Corona Update 27.12.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

verehrte Unternehmerinnen und Unternehmer,

 

bereits am 17. Dezember konnte der Enzkreis bekannt geben, dass die Inzidenz unter 500 liegt und damit die Ausgangssperre von 21 bis 5 Uhr für nicht-immunisierte Personen nach § 17a der Corona-Verordnung des Lands Baden-Württemberg entfällt. Wie immer nach Feiertagen, sind die Inzidenzwerte aktuell sehr niedrig. Sie können hier verfolgen, wo wir stehen. Im Tagesbericht des Landesgesundheitsamtes sind die einzelnen Inzidenzwerte für die Kreise aufgeführt. Für Baden-Württemberg gilt noch immer die Alarmstufe II.

 

Nun zählt das Jahr 2021 nur noch fünf Tage. Ich wünsche Ihnen einen guten Jahresausklang und übermittle Ihnen nachstehend nochmals die aktuellsten Regelungen:

 

C O R O N A – V E R O R D N U N G E N

Ab Montag, dem 27. Dezember 2021 gelten weitere Corona-Regelungen:

Die Landesregierung hat am Donnerstag, 23. Dezember 2021, die Corona-Verordnung angepasst. Die Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene werden nochmals erweitert. Außerdem soll künftig in Innenräumen eine FFP2-Maske oder vergleichbare Maske getragen werden. Mit der neuen Verordnung wird zudem eine Sperrstunde in der Gastronomie eingeführt. Die 2G+-Regel wird an die neue Booster-Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) angepasst. Für Veranstaltungen wird die zulässige Teilnehmendenzahl weiter herabgesetzt. Die geänderte Corona-Verordnung tritt am Montag, den 27. Dezember 2021, in Kraft. Die wichtigsten Anpassungen im Überblick:

-Für private Kontaktbeschränkungen gilt folgendes:

  • Für geimpfte und genesene Personen gilt: 10 Personen in Innenräumen 50 Personen im Freien
  • Bei Treffen, an denen mindestens eine ungeimpfte Person teilnimmt, darf nur ein Haushalt mit zwei Personen aus einem weiteren Haushalt zusammenkommen. Paare, die nicht zusammen leben, zählen als ein Haushalt.
  • Allgemein gilt: Kinder und Jugendliche bis einschließlich 13 Jahre werden unabhängig ihres Impfstatus in keiner Konstellation mitgezählt.

FFP2-Maskenregelung: Alle Personen ab 18 Jahren sollen in Innenräumen, in denen eine Maskenpflicht besteht eine FFP2 oder vergleichbare Maske tragen – beispielsweise KN95-/N95-/KF94-/KF95-Masken. Rechtlich verpflichtend bleibt das Tragen einer medizinischen Maske (§ 3 Abs. 1). Für Arbeits- und Betriebsstätten gilt die Corona-ArbSchV abschließend.

-In der Alarmstufe II gilt für gastronomische Betriebe eine Sperrstunde von 22:30 bis 5 Uhr. In der Nacht von Silvester auf Neujahr beginnt die Sperrstunde erst um 1 Uhr. Für private Zusammenkünfte in gastronomischen Betrieben gelten die Regelungen der privaten Kontaktbeschränkungen.

-Anpassung der Ausnahmen bei der 2G+ Regelung. Ausgenommen von einem zusätzlichen Test sind dann nur noch:

  • Personen, die vor nicht mehr als drei Monaten ihre vollständige Schutzimpfung abgeschlossen haben (d.h. geimpfte Personen im Zeitraum von 14 Tage bis 3 Monate nach der abschließenden Impfung),
  • Genesene Personen, deren Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als drei Monate zurückliegt (d.h. genesene Personen im Zeitraum von 28 Tagen bis 3 Monaten nach dem positiven PCR-Test).
  • Personen, die ihre Auffrischungsimpfung erhalten haben.
  • Personen, für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission hinsichtlich einer Auffrischungsimpfung besteht – also insbesondere Kinder und Jugendliche mit vollständigem Impfschutz bis einschließlich 17 Jahre.

Siehe zu den Begriffen geimpft, genesen, getestet die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung.

-In der Alarmstufe II sind Veranstaltungen nur mit bis zu 50 Prozent Kapazität und maximal 500 Zuschauerinnen und Zuschauern bzw. Teilnehmenden vor Ort möglich. Das betrifft alle Sport-, Kultur-, Informations- und Vereinsveranstaltungen sowie Kongresse.

-Der Betrieb von Anlagen mit Aerosolbildung (insb. Dampfbäder, Dampfsaunen und Warmlufträume) ist in den Alarmstufen untersagt (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Hs. 3).
Die Corona-Verordnung gilt zunächst bis zum 24. Januar 2022, wird aber fortlaufend auf den Prüfstand gestellt und an das aktuelle Infektionsgeschehen angepasst.

Den Überblick zu den Regelungen finden Sie hier und im Anhang.

 

Geänderte Verordnungen im Überblick:

Änderungen zum 1. Januar 2022: Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz

Änderungen zum 27. Dezember 2021: Corona-Verordnung des Landes, Corona-Verordnung Sport, Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen

Änderungen zum 23. Dezember 2021: Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz

Änderungen zum 20. Dezember 2021: Corona-Verordnung des Landes, Corona-Verordnung Studienbetrieb

Änderungen zum 18. Dezember 2021: Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung 2021/2022

 

Verkaufsverbot für Silvesterfeuerwerk

Das Bundesinnenministerium hat am Dienstag per Verordnung den Verkauf von Silvesterfeuerwerk in diesem Jahr verboten. Mit diesem Schritt sollen die Krankenhäuser in der Coronavirus-Pandemie nicht zusätzlich mit Verletzungen durch Böller überlastet werden.

Betroffen vom Verbot sind die typischen, in anderen Jahren nur zu Silvester erhältlichen Gegenstände wie z.B. Silvesterknaller und Raketen. Für das Jahr 2020 galt zunächst einmalig eine vergleichbare Regelung. Nach bisheriger Rechtslage durfte Silvesterfeuerwerk in anderen Jahren als 2020 ausnahmsweise vom 29. bis 31. Dezember jeden Jahres an Privatpersonen abgegeben werden. Mit der neuen Verordnung bleibt die Abgabe im Jahr 2021 erneut auch an diesen Tagen verboten.

Untersagt ist das „Überlassen“ dieser Gegenstände, d.h. die tatsächliche Abgabe an Privatpersonen unabhängig vom Vertriebsweg oder Datum des Kaufvertrags. Damit dürfen auch bereits zuvor z.B. über den Online-Handel getätigte Bestellungen nicht mehr an den Endkunden ausgeliefert werden.

 

Der Umgang mit COVID-19 am Arbeitsplatz

Hier finden Sie die 3. Änderung der SARS-CoV-2-Arbeits­schutzregel, die neuen BAuA Handlungsempfehlungen SARS-CoV-2 sowie FAQs und alle weiteren Informationen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zu diesem Thema.

 

R E I S E N

PCR-Test bei Einreise aus Virusvariantengebiet

Wer aus einem Virusvariantengebiet nach Deutschland einreist, braucht künftig einen negativen PCR-Test. Nachweis- und Testpflichten gelten demnächst für alle ab einem Alter von sechs Jahren. Das hat das Bundeskabinett mit der Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung beschlossen.

Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zu den aktuellen Einreise-Regeln.

 

FAQ zum Coronavirus vom Bundesministerium des Innern und für Heimat

zu  den Themen Reisebeschränkungen / Grenzkontrollen, Quarantäne und Migration

 

I M P F U N G E N

Impfungen in Mühlacker

Impfstützpunkt in der Enztal-Sporthalle

Seit Freitag, 26. November, dient der Vorraum der Enztal-Sporthalle in der Rappstraße 35 bis 29. Januar 2022 als Impfzentrum. Es steht von Montag bis Samstag von 9 bis 15 Uhr – außer an den Feiertagen – allen offen. Angeboten werden vom Mobilen Impfteam (MIT) aus Karlsruhe sowohl Erst- und Zweitimpfungen als auch Auffrischungen für alle
ab 18 Jahren, deren Impfung mindestens 3 Monate zurückliegt. Für Personen über 30 Jahren kommt der Impfstoff Moderna zum Einsatz, für Erstimpfungen und Personen unter 30 Jahren die Impfstoffe Biontech und Johnson & Johnson. Kinderimpfungen sind lediglich für Kinder ab dem 12. Lebensjahr möglich. Eine Terminvereinbarung ist nicht möglich. Impfangebot der Bubeck-Praxen
Die Bubeck Praxen bieten in ihrer Praxis in der Industriestraße 55 in Mühlacker auch im Januar zusätzlich Corona-Impfungen an Wochenenden an. Die hierzu nötige Anmeldung erfolgt über die Homepage der Praxis https://bubeckpraxen.de/
Rehabilitationszentrum de Greef
Bahnhofstraße 32 in Mühlacker, Corona-Schutz-Impfungen ab 22.12. (Erst-, Zweit- und Auffrischungsimpfungen, bzw. Boosterimpfungen) ohne Anmeldung: mittwochs 15.30 – 20 Uhr und freitags 08.00 – 12 Uhr. Mitzubringen: ausgefüllter Einwilligungsbogen sowie Impfausweis.

 

Baden-Württemberg lässt Booster-Impfungen für Jugendliche zu

Der Bund hat am Mittwoch, 22. Dezember 2021, die Linie Baden-Württembergs zum Boostern von Jugendlichen unter 18 Jahren bestätigt. Nun ermöglicht der Bund auch Auffrischimpfungen für Jugendliche. Bisher hatte Baden-Württemberg insbesondere wegen offener Fragen zur Haftung die Auffrischimpfungen von Jugendlichen in ärztlicher Verantwortung lediglich positiv bewertet. Der Bund hat nun klargestellt, die Haftung für Booster-Impfungen von Unter-18-Jährigen zu übernehmen. Demnach können ab sofort Jugendliche ab 12 Jahren auch mit staatlicher Rückendeckung in den Impfstützpunkten eine Booster-Impfung erhalten. Für Gruppen, die bereits eine Impfempfehlung hatten (für erste und zweite Impfung), wird die Haftung für das Boostern nun vom Bund übernommen, wie der Bundesgesundheitsminister mitgeteilt hat.

Impfkampagne #dranbleibenBW

Fragen und Antworten zur Corona-Impfung in Baden-Württemberg

 

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Corona-Impfung

Alle wichtigen Informationen zur Auffrischungsimpfung

Corona-Impfung für Kinder – die wichtigsten Fragen und Antworten

 

N A C H W E I S E

Nachweise schnell und verlässlich prüfen

Das Update der Corona-Warn-App auf Version 2.15 erleichtert die Vorlage und die Prüfung von Covid-Zertifikaten, wo Zutrittsvoraussetzungen gesetzlich vorgeschrieben sind. Dadurch können Nutzerinnen und Nutzer zukünftig notwendige Nachweise über ihren Impfstatus und aktuelle Testzertifikate bereits vorab online übermitteln und überprüfen lassen.

 

Schülerausweise gelten in den Ferien nicht als Testnachweis

In der Ferienzeit gelten Schülerausweise nicht mehr als Testnachweis, da Schülerinnen und Schüler dann nicht mehr regelmäßig in den Schulen getestet werden. Im öffentlichen Nahverkehr müssen Schülerinnen und Schüler schon ab dem 23. Dezember 2021 einen Testnachweis vorlegen.

 

Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zu den Nachweisen für geimpfte und genesene Personen und zum digitalen Impfnachweis.

 

F Ö R D E R P R O G R A M M E

Land verlängert Corona-Hilfsprogramme bis Ende März 2022

Der Ministerrat hat am 21. Dezember neben der Umsetzung der Corona-Bundesprogramme Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 die Verlängerung der Corona-Hilfsprogramme des Landes beschlossen. Der fiktive Unternehmerlohn und der Tilgungszuschuss Corona können damit über das Jahr 2021 hinaus beantragt werden. Auch die Beratungsangebote im Rahmen der Krisenberatung Corona werden fortgeführt.

 

H I L F E   G E S U C H T
Freiwillige für Gesundheitswesen gesucht

Gemeinsam mit Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern in Baden-Württemberg richtet die Landesregierung den Aufruf an Fachpersonal, das nicht mehr im aktiven Dienst ist, zu helfen. Gesucht sind Pflegekräfte, Ärztinnen und Ärzte, Studierende mit Fachkenntnissen und weitere Freiwillige, insbesondere im Gesundheits- und Pflegebereich. Möglich ist das über zwei Plattformen, zum einem über „IZ Med“ der Landesärztekammer und zum anderen über  „#pflegereserve“.

 

N E U J A H R S G R U S S

Die Neujahrsansprache von Oberbürgermeister Frank Schneider finden Sie ab 1. Januar hier: https://youtu.be/IpdoHVBCP3o

 

 

 



- Dezember 2021

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmst du der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

The cookie settings on this website are set to "allow cookies" to give you the best browsing experience possible. If you continue to use this website without changing your cookie settings or you click "Accept" below then you are consenting to this.

Close