Corona Update 23.09.2022

C O R O N A

Bund: Corona-Schutzmaßnahmen – was ab Oktober gilt

Von 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 soll ein neuer Rechtsrahmen für die Corona-Schutzmaßnahmen gelten. Was zu beachten ist – hier ein Überblick.  Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten.

 

Land: Angepasste Corona-Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft

Am Freitag, 16. September 2022 hat das geänderte Infektionsschutzgesetz (IfSG) der Bundesregierung den Bundesrat passiert. Auf dieser Basis erarbeitet das Land nun eine an dieses Gesetz angepasste neue Corona-Verordnung. Diese soll am 1. Oktober 2022 in Baden-Württemberg in Kraft treten. Es ist vorgesehen, dass die derzeit in Baden-Württemberg geltenden Regelungen beibehalten und lediglich an das neue Infektionsschutzgesetz des Bundes angepasst werden. Die Laufzeit der aktuellen Corona-Verordnung ist bis zum 30. September 2022 verlängert.

 

Bund: Neuer Rechtsrahmen für Corona-Schutzmaßnahmen

Da wichtige Regelungen für die Pandemiebekämpfung am 23. September auslaufen, braucht es für Herbst und Winter einen neuen Rechtsrahmen für zentrale Corona-Schutzmaßnahmen. Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat dem sogenannten COVID-19-Schutzgesetz zugestimmt.

Die bisherigen Rechtsgrundlagen im Infektionsschutzgesetz für Schutzmaßnahmen sind bis 23. September befristet. Damit keine Lücke entsteht, werden die bisherigen Regeln bis zum 30. September verlängert. Die neuen Anschlussregelungen gelten dann von 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023.  Neben den Corona-Schutzmaßnahmen werden eine ganze Reihe weiterer Regelungen bis zum 7. April 2023 verlängert:

  • die Ermächtigungsgrundlagen für die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, Mit der neuen Verordnung werden die Arbeitgeber verpflichtet, auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung betriebliche Hygienekonzepte zu erstellen und die entsprechenden Corona-Schutzmaßnahmen umzusetzen. Innerhalb der Gefährdungsbeurteilung müssen Arbeitgeber unter anderem das Angebot an Beschäftigte prüfen, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Außerdem müssen sie prüfen: die Umsetzung der AHA+L-Regel an den Arbeitsplätzen; die Verminderung der betriebsbedingten Personenkontakte, etwa durch Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen – etwa durch Homeoffice; eine Maskenpflicht überall dort, wo technische und organisatorische Maßnahmen zum Infektionsschutz allein nicht ausreichen; Testangebote für alle in Präsenz arbeitenden Beschäftigten. Unabhängig von der Gefährdungsbeurteilung sollen die Arbeitgeber die Beschäftigten dabei unterstützen, Impfangebote wahrzunehmen.
  • die Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV); die Coronavirus-Testverordnung (TestV) sowie die Geltungsdauer der Coronavirus-Impfverordnung und die Regelungen zur Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld im Falle von Betreuungsbedarf auch bei nichterkrankten Kindern.

 

Impfungen

Bund: Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Corona-Impfung

Impfterminportal für Baden-Württemberg

Quelle:

Anette Popp

Grundstücks- und Gebäudemanagement

WirtschaftsförderungKelterplatz 7, 75417 Mühlacker



- September 2022

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