sporthalle

Seit Freitag, 26. November, dient der Vorraum der Enztal-Sporthalle in der Rappstraße 35 bis 29. Januar 2022 als Impfzentrum. Es steht von Montag bis Samstag von 9 bis 15 Uhr – außer an den Feiertagen – allen offen. Angeboten werden vom Mobilen Impfteam (MIT) aus Karlsruhe sowohl Erst- und Zweitimpfungen als auch Auffrischungen für alle
ab 18 Jahren, deren Impfung mindestens 3 Monate zurückliegt. Für Personen über 30 Jahren kommt der Impfstoff Moderna zum Einsatz, für Erstimpfungen und Personen unter 30 Jahren die Impfstoffe Biontech und Johnson & Johnson. Kinderimpfungen sind lediglich für Kinder ab dem 12. Lebensjahr möglich. Eine Terminvereinbarung ist nicht möglich. Impfangebot der Bubeck-Praxen
Die Bubeck Praxen bieten in ihrer Praxis in der Industriestraße 55 in Mühlacker auch im Januar zusätzlich Corona-Impfungen an Wochenenden an. Die hierzu nötige Anmeldung erfolgt über die Homepage der Praxis https://bubeckpraxen.de/
Rehabilitationszentrum de Greef
Bahnhofstraße 32 in Mühlacker, Corona-Schutz-Impfungen ab 22.12. (Erst-, Zweit- und Auffrischungsimpfungen, bzw. Boosterimpfungen) ohne Anmeldung: mittwochs 15.30 – 20 Uhr und freitags 08.00 – 12 Uhr. Mitzubringen: ausgefüllter Einwilligungsbogen sowie Impfausweis.

 

Baden-Württemberg lässt Booster-Impfungen für Jugendliche zu

Der Bund hat am Mittwoch, 22. Dezember 2021, die Linie Baden-Württembergs zum Boostern von Jugendlichen unter 18 Jahren bestätigt. Nun ermöglicht der Bund auch Auffrischimpfungen für Jugendliche. Bisher hatte Baden-Württemberg insbesondere wegen offener Fragen zur Haftung die Auffrischimpfungen von Jugendlichen in ärztlicher Verantwortung lediglich positiv bewertet. Der Bund hat nun klargestellt, die Haftung für Booster-Impfungen von Unter-18-Jährigen zu übernehmen. Demnach können ab sofort Jugendliche ab 12 Jahren auch mit staatlicher Rückendeckung in den Impfstützpunkten eine Booster-Impfung erhalten. Für Gruppen, die bereits eine Impfempfehlung hatten (für erste und zweite Impfung), wird die Haftung für das Boostern nun vom Bund übernommen, wie der Bundesgesundheitsminister mitgeteilt hat.

Impfkampagne #dranbleibenBW

Fragen und Antworten zur Corona-Impfung in Baden-Württemberg

 

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Corona-Impfung

Alle wichtigen Informationen zur Auffrischungsimpfung

Corona-Impfung für Kinder – die wichtigsten Fragen und Antworten

 

N A C H W E I S E

Nachweise schnell und verlässlich prüfen

Das Update der Corona-Warn-App auf Version 2.15 erleichtert die Vorlage und die Prüfung von Covid-Zertifikaten, wo Zutrittsvoraussetzungen gesetzlich vorgeschrieben sind. Dadurch können Nutzerinnen und Nutzer zukünftig notwendige Nachweise über ihren Impfstatus und aktuelle Testzertifikate bereits vorab online übermitteln und überprüfen lassen.

 

Schülerausweise gelten in den Ferien nicht als Testnachweis

In der Ferienzeit gelten Schülerausweise nicht mehr als Testnachweis, da Schülerinnen und Schüler dann nicht mehr regelmäßig in den Schulen getestet werden. Im öffentlichen Nahverkehr müssen Schülerinnen und Schüler schon ab dem 23. Dezember 2021 einen Testnachweis vorlegen.

 

Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zu den Nachweisen für geimpfte und genesene Personen und zum digitalen Impfnachweis.

 

F Ö R D E R P R O G R A M M E

Land verlängert Corona-Hilfsprogramme bis Ende März 2022

Der Ministerrat hat am 21. Dezember neben der Umsetzung der Corona-Bundesprogramme Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 die Verlängerung der Corona-Hilfsprogramme des Landes beschlossen. Der fiktive Unternehmerlohn und der Tilgungszuschuss Corona können damit über das Jahr 2021 hinaus beantragt werden. Auch die Beratungsangebote im Rahmen der Krisenberatung Corona werden fortgeführt.

 

H I L F E   G E S U C H T
Freiwillige für Gesundheitswesen gesucht

Gemeinsam mit Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern in Baden-Württemberg richtet die Landesregierung den Aufruf an Fachpersonal, das nicht mehr im aktiven Dienst ist, zu helfen. Gesucht sind Pflegekräfte, Ärztinnen und Ärzte, Studierende mit Fachkenntnissen und weitere Freiwillige, insbesondere im Gesundheits- und Pflegebereich. Möglich ist das über zwei Plattformen, zum einem über „IZ Med“ der Landesärztekammer und zum anderen über  „#pflegereserve“.

 

N E U J A H R S G R U S S

Die Neujahrsansprache von Oberbürgermeister Frank Schneider finden Sie ab 1. Januar hier: https://youtu.be/IpdoHVBCP3o

 

 

 



Dezember 2021

Infoschreiben zum Gesundheitsschutz an Kitas und Kindertagespflegestellen des Kultusministerium BW, bezüglich Testpflicht ab 10.01.2022

https://km-bw.de/,Lde/startseite/sonderseiten/gesundheitsschutz-kitas-corona



Dezember 2021

Corona Update 18.12.2021

C O R O N A – V E R O R D N U N G E N

Ausweitung der Corona-Maßnahmen zum 20. Dezember 2021

In der derzeitigen Alarmstufe II gelten künftig auch Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene. Die wichtigsten Änderungen ab Montag in der Corona-Verordnung:

  • Konkretisierung der Ausnahmen bei der 2G+ Regelung. Ausgenommen von der Testpflicht bei 2G+ sind:
    • Personen, deren Zweitimpfung nicht länger als sechs Monate zurückliegt.
    • Personen, die mit dem Impfstoff Johnson & Johnson geimpft wurden und deren Impfung nicht länger als sechs Monate zurückliegt.
    • Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben – dazu zählen auch genesene Personen, die eine Auffrischungsimpfung bekommen haben.
    • Genesene Personen, deren Genesenennachweis nicht älter als sechs Monate ist.
    • Personen, für die keine Empfehlung der STIKO zur Auffrischimpfung vorliegt. Das betrifft Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre und Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel mit ärztlicher Bescheinigung.
  • Anpassung der Kontaktbeschränkungen
    • In der Alarmstufe II gilt für private Zusammenkünfte, bei denen eine nicht geimpfte und nicht genesene Person teilnimmt, die Begrenzung auf einen Haushalt plus eine weitere Person. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre zählen zur Personenzahl nicht hinzu. Paare, die nicht zusammenleben, zählen als ein Haushalt.
    • In der Alarmstufe II gelten auch für geimpfte und genesene Personen Kontaktbeschränkungen. In geschlossenen Räumen dürfen maximal 50 Personen zusammenkommen. Im Freien dürfen nicht mehr als 200 Personen zusammenkommen. Dabei zählen jeweils auch Personen dazu, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und für die es keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission gibt. Ausgenommen bei der Zählung der Personen sind Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre.
  • Untersagung von Messen und Ausstellungen in der Alarmstufe II
  • Für Kongresse gelten die gleichen Regelungen wie bei Freizeit- u. Kulturveranstaltungen (höchstens 50 Prozent der zugelassenen Kapazität sowie Personenobergrenze von 750 Besucherinnen und Besuchern).
  • Der Zutritt zu Landesbibliotheken und Archiven ist genesenen und geimpften Personen in der Alarmstufe II ohne Vorlage eines negativen Corona-Tests möglich. Nicht geimpfte und nicht genesene Personen müssen einen negativen PCR-Test vorlegen.
  • Für die Inanspruchnahme von Physio- und Ergotherapie, Geburtshilfe, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege und ähnliche gesundheitsbezogene Dienstleistungen gilt in allen Stufen 3G. Wobei ein negativer Schnelltest ausreichend ist.
  • Zwischen dem 31. Dezember 2021, 15 Uhr, und dem 1. Januar 2022, 9 Uhr, sind auf von den Städten und Gemeinden festzulegenden Plätzen Ansammlungen von mehr als zehn Personen untersagt.
  • In den Alarmstufen gilt ab dem 1. Januar 2022 für die Gebäude kommunaler Verwaltungen wie etwa Bürgerämter, Zulassungsstellen, Führerscheinstellen, Einwohnermeldeämter und Rathäuser 3G, wobei ein negativer Schnelltest ausreichend ist. Die Behörden können vor Ort Ausnahmen von dieser Regelung zulassen.

Hier ein Link zu Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung.

Die Regelungen der Corona-Verordnung auf einen Blick (PDF zum Download und im Anhang).

Testungen und 3G am Arbeitsplatz
Da es dieser Tage öfters nachgefragt war, hier der Hinweis: Unternehmen müssen im Rahmen des Arbeitsschutzes weiterhin Testangebote an die Beschäftigten machen, unabhängig von der 3G-Reglegung am Arbeitsplatz: Nach der Arbeitsschutzverordnung des Bundes müssen „Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen, allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal in der Woche Corona-Tests (PCR-Test oder professionell/selbst angewendete Antigen-Schnelltests) anbieten. Die Testangebote sollen möglichst vor der Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit wahrgenommen werden. Die Kosten für die Tests haben Arbeitgeber*innen zu tragen, da es sich um Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes handelt.“  Die Corona-ArbSchV mit ihren grundlegenden Arbeitsschutzregeln wurde bis einschließlich 19. März 2022 verlängert. In diesem Fall reichen als Nachweis zur Dokumentation entsprechende Rechnungen etwaiger Lieferanten oder Verträge und Abrechnungen mit den zur Durchführung beauftragten Dienstleistern aus. Auch sollte formlos notiert werden, wann und in welcher Form die Beschäftigten über das Testangebot informiert wurden. Die entsprechenden Dokumente sind für Überprüfungen durch die zuständigen Behörden bis einschließlich 19.März 2022  vorzuhalten.

Antworten auf die häufigsten Fragen zu 3G am Arbeitsplatz, Testungen etc. finden Sie hier.

Ankündigung: Böllerverkaufsverbot für Silvester

Bürgerinnen und Bürger können auch dieses Jahr kein Silvesterfeuerwerk kaufen – ebenso wie im letzten Jahr. Das nochmalige Pandemie-bedingte Verkaufsverbot für Pyrotechnik hat die Bundesregierung am 15. Dezember 2021 beschlossen, der Bundesrat hat am 17. Dezember 2021 zugestimmt. Die Verordnung setzt einen Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz mit der damaligen Bundeskanzlerin vom 2. Dezember 2021 um. Sie soll am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

 

F Ö R D E R P R O G R A M M E

Rückmeldeplattform für Corona-Soforthilfen verlängert

Angesichts der aktuellen pandemischen Lage und der damit verbundenen Herausforderungen für Unternehmerinnen und Unternehmer wird die Online-Anwendung für das Rückmeldeverfahren zur Soforthilfe Corona auf der Internetseite der L-Bank für alle zur Rückmeldung Verpflichteten noch bis zum 16. Januar 2022 zur Verfügung stehen.

Bis zum 16. Januar 2022 können somit alle Empfängerinnen und Empfänger der Soforthilfe Corona, die die Rückmeldung innerhalb der regulären Frist nicht schaffen, ihre Daten auf der Plattform erfassen. Das Wirtschaftsministerium appelliert dennoch an alle Empfängerinnen und Empfänger, ihre Rückmeldung möglichst zeitnah abzugeben. Die reguläre Frist endet am 19. Dezember 2021.

 

Förderprogramm für aussichtsreiche Gründungen geht weiter

Die Frühphasenförderung „Start-up BW Pre-Seed“ wird bis zum 31. Dezember 2022 fortgeführt. Das hat der Ministerrat am 14. Dezember 2021 beschlossen.

 

I M P F E N
Impfungen in Mühlacker

Impfungen ohne Termin sind im Impfstützpunkt in der Enztal—Sporthalle in der Rappstraße Mühlacker möglich. Impfungen mit Termin bieten die Bubeck Praxen in ihrer Praxis in der Industriestraße 55 an folgenden Terminen an: 18./19. Dezember und 8./9. Januar 2022. Die hierzu nötige Anmeldung erfolgt über die Homepage der Praxis https://bubeckpraxen.de/

 

N A C H W E I S E

Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zu den Nachweisen für geimpfte und genesene Personen und zum digitalen Impfnachweis.

 

T I P P S

Noch Fragen zu Corona?
Auf den Seiten des Landes Baden-Württemberg steht der Chatbot “Corey“ rund um die Uhr zu Ihrer Verfügung!

 

Quelle:

Anette Popp

Grundstücks- und Gebäudemanagement

WirtschaftsförderungKelterplatz 7, 75417 Mühlacker

 



Dezember 2021

Corona Update 14.12.2021

 

I M P F E N
Impfungen in Mühlacker

Seit Freitag, 26. November, dient der Vorraum der Enztal-Sporthalle in der Rappstraße bis 29. Januar 2022 als Impfstützpunkt. Dieser steht von Montag bis Samstag von 9 bis 15 Uhr – außer an den Feiertagen – allen offen. Angeboten werden vom Mobilen Impfteam (MIT) aus Karlsruhe sowohl Erst- und Zweitimpfungen als auch Auffrischungen für alle ab 18 Jahren, deren Impfung länger als 5 Monate zurückliegt. Für Personen über 30 Jahren kommt der Impfstoff Moderna zum Einsatz, für Erstimpfungen und Personen unter 30 Jahren die Impfstoffe Biontech und Johnson & Johnson. Kinderimpfungen sind lediglich für Kinder ab dem 12. Lebensjahr möglich. Eine Terminvereinbarung ist nicht möglich. Dieser Tage ist nach 10 Uhr kaum noch mit längeren Wartezeiten zu rechnen.

Nutzen Sie gerne das mitgesandte Plakat zum Aushang in Ihren Unternehmen und zur Information Ihrer Beschäftigten und Kunden.

 

Booster-Impfung bereits nach weniger als sechs Monaten möglich – Welcher Impfstoff wird geimpft?  Sehen Sie die Pressemitteilung des Enzkreises dazu. Weitere Informationen  im Internet auf  www.enzkreis.de/coronaimpfung. Für Fragen steht zudem die Hotline des Gesundheitsamts unter Tel. 07231 308-6850 zur Verfügung; schriftlich können Fragen auch geschickt werden an corona@enzkreis.de.

 

C O R O N A – V E R O R D N U N G E N

Änderungen zum 15. Dezember 2021

Corona-Verordnung des Landes

Mit der am 12. Dezember 2021 in Kraft getretenen Änderung des § 28a Absatz 9 Satz 1 Infektionsschutzgesetz wurde die darin enthaltene Übergangsfrist für bestimmte Maßnahmen bis zum 19. März 2022 verlängert. Daher entfällt die zeitliche Begrenzung bis zum 15. Dezember 2021 für Ausgangsbeschränkungen für nicht geimpfte und nicht genesene Personen in besonders betroffenen Landkreisen sowie die Möglichkeit, Versammlungen zu untersagen. – Kurz: die Ausgangsbeschränkung gilt weiterhin.

 

Die Corona-Regelungen auf einen Blick (Stand 09. Dezember 2021) (PDF) wurden aktualisiert und sind im Anhang beigefügt.

 

Fragen und Antworten zu 3G im ÖPNV

 

Corona-Verordnung Absonderung

Das Gesundheitsministerium hat die Corona-Verordnung Absonderung aktualisiert. Damit ändern sich von Mittwoch, 15. Dezember, an die Quarantäne-Regeln, unter anderem die Dauer der Absonderung für Kontaktpersonen. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Für positiv getestete Personen wird die Absonderungsdauer einheitlich auf 10 Tage festgelegt. Als Startdatum der Berechnung wird nun einheitlich das Datum des Erstnachweises verwendet. Der meist zeitlich davorliegende Symptombeginn entfällt als Startzeitpunkt, da in den Wintermonaten gehäuft Symptome auch aufgrund anderer Atemwegserkrankungen auftreten können.
  • Kontaktpersonen müssen von nun an einheitlich 14 Tage in Absonderung.
  • Freitesten können sich Personen, die sich in Absonderung befinden, künftig erst ab dem 7. Tag. Allerdings reicht dafür dann ein Schnelltest aus. Positiv getestete Personen können sich weiterhin nur freitesten, wenn sie geimpft sind.
  • Die besorgniserregende Virusvariante Omikron führt dazu, dass Freitestmöglichkeiten nicht wahrgenommen werden können, wenn jemand mit Omikron infiziert ist. Die Absonderungsdauer kann in diesen Fällen nicht verkürzt werden.

 

Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen

Ab dem kommenden Montag, 20. Dezember 2021, gelten in Baden-Württemberg strengere Besuchsregeln in Alten- und Pflegeheimen. Nicht-geimpfte und nicht von COVID-19 genesene Besucherinnen und Besucher dürfen Pflegeheime dann nur noch mit einem negativen PCR-Test betreten, wenn die Alarmstufe II gilt. Ziel der neuen Regelungen ist es, die Bewohnerinnen und Bewohner noch besser zu schützen. Die Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen wurde entsprechend angepasst.

 

Änderungen zum 7. Dezember 2021: Corona-Verordnung Sport, Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen

 

Änderungen auf Bundesebene:

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 10. Dezember 2021 dem „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ zugestimmt, welches der Bundestag einige Stunden zuvor verabschiedet hat. Dieses Gesetz wurde am 11. Dezember 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist zu großen Teilen bereits am 12. Dezember 2021 in Kraft getreten. Es beinhaltet eine Reihe Verschärfungen und Anpassungen des Infektionsschutzgesetzes. Hervorzuheben sind folgende Änderungen:
–  Einrichtungsbezogene Impfpflicht für Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Rettungs- und Pflegediensten, Geburtshäusern und weiteren, einzeln aufgezählten Einrichtungen: Sie müssen ab 15. März 2022 einen Corona-Impf- bzw. Genesenennachweis vorlegen – oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können. Neue Arbeitsverhältnisse in den genannten Einrichtungen sind ab 16. März 2022 nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises möglich.

– Auch Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker sind zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus bei Personen über 11 Jahren berechtigt; erforderlich ist eine ärztliche Schulung (vgl. § 20b IfSG-E, Anlage 1 S. 8).
– Der Katalog der Schutzmaßnahmen, die nach der Feststellung einer „konkreten Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in einem Land“ getroffen werden können, wird angepasst (vgl. § 28a Abs. 8). Über die bisherige Rechtslage hinausgehend kann der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen untersagt oder beschränkt werden sowie Betriebe, Gewerbe und der Einzel- und Großhandel geschlossen oder beschränkt werden.
-Erweiterte Sonderregeln beim Kurzarbeitergeld

Die Corona-bedingten Sonderregeln beim Kurzarbeitergeld werden bis zum 31. März 2022 verlängert. Dies betrifft unter anderem den anrechnungsfreien Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung und den Anspruch auf erhöhtes Kurzarbeitergeld: Beschäftigte, die länger als drei Monate in Kurzarbeit sind, erhalten weiterhin einen Aufschlag. Ab dem vierten Bezugsmonat beträgt das Kurzarbeitergeld 70 Prozent der Differenz zum bisherigen Nettolohn, ab dem siebten Monat 80 Prozent. Wenn ein Kind im Haushalt lebt, erhöht sich der Leistungssatz auf 77 bzw. 87 Prozent. Die erhöhten Bezüge gelten auch für Personen, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gehen mussten.

– Weiterhin virtuelle Versammlungen

Die bereits Ende Juni 2021 ausgelaufenen pandemiebedingten Sonderregelungen für virtuelle Betriebsversammlungen und Gremiensitzungen als Telefon- und Videokonferenzen werden befristet bis zum 19. März 2022 wieder eingeführt – mit einmaliger Verlängerungsmöglichkeit.

 

F Ö R D E R P R O G R A M M E

Finanzverwaltung verlängert steuerliche Corona-Erleichterungen

Die baden-württembergische Finanzverwaltung verlängert wesentliche Corona-Hilfsmaßnahmen. Damit sollen die Corona-Folgen für Betroffene abgemildert werden. Zahlungsaufschübe werden gewährt und Vollstreckungsmaßnahmen vorübergehend ausgesetzt. Konkret werden folgende Regelungen verlängert, auf die sich die Finanzministerien der Länder und das Bundesfinanzministerium verständigt haben:

  • Betroffene können bis zum 31. Januar 2022 Anträge auf zinslose Stundung stellen. Die Stundungen können bis maximal 31. März 2022 gewährt werden. Anschlussstundungen sind möglich, wenn sie mit einer angemessenen und bis höchstens zum 30. Juni 2022 dauernden Ratenzahlung verbunden sind.
  • Bei bis zum 31. Januar 2022 fälligen Steuern werden Vollstreckungsmaßnahmen auf Antrag der Steuerpflichtigen bis zum 31. März 2022 ausgesetzt. Säumniszuschläge, die bis zum 31. März 2022 entstanden sind, werden grundsätzlich erlassen.
  • Steuerpflichtige können bis zum 30. Juni 2022 Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen.

Steuerliche Hilfen im Überblick (PDF)

Antworten auf häufig gestellt Fragen gibt es beim Bundesfinanzministerium zum Download.

Finanzämter Baden-Württemberg: Formulare

Ministerium für Finanzen: FAQ zu allen Steuerthemen

 

Quelle:

Anette Popp

Grundstücks- und Gebäudemanagement

WirtschaftsförderungKelterplatz 7, 75417 Mühlacker



Dezember 2021

Corona Update 06.12.2021

Das Land Baden-Württemberg hat noch gestern die Ausnahmen von der Testpflicht bei 2G-Plus präzisiert und sich auf folgende Punkte verständigt:

  • Personen mit einer Boosterimpfung sind von der Testpflicht bei der 2G-Plus-Regelung ausgenommen.
  • Folgende Personengruppen ohne Boosterimpfung werden bezüglich ihres Immunzustandes Personen mit einer Boosterimpfung gleichgestellt:
    • Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung nicht mehr als sechs Monate vergangen sind,
    • Genesene, deren Infektion nachweislich maximal sechs Monate zurückliegt (Nachweis der Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis/PCR-Test erfolgen).

Eine entsprechende Klarstellung wird die Landesregierung in die Begründung zur Corona-Verordnung aufnehmen.

Übergangsregelung für nicht immunisierte Jugendliche

Noch bis zum 31. Januar 2022 haben alle noch nicht vollständig immunisierten Jugendlichen im Alter zwischen 12 und 17 Jahren die Möglichkeit, über tagesaktuelle Antigen-Schnelltests Zutritt zu allen 2G-Einrichtungen zu erhalten. Die Landesregierung geht davon aus, dass auch alle Jugendlichen ab 12 Jahren bis zum Ablauf dieser nun nochmals verlängerten Frist die Möglichkeit hatten, sich impfen zu lassen.

 

Quelle:

Anette Popp

Grundstücks- und Gebäudemanagement

WirtschaftsförderungKelterplatz 7, 75417 Mühlacker



Dezember 2021

Corona Update 04.12.2021

In Baden-Württemberg ist die Alarmstufe II in Kraft und im Enzkreis mit einer 7-Tage-Inzidenz von 657,3 gelten weiter nächtliche Ausgangsbeschränkungen für Ungeimpfte. Ab heute gilt eine neue, verschärfte Corona-Verordnung, wozu Sie nachstehend weitere Informationen finden.

 

C O R O N A – V E R O R D N U N G E N„Gemeinsam gegen die vierte Welle“, so kündigt das Land die Verschärfungen der Corona-Maßnahmen an und ruft erneut eindringlich zur Impfung auf.

 

Änderungen zum 4. Dezember 2021: Corona-Verordnung des Landes

Baden-Württemberg wird in Anlehnung an die Beschlüsse von Bund und Ländern ab dem 4. Dezember 2021 die 2G und 2G+ Regelungen ausweiten. Aufgrund der hohen Infektionslage macht das Land von der in der Bund-Länder-Schalte vereinbarten Möglichkeit Gebrauch, in bestimmten Bereichen strengere Regeln einzuführen.

Die neuen Regelungen in der Alarmstufe II im Einzelnen:

  • Untersagung von Weihnachtsmärkten, Stadt- und Volksfesten.
  • Bei Veranstaltungen, wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen, sind nur noch 50 Prozent der Auslastung erlaubt. Jedoch sind insgesamt nicht mehr als 750 Besucherinnen und Besucher zugelassen.
  • Diskotheken und Clubs und Einrichtungen, die clubähnlich betrieben werden, müssen schließen.
  • Für Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archive, Bibliotheken, Messen, Ausstellungen und Kongresse, Sportstätten, Bäder und Badeseen mit kontrolliertem Zugang, Saunen und ähnlichen Einrichtungen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bus-, Bahn- und Seilbahnverkehren, Ski- und Sessellifte, Freizeitparks, zoologischen und botanischen Gärten, Hochseilgärten und ähnlichen Einrichtungen gilt 2G+. In Bibliotheken und Archiven können Medien ohne Einschränkung abgeholt und zurückgebracht werden.
  • Im Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient, gilt generell 2G. Eine Übersicht des zur Grundversorgung zählenden Einzelhandels finden Sie in unserer Übersicht (PDF) und im FAQ unter „Was gilt für Einzelhandel, Dienstleistungen und Handwerk?“.
  • In der Gastronomie gilt 2G+. Das gilt auch für die Hotelgastronomie und externe Besucherinnen und Besucher von Mensen, Cafeterien und Kantinen. Der Außer-Haus-Verkauf ist weiterhin uneingeschränkt möglich.
  • Alkoholverkaufs- und Konsumverbot an Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten und sonstigen öffentlichen Plätzen, auf denen sich viele Menschen nicht nur vorübergehend aufhalten. Die genauen Orte werden von den Städten und Gemeinden festgelegt. An diesen Plätzen darf auch kein Feuerwerk gezündet werden.

Geboosterte Personen, also genesene und geimpfte Personen, die ihre Auffrischimpfung erhalten haben, sind von der Testpflicht bei 2G+ ausgenommen.

Ein Überblick über die neuen Regelungen ab 04.12. finden Sie hier und im Anhang.

Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung

I M P F E NImpfungen in Mühlacker

 

Informationen rund um Corona und zur Impfung

Informationskampagne zum Impfen in Baden-Württemberg | #dranbleibenBW (dranbleiben-bw.de)

Zusammen gegen Corona | Bundesministerium für Gesundheit

 

Impfinformationen in mehreren Sprachen

Im Anhang und auf den Seiten des RKI erhalten Sie Aufklärungsmerkblätter zu den Impfungen in 23 Sprachen.

 

Fakten gegen Falschmeldungen zur Corona-Schutzimpfung

 

F Ö R D E R P R O G R A M M E

Antragsfrist für Tilgungszuschuss Corona II bis 31. März verlängert

Die Landesregierung hat die Antragsfrist für den Tilgungszuschuss Corona II bis 31. März 2022 verlängert. Dies hilft stark betroffenen Schaustellern und Marktkaufleuten, der Veranstaltungs- und Eventbranche, dem Taxi- und Mietwagengewerbe sowie Dienstleistern des Sports, der Unterhaltung und Erholung.

Das Landesförderprogramm Tilgungszuschuss Corona II schließt wie das Vorgängerprogramm auch für das gesamte Jahr 2021 eine Förderlücke in der Überbrückungshilfe III und III Plus. Die Unternehmen werden mit einem direkten Zuschuss zu den Tilgungsraten für betriebliche Kredite, für Raten aus Mietkaufverträgen und Leasingverträgen („Finanzierungsleasing“), bei denen das Wirtschaftsgut dem Mieter beziehungsweise Leasingnehmer zugerechnet wird, sowie für Geldmarktdarlehen, unterstützt. Das Programm ist kumulierbar mit der Überbrückungshilfe III und III Plus des Bundes. Gefördert werden die Tilgungsraten im Förderzeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 und im Förderzeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021. Die Antragsfrist endet am 31. März 2022.

Förderung für Elektroautos in Kombination mit Solaranlagen

Der neue „BW-e-Solar-Gutschein“ fördert Elektroautos in Kombination mit Solaranlagen. Das Förderprogramm richtet sich an Privatpersonen, Unternehmen, Kommunen oder Vereine.

Quelle:

Anette Popp

Grundstücks- und Gebäudemanagement

WirtschaftsförderungKelterplatz 7, 75417 Mühlacker



Dezember 2021

Corona Update 01.12.2021

Nach der Bund-Länder-Videokonferenz gestern werden erneut zum Wochenende Verschärfungen in den Regelungen erwartet.

 

A R B E I T S S C H U T Z
Antworten auf die häufigsten Fragen zum betrieblichen Infektionsschutz

finden Sie im Internet oder in der mitgesandten Datei.

 

C O R O N A – V E R O R D N U N G E N

Änderungen zum 1. Dezember 2021: Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit

 

E I N R E I S E

Informationen zu den aktuellen Einreisebestimmungen nach Deutschland im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, zu den geltenden Ausnahmen von den Regelungen, sowie Antworten auf die häufigsten Fragen zur Digitalen Einreiseanmeldung finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit.

Wenn Sie in einem Risikogebiet (Hochrisikogebiet, Virusvariantengebiet) waren, müssen Sie grundsätzlich die Digitale Einreiseanmeldung ausfüllen.

 

T E S T E N    +    3 G

Corona Teststellen Enzkreis/Pforzheim

 

Fragen und Antworten zu COVID-19 Tests

Wer kann Testnachweise ausstellen, die im Rahmen von 3G-Konzepten verwendet werden können?

Nicht alle Testnachweise sind im Rahmen der gesetzlichen 3G-Konzepte gültig. Welche Voraussetzungen ein Testnachweis erfüllen muss, regelt die Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung einheitlich für das gesamte Bundesgebiet.

Danach können 3G-gültige Testnachweise derzeit in drei verschiedenen Konstellationen ausgestellt werden.

  1. Testung durch Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung

3G-fähige Testnachweise werden vor allem durch Personen oder Einrichtungen ausgestellt, die zur Leistungserbringung nach der Coronavirus-Testverordnung berechtigt sind. Dazu zählen insbesondere Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, Teststellen von Rettungs- und Hilfsorganisationen, kommunal betriebene Teststellen sowie private Teststellen, die vom öffentlichen Gesundheitsdienst mit der Durchführung von Testungen beauftragt wurden.
Digitale Testnachweise
In der Nähe befindliche Teststellen, die die Übermittlung von Schnelltest-Ergebnissen an die Corona-Warn-App (CWA) unterstützen, können über https://map.schnelltestportal.de/ gefunden werden. Eine Vielzahl der berechtigten Teststellen erstellen auch EU-konforme digitale Testzertifikate, die in der CWA gespeichert werden können; die Nutzenden können dann ein digitales Testzertifikat für PCR- und Schnelltests anfordern, das im Falle eines negativen Testergebnisses ausgestellt wird. Sie können es in Ländern der Europäischen Union, sowie Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz dafür verwenden, um ein negatives Testergebnis offiziell nachzuweisen. Nur mit der CovPassCheck-App können die QR-Codes auf ausgedruckten oder digitalen COVID-Zertifikaten der EU eingelesen und datenschutzkonform, digital geprüft werden; eine bloße Sichtprüfung des Zertifikates ist nicht ausreichend.

Achtung: Testnachweise im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die in Deutschland im Rahmen von impf-, genesenen- oder testnachweisbezogenen Schutzkonzepten (sogenannte 3G-Konzepte) verwendet werden sollen, dürfen nicht auf einer bloßen videoüberwachten Selbsttestung beruhen.

  1. Testung durch fachkundiges Personal im Rahmen der betrieblichen Testung

Ein 3G-gültiger Testnachweis kann vom Arbeitgeber dann ausgestellt werden, wenn die zugrundeliegende Testung im Rahmen der betrieblichen Testung durch Personal erfolgt, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt. Es gilt ein Vier-Augen-Prinzip, d.h. die Testung muss von einer dritten Person durchgeführt oder vor Ort überwacht werden. Wenn Beschäftigte sich unbeaufsichtigt selbst testen, kann für diese Testung kein 3G-gültiger Testnachweis ausgestellt werden, auch wenn die sich selbst testende Person fachkundig ist.

Ein EU-konformes digitales Testzertifikat kann im Rahmen dieser Testung hingegen nicht ausgestellt werden. Dies bleibt lediglich Leistungserbringern überlassen, die die oben beschriebenen „Bürgertests“ durchführen.

  1. Testung vor Ort unter Aufsicht desjenigen, der Adressat der konkreten Schutzmaßnahme ist

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass die Testung am Ort der 3G-Maßnahme unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Vor einem Restaurantbesuch kann beispielsweise ein Selbsttest unter Aufsicht eines Restaurantmitarbeiters durchgeführt werden und bei negativem Testergebnis das Restaurant besucht werden.

Achtung: Zu beachten ist aber, dass ein solcher Testnachweis nur an dem Ort gilt, an dem die Testung beaufsichtigt wurde. Anders als in den anderen beiden Konstellationen darf kein Testnachweis ausgestellt werden, der für die nächsten 24 Stunden auch in anderen 3G-Kontexten verwendet werden kann.

 

Datenschutzrechtliche Orientierungshilfe zum 3G-Nachweis

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg hat eine datenschutzrechtliche Orientierungshilfe zum 3G-Nachweis im Beschäftigtenverhältnis (§ 28b Abs. 1 und 3 IfSG) veröffentlicht. Die Orientierungshilfe ist im Internet abrufbar und ist als Anlage beigefügt.

datenschutzrechtliche Orientierungshilfe zum 3G-Nachweis im Beschäftigtenverhältnis

Anlage__corona-faqs-betrieblicher-infektionsschutz

 

Quelle:

Anette Popp

Grundstücks- und Gebäudemanagement

WirtschaftsförderungKelterplatz 7, 75417 Mühlacker

 



November 2021

Corona Update 30.11.2021

I M P F N A C H W E I S E

Impfnachweis ab 1. Dezember nur noch über App oder mit ausgedrucktem QR-Code

Mit der neuen Corona-Verordnung ist ein Nachweis für die Impfung, beispielsweise für den Zugang zu 2G- oder 2G plus-Veranstaltungen, nur noch mit einem QR-Code möglich. Nicht mehr ausreichend ist dagegen die Vorlage des gelben Impfpasses, da dieser sich nicht zur digitalen Anwendung eignet. Der QR-Code befindet sich auf dem digitalen Impfzertifikat, das die Menschen entweder direkt bei ihrer Impfung erhalten oder mit dem gelben Impfpass im Anschluss an die Impfung in der Apotheke abholen können. Der QR-Code kann dann entweder mit der Corona-Warn-App oder der CovPass-App eingelesen werden.

 

Wie müssen Nachweise kontrolliert werden?

Die Corona-Verordnung stellt in Paragarf 6a deutlicher klar, wie Betreiber, Anbieter und Veranstalter verpflichtet sind, Test-, Genesenen und Impfnachweise zu kontrollieren müssen. Sie müssen die Angaben mit einem amtlichen Ausweisdokument abgleichen. Genesenen- und Impfnachweise müssen elektronisch, etwa mit der CoVPassCheck-App, geprüft werden.

Für den Impfnachweis muss der QR-Code des digitalen Impfzertifikats der EU vorgelegt werden – entweder als Ausdruck oder per Apps wie der Corona-Warn-App oder der CoVPass-App.

Alle Bürgerinnen und Bürger, die in den Impfzentren geimpft wurden, haben das Zertifikat automatisch direkt dort erhalten – vielen, die vor dem 14. Juni 2021 dort geimpft wurden, haben das Zertifikat vom Sozialministerium zugeschickt bekommen. Auch viele Arztpraxen stellen das Zertifikat direkt nach der Impfung aus.

Hat eine Person kein Zertifikat, dann kann dieses in den meisten Apotheken mit gelbem Impfpass und Personalausweis kostenlos ausgestellt werden. Das geht meist am gleichen Tag. Die Apotheken stellen diese Zertifikate für das Robert Koch-Institut aus.

C O R O N A – V E R O R D N U N G E N

Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung

 

Änderungen zum 27. November 2021: Corona-Verordnung Schule, Corona-Verordnung Sport

 

Quelle:

Anette Popp

Grundstücks- und Gebäudemanagement

WirtschaftsförderungKelterplatz 7, 75417 Mühlacker



November 2021

Corona Update 26.11.2021

I M P F E N

Impfangebot der Bubeck-Praxen

Die Bubeck Praxen bieten in ihrer Praxis in der Industriestraße 55 in Mühlacker Corona-Impfungen an folgenden Terminen jeweils samstags und sonntags an: 4./5./11./12./18./19. Dezember 2021 sowie am 8./9. Januar 2022. Die hierzu nötige Anmeldung erfolgt über die Homepage der Praxis ab Freitag, 26.11.2021 https://bubeckpraxen.de/ .

Unter Aktuelles finden Sie einen eigenen „IMPFUNG-Link“ sowie das Buchungstool zur Terminvergabe. Die Impfwilligen müssen für die Impfung

  1. einen Termin ausmachen
  2. alle Unterlagen selbst ausdrucken und ausgefüllt mitbringen
  3. die Versichertenkarte mitbringen

 

Mehr auf der Stadtseite: Impfungen in Mühlacker

C O R O N A – V E R O R D N U N G E N

Alle wichtigen Informationen für Arbeitnehmer

3G-Regel im Betrieb und Homeoffice-Pflicht: Die Bundesregierung hat verschiedene Maßnahmen getroffen, um Beschäftigte vor einer Corona-Infektion am Arbeitsplatz zu schützen und wirtschaftliche Folgen der Pandemie für sie abzufedern. Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.

Änderungen zum 26. November 2021: Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und JugendkunstschulenÄnderungen zum 25. November 2021:Corona-Verordnung Studienbetrieb

Ausgangsbeschränkungen für nicht genesene und nicht geimpfte PersonenSeit dem 24.11.21 0 Uhr gelten in Pforzheim und im Enzkreis Ausgangs-beschränkungen für nicht genesene und nicht geimpfte Personen. Zwischen 21 Uhr und 5 Uhr dürfen diese das Haus nur aus triftigen Gründen verlassen: zur Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum; dem Besuch von Veranstaltungen wie:  Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und vergleichbaren Vereinigungen; Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen; Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe; Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive; Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Selbstverwaltung sowie bei Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen und der erforderlichen Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Kommunalwahlen, Volksbegehren, Volksanträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen; Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes; Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften; zur Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst; Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft; Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen; Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich; Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen; Unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren, etwa Gassi gehen oder Fütterung von Tieren im Stall.Die lokalen Ausgangsbeschränkungen werden aufgehoben, wenn im jeweiligen Stadt- oder Landkreis die 7-Tage-Inzidenz an fünf Tagen in Folge unter 500 liegt.

Ferner gilt 2G im Einzelhandel in allen Bereich, die nicht der Grundversorgung dienen.

F Ö R D E R P R O G R A M M EUnterstützung für Selbstständige und Unternehmen

Die Bundesregierung unterstützt auch weiterhin Soloselbstständige und Unternehmen, die starke Umsatzeinbußen verzeichnen. Die Überbrückungshilfe III Plus wird deshalb als Überbrückungshilfe IV bis zum 31. März 2022 verlängert. Alle wichtigen Fragen und Antworten.

Kurzarbeit: Erleichterter Zugang gilt weiter Weiterhin Planungssicherheit für Unternehmen und Beschäftigte in der Pandemie: Die Verordnung wird verlängert. Bis 31. März 2022 gilt:

  • Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind.
  • Auf den Aufbau von Minusstunden wird vollständig verzichtet.
  • Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer haben Zugang zum Kurzarbeitergeld.
  • Die maximale Bezugsdauer beträgt 24 Monate.
  • Bis 31. Dezember werden den Arbeitgebern die Beiträge zur Sozialversicherung zu 100 Prozent erstattet. Mit der Verlängerung werden nur noch 50 Prozent von der Bundesagentur für Arbeit erstattet. Die anderen 50 Prozent können Arbeitgeber für Beschäftigte erhalten, die während der Kurzarbeit eine Weiterbildung besuchen.

Unterstützung wird fortgesetzt Mit dem neuen Infektionsschutzgesetz hat die Bundesregierung auch den vereinfachte Zugang zur Grundsicherung verlängert. Damit erhalten weiterhin diejenigen Unterstützung, die besonders unter den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie leiden. Hilfen für Sozialeinrichtungen und Kulturschaffende werden ebenfalls verlängert.

Quelle: 

Anette Popp

Grundstücks- und Gebäudemanagement

WirtschaftsförderungKelterplatz 7, 75417 Mühlacker



November 2021

Corona Update 24.11.2021 – Aktualisierung + Ergänzung

Was gilt für Einzelhandel, Dienstleistungen und Handwerk?

Bei diesen Regelungen geht es um den Kundenverkehr. Für handwerkliche Arbeiten beim Kunden oder auf einer Baustelle gelten die entsprechenden arbeitsrechtlichen Regelungen.

Generell gilt:

  • In geschlossenen Räumen gilt die Maskenpflicht. Im Freien gilt die Maskenpflicht, wenn nicht dauerhaft ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann.
  • Der/Die Einzelhändler*in/Dienstleister*in muss ein Hygienekonzept erstellen. Das bedeutet, es ist schriftlich darzustellen, wie die Hygienevorgaben umgesetzt werden sollen. Dazu zählt insbesondere:
    • Die Einhaltung des Mindestabstandes und die Regelung von Personenströmen.
    • Die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen.
    • Die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen.
    • Die rechtzeitige und verständliche Information der Gäste über die geltenden Hygienevorgaben.
    • Auf Verlangen müssen die Verantwortlichen das Hygienekonzept der zuständigen Behörde vorlegen und über die Umsetzung Auskunft erteilen.
  • Wenn ein negativer Corona-Schnelltest erforderlich ist, muss dieser
    • vor Ort unter Aufsicht oder durch den Einzelhändler/Dienstleister durchgeführt werden – diese Tests sind nur für die entsprechende Einrichtung gültig,
    • im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgen,
    • von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (Corona-Teststation) vorgenommen oder überwacht werden oder
    • im Rahmen der Testung an den Schulen gemacht worden sein.
    • Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
  • Wenn ein negativer PCR-Test erforderlich ist, darf dieser nicht älter als 48 Stunden sein.
  • Schülerinnen oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule müssen keinen Testnachweis vorlegen bzw. sind vom dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen. Da sie regelhaft drei Mal pro Woche in der Schule getestet werden, reicht die Vorlage des Schülerausweises, einer Schulbescheinigung, einer Kopie des letzten Jahreszeugnisses, eines Schüler-Abos oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der Schule. Die Ausnahme gilt nur für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 17 Jahre.
  • Für Beschäftigte gilt die bundeseinheitliche 3G-Regelung am Arbeitsplatz.
  • Der/Die Einzelhändler*in/Dienstleister*in ist für die Kontrolle der Genesenen-, Geimpften- oder Testnachweise und die Einhaltung der Vorgaben verantwortlich.

Einzelhandel

… In der Alarmstufe und Alarmstufe II gilt für den Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient, die 3G-Regel. Hier ist ein negativer Antigen-Schnelltest ausreichend. Im Enzkreis gilt derzeit jedoch 2G, weil die Inzidenz über 500 liegt! Bei Einrichtungen der Grundversorgung gelten auch in der Alarmstufe keine zusätzlichen Beschränkungen. Abhol- und Lieferangebote sind uneigeschränkt möglich.

Einzelhändler mit Mischsortimenten werden dann der Grundversorgung zugeordnet, sofern der Sortimentsteil, der der Grundversorgung der Bevölkerung dient, mindestens 60 Prozent des Umsatzes beträgt. Hierbei ist der Jahresumsatz von 2020 anzusetzen. In Zweifelsfällen erfolgt die Entscheidung durch Inaugenscheinnahme der Situation vor Ort durch die lokal zuständigen Behörden. Wird das genannte Kriterium erreicht, ist der Zutritt zu diesen Verkaufsstellen und Einrichtungen auch in der Alarmstufe für nicht-immunisierte Personen (uneingeschränkt) gestattet.

Für Floh- und Krämermärkte gelten die Regelungen für den Einzelhandel.

In Stadt- und Landkreisen in denen aufgrund einer 7-Tage-Inzidenz über 500 eine Ausgangsbeschränkung für nicht geimpfte und nicht genesene Personen herrscht, gilt für den Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient, die 2G-Regel.

Zum Einzelhandel, der der Grundversorgung dient, zählt:

Apotheken, Ausgabestellen der Tafeln, Babyfachmärkte, Bäckereien, Banken und Sparkassen, Baumärkte, Baumschulen, Blumenfachgeschäfte, Drogerien, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte, Gärtnereien, Getränkemärkte, Hofläden, Hörakustiker, Konditoreien, Lebensmittelhandel (Supermärkte) einschließlich der Direktvermarktung (Hofläden), Metzgereien, Mobile Verkaufsstände für landwirtschaftliche Produkte und Erzeugnisse, Optiker, Orthopädieschuhtechniker, Poststellen und Paketdienste, Reformhäuser, Raiffeisenmärkte, Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im öffentlichen Personenverkehr, Reinigungen, Sanitätshäuser, Stellen des Zeitschriften- und Zeitungsverkaufs, Supermärkte, Tankstellen, Tierbedarfsmärkte, Verkaufsstellen für Weihnachtsbäume, Waschsalons und Wochenmärkte.

Handwerksbetriebe

Bei Handwerksbetrieben, die neben der Erbringung ihrer handwerklichen Dienstleistungen auch Waren verkaufen, ist der Verkauf von Waren oder notwendigem Zubehör im Rahmen der Erbringung handwerklicher Leistung ohne besondere Beschränkungen zulässig.

In Handwerksbetrieben finden die Regelungen für den Einzelhandel erst dann Anwendung, wenn die Kundin oder der Kunde den Betrieb hauptsächlich mit dem Ziel des Warenkaufs aufsucht und eine handwerkliche Dienstleistung nicht in Anspruch genommen wird.

So ist es etwa einem Autohändler – der zusätzlich auch eine Werkstatt betreibt – in der Alarmstufe erlaubt, Kundinnen und Kunden, die Ihr Fahrzeug zur Reparatur bringen, notwendige Ersatzteile oder Zubehör wie Bremsen, Scheibenwischer oder Motoröl auch ohne 3G-Nachweis zu verkaufen. Kundinnen oder Kunden, die den Betrieb aber beispielsweise rein zum Zweck des Autokaufs aufsuchen, müssen dagegen einen 3G-Nachweis vorlegen. Hundeschulen sind Dienstleistungsbetriebe mit Kundenverkehr. Damit verbunden ist die Pflicht zur Erstellung eines Hygienekonzepts.

Körpernahe Dienstleistungen

Für körpernahe Dienstleistungen gelten die Regelungen unabhängig davon, ob Sie in einem Ladenlokal oder mobil bei der Kundin/beim Kunden zu Hause angeboten werden. Zu den körpernahen Dienstleistungen zählen unter anderem: Kosmetikstudios, Nagelstudios, Kosmetische Fußpflege, Massagestudios, Tattoo- und Piercingstudios, Laser- und IPL-Studios für kosmetische Behandlungen, Friseurbetriebe (Ausnahmen siehe unten), Barbershops (Ausnahmen siehe unten), Massagestudios.

Bei körpernahen Dienstleistungen müssen die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden erhoben werden.

Alarmstufe II: Die Dienstleistung darf nur in Anspruch nehmen, wer einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis und einen negativen Schnell- oder PCR-Test vorweisen kann (2G+). 2G+ gilt nicht bei gesundheitsbezogenen Dienstleistungen.

Ausnahmen für Friseurbetriebe und Barbershops: In der Alarmstufe und Alarmstufe II gilt hier 3G, wobei ein ein PCR-Test vorgelegt werden muss. Ein negativer Schnelltest ist nicht ausreichend.

Sonnenstudios und Solarien zählen nicht zu den körpernahen Dienstleistungen im Sinne der Corona-Verordnung. Hier gilt wie bei Freizeiteinrichtungen in der Alarmstufe II 2G.

Generell ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder bis einschließlich fünf Jahre sowie Kinder, die noch nicht eingeschult sind.

Ausgenommen von der PCR-Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot sind neben den oben genannten Personen:

  • Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen.
  • Personen die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Hier ist ein entsprechender ärztlicher Nachweis vorzuzeigen.
  • Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt.
  • Schwangere und Stillende, da es für diese Gruppen erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt. Gilt nur noch bis 10. Dezember 2021, da es dann seit drei Monaten eine Impfempfehlung der STIKO gibt.

Diese Personen müssen einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen.

Kinder bis einschließlich 5 Jahre und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind generell in allen Stufen von der Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen.

Für alle Personen ab 0 Jahren mit typischen COVID-19-Symptomen gilt weiterhin ein generelles Zutritts- und Teilnahmeverbot.

Bleiben Sie gesund!



Corona Update 24.11.2021

C O R O N A – V E R O R D N U N G E N

Verschärfung der Corona-Verordnung zum 24. November 2021

Aufgrund der sich weiter zuspitzenden Lage, haben sich Bund und Länder verständigt, die Corona-Maßnahmen nochmals zu verschärfen. Auch in Baden-Württemberg gelten ab Mittwoch 24. November 2021 zusätzliche Einschränkungen.

Ein Überblick über die neuen Regelungen finden Sie hier und im Anhang.

Fragen und Antworten hält diese Seite bereit.

3G-Regeln im öffentlichen Personennahverkehr ab 24. November

Ab Mittwoch, dem 24. November, gilt die sogenannte 3G-Regel in Bussen und Bahnen in Baden-Württemberg. Fahrgäste sind verpflichtet, auf Nachfrage einen Nachweis über Impfung, Genesung oder ein aktuelles negatives Testergebnis vorweisen. Fahrgäste müssen dazu einen der folgenden Nachweise mit sich führen:

  • Impfnachweis (die letzte Impfung muss mindestens 14 Tage zurückliegen)
  • Genesenenachweis (nicht älter als 180 Tage)
  • negativer Antigen-Schnelltest nicht älter als 24 Stunden
  • negativer PCR-Test nicht älter als 48 Stunden
  • Außerdem ist zur Identitätsüberprüfung ein Personalausweis oder Reisepass mitzuführen

Selbsttests für den Eigengebrauch werden als Nachweis nicht akzeptiert. Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt weiterhin.

Ausgenommen von der neuen 3G-Regelung sind Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie Schülerinnen und Schüler und die Beförderung in Taxen.

Änderungen zum 24. November 2021: Corona-Verordnung des Landes, Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz

 

A R B E I T S S C H U T Z

Die Corona-ArbSchV mit ihren grundlegenden Arbeitsschutzregeln wird bis einschließlich 19. März 2022 verlängert.

Antworten auf die häufigsten Fragen zu 3G am Arbeitsplatz, Testungen etc. finden Sie hier.

 

Q U A R A N T Ä N E

Der Flyer des Gesundheitsamts Enzkreis informiert zur Quarantäne-Pflicht.

Sie finden diesen auch im Anhang.

 

I M P F E N

Impfstützpunkt in Mühlacker eröffnet

Um die Impfquote in der Bevölkerung zu verbessern, wird in Mühlacker ein fester Impfstützpunkt eingerichtet. Ab Freitag, 26. November, dient hierzu der Vorraum der Enztal-Sporthalle für mehrere Wochen als Impfzentrum. Am Samstag, 27.11., wird in der Zeit von 9 bis 15 Uhr nur mit dem Impfstoff von Biontec geimpft. Die Impfungen führt das Medizinische Versorgungszentrum der RKH- Kliniken durch. Eine Anmeldung ist nicht notwendig; deshalb ist mit Wartezeiten zu rechnen.

Es sind Erst- und Zweitimpfungen sowie Auffrischungsimpfungen (Booster) möglich. Die Auffrischung ist allerdings nur für Personen, deren letzte Impfung mindesten sechs Monaten zurückliegt, also vor dem 27. Mai 2021 war. Ab Montag, 29. November, geht der Impfstützpunkt in den „Normalbetrieb“ über: Er steht dann von Montag bis Samstag von 9 bis 15 Uhr allen offen. Angeboten werden vom Mobilen Impfteam (MIT) aus Karlsruhe sowohl Erst- und Zweitimpfungen als auch Auffrischungen für alle ab 18 Jahren, deren Impfung länger als 6 Monate zurückliegt. Zum Einsatz kommen die Impfstoffe von BioNTech und Johnson & Johnson. Da eine Terminvereinbarung nicht vorgesehen ist, muss mit längeren Wartezeiten gerechnet werden. Gestartet wird mit einem Mobilen Impfteam, das täglich etwa 120 Dosen verimpfen kann.

 

T E S T E N

Corona Teststellen Enzkreis/Pforzheim



November 2021

Corona Update 19.11.2021

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C O R O N A – V E R O R D N U N G E N

Änderungen zum 17. November 2021: Corona-Verordnung Familienbildung und Frühe Hilfen, Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen

Hilfestellungen zur 3G-Umsetzung in der Alarmstufe im Einzelhandel

Der Handelsverband Baden-Württemberg hat im Internet Hilfestellungen zur Umsetzung der 3G-Regelung für den Einzelhandel veröffentlicht. Unter anderem können dort ein Leitfaden für Mitarbeitende und Plakatversion1 und Plakatversion2 zum Aushang downgeloaded werden. Die Dateien finden Sie auch im Anhang.

 

Achtung: Die nachfolgenden Ergebnisse zu den geplanten Neuerungen dienen zu Ihrer Vorabinformation. Das Infektionsschutzgesetz muss erst noch veröffentlicht und die Landesverordnung angepasst werden. Wir gehen davon aus, dass dies im Laufe der kommenden Woche geschieht und dann rechtsverbindlich wird. Bis dahin gelten die aktuellen Regelungen. Im Anhang nochmals die Übersicht zur aktuellen Corona-Verordnung.

Ergebnisse der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 18. November 2021: Im Anhang eine Übersichtsgrafik dazu. Der genaue Wortlaut ist hier nachzulesen.

Neues Infektionsschutzgesetz kommt

Die 3G-Regel wird ausgeweitet, die Testpflicht in Krankenhäusern und Heimen erweitert sowie eine erneute Homeoffice-Pflicht eingeführt: Das neue Infektionsschutzgesetz ermöglicht auch weiterhin bundesweit einheitliche Schutzvorkehrungen gegen Corona. In einer Sondersitzung hat der Bundesrat dem Gesetzespaket zugestimmt. Die Regelungen sollen bundesweit bis zum 19. März 2022 gelten.

„Wir brauchen eine weiter große Kraftanstrengung“

Im Anschluss an das Bund-Länder-Treffen hat Ministerpräsident Winfried Kretschmann die Ergebnisse und die Konsequenzen für Baden-Württemberg vorgestellt. Er appellierte zudem erneut an alle, sich impfen zu lassen oder den Impfschutz aufzufrischen. …

Härtere Einschränkungen für Menschen ohne Impfschutz

Mit der Anpassung der Corona-Verordnung zum 25. November 2021 werden diese Regeln nochmal verschärft; kündigte Kretschmann an.

Zu den geplanten Verschärfungen zählen:

  • 2G+ in Bereichen mit besonders hohem Risiko – etwa in Bars, Clubs oder Diskotheken. 2G+ bedeutet, dass Geimpfte und Genesene noch zusätzlich einen Schnelltest vorzeigen müssen.
  • Teilnehmer-Obergrenzen für Veranstaltungen
  • Mögliche Ausgangssperren für Ungeimpfte in Hotspot-Regionen, wenn die bisherigen Maßnahmen nicht ausreichend wirken.

Baden-Württemberg wird weiter die Auslastung der Intensivbetten als Kennwerte für die Warn- und Alarmstufe beibehalten. …

Verschärfte Regelungen auf Bundesebene:

Neben den Maßnahmen auf Landesebene wurden auch bundeseinheitliche Regelungen beschlossen, die vom Bund eingeführt werden.

Dazu zählen:

  • Am Arbeitsplatz gilt künftig die 3G-Regel. Nur Geimpfte, Genesene und negativ Getestete können dann vor Ort an ihrem Arbeitsplatz arbeiten.In Baden-Württemberg sind nicht geimpfte und nicht genesene Arbeitnehmer*innen bereits jetzt verpflichtet, das Testangebot des Arbeitgebers anzunehmen und die Tests selbst zu dokumentieren. Der Bund wird hier nachschärfen und eine tägliche Dokumentationspflicht durch die Arbeitgeber anstreben.
  • Die Homeoffice-Pflicht wird wieder eingeführt. Wo es möglich ist, sollen die Menschen zu Hause arbeiten. Damit vermeiden wir richtig viele Kontakte.
  • Im öffentlichen Fern- und Nahverkehr gilt künftig 3G – Ausnahmen soll es für Schülerverkehre geben.
  • Es wird kostenlose Bürgertests geben.
  • In den Pflegeheimen gelten nun auch bundesweit strenge Testpflichten für Beschäftigte sowie für Besucherinnen und Besucher. In Baden-Württemberg gelten diese Testpflichten weitgehend bereits.
  • Impfpass-Fälscher werden künftig umfassend bestraft.
  • Krankenhäuser erhalten eine Entschädigung für das Freihalten von Intensivbetten.
  • Die Wirtschaftshilfen werden verlängert.

 

I M P F E N

Dranbleiben-BW: Informationen zur Impfung sowie Vor-Ort-Termine

Für Fragen rund um die Impfungen in Baden-Württemberg können sich Bürgerinnen und Bürger auch an die Corona-Hotline des Landes wenden. Diese ist unter der 0711/410-11160 montags bis freitags von 9 bis 17 Uhr erreichbar und steht für Fragen in Deutsch, Englisch, Türkisch, Arabisch und Russisch zur Verfügung.

 

Bund: Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Auffrischungsimpfung

Fragen und Antworten zur Corona-Impfung in Baden-Württemberg

 

V E R A N S T A L T U N G S T I P P S

Online-Veranstaltung am 24.11.2021 um 10.00 Uhr: Fachkräfteengpass MINT-Berufe: Rekrutierung mal anders

Der Welcome Center Nordschwarzwald lädt zu dieser kostenfreien Veranstaltung ein. Auf dem Programm stehen: Institut der deutschen Wirtschaft: Impulsvortrag von Prof. Dr. Axel Plünnecke; Präsentation der einzelnen Projektträger: 1. Akademie der Ingenieure Akading GmbH – Projekt für Ingenieure*innen, 2. BEN EUROPE Institute – Projekt Interprof Tech – Programm für Fachkräfte im MINT-Bereich, 3. IN VIA – Projekt für internationale Akademiker*innen sowie Austausch und Diskussion dazu.

Weitere Informationen finden Sie im anhängenden Flyer. Sie können sich unter folgendem Link anmelden: [www.welcome-to-nordschwarzwald.de/5283054]www.welcome-to-nordschwarzwald.de/5283054

Online Wirtschaftskongress BW-UK am 24.11.2021 von 10 bis 17.30 Uhr: Potenziale der zukünftigen ZusammenarbeitBeim Wirtschaftskongress BW meets UK am 24. November 2021 erfahren Sie alles, was für den Handel mit dem Vereinigten Königreich unter den aktuellen Bedingungen wichtig ist. In Fachforen, Impulsvorträgen und Pitchsessions werden Einblicke in die Zusammenarbeit mit den britischen Partnern gegeben. Das Potential zukünftiger Wirtschaftskooperationen wird erörtert, Lösungsansätze werden aufgezeigt und Ansprechpartner vermittelt. Anmeldungen  und Programm



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