Corona Update 04.12.2021

In Baden-Württemberg ist die Alarmstufe II in Kraft und im Enzkreis mit einer 7-Tage-Inzidenz von 657,3 gelten weiter nächtliche Ausgangsbeschränkungen für Ungeimpfte. Ab heute gilt eine neue, verschärfte Corona-Verordnung, wozu Sie nachstehend weitere Informationen finden.

 

C O R O N A – V E R O R D N U N G E N„Gemeinsam gegen die vierte Welle“, so kündigt das Land die Verschärfungen der Corona-Maßnahmen an und ruft erneut eindringlich zur Impfung auf.

 

Änderungen zum 4. Dezember 2021: Corona-Verordnung des Landes

Baden-Württemberg wird in Anlehnung an die Beschlüsse von Bund und Ländern ab dem 4. Dezember 2021 die 2G und 2G+ Regelungen ausweiten. Aufgrund der hohen Infektionslage macht das Land von der in der Bund-Länder-Schalte vereinbarten Möglichkeit Gebrauch, in bestimmten Bereichen strengere Regeln einzuführen.

Die neuen Regelungen in der Alarmstufe II im Einzelnen:

  • Untersagung von Weihnachtsmärkten, Stadt- und Volksfesten.
  • Bei Veranstaltungen, wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen, sind nur noch 50 Prozent der Auslastung erlaubt. Jedoch sind insgesamt nicht mehr als 750 Besucherinnen und Besucher zugelassen.
  • Diskotheken und Clubs und Einrichtungen, die clubähnlich betrieben werden, müssen schließen.
  • Für Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archive, Bibliotheken, Messen, Ausstellungen und Kongresse, Sportstätten, Bäder und Badeseen mit kontrolliertem Zugang, Saunen und ähnlichen Einrichtungen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bus-, Bahn- und Seilbahnverkehren, Ski- und Sessellifte, Freizeitparks, zoologischen und botanischen Gärten, Hochseilgärten und ähnlichen Einrichtungen gilt 2G+. In Bibliotheken und Archiven können Medien ohne Einschränkung abgeholt und zurückgebracht werden.
  • Im Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient, gilt generell 2G. Eine Übersicht des zur Grundversorgung zählenden Einzelhandels finden Sie in unserer Übersicht (PDF) und im FAQ unter „Was gilt für Einzelhandel, Dienstleistungen und Handwerk?“.
  • In der Gastronomie gilt 2G+. Das gilt auch für die Hotelgastronomie und externe Besucherinnen und Besucher von Mensen, Cafeterien und Kantinen. Der Außer-Haus-Verkauf ist weiterhin uneingeschränkt möglich.
  • Alkoholverkaufs- und Konsumverbot an Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten und sonstigen öffentlichen Plätzen, auf denen sich viele Menschen nicht nur vorübergehend aufhalten. Die genauen Orte werden von den Städten und Gemeinden festgelegt. An diesen Plätzen darf auch kein Feuerwerk gezündet werden.

Geboosterte Personen, also genesene und geimpfte Personen, die ihre Auffrischimpfung erhalten haben, sind von der Testpflicht bei 2G+ ausgenommen.

Ein Überblick über die neuen Regelungen ab 04.12. finden Sie hier und im Anhang.

Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung

I M P F E NImpfungen in Mühlacker

 

Informationen rund um Corona und zur Impfung

Informationskampagne zum Impfen in Baden-Württemberg | #dranbleibenBW (dranbleiben-bw.de)

Zusammen gegen Corona | Bundesministerium für Gesundheit

 

Impfinformationen in mehreren Sprachen

Im Anhang und auf den Seiten des RKI erhalten Sie Aufklärungsmerkblätter zu den Impfungen in 23 Sprachen.

 

Fakten gegen Falschmeldungen zur Corona-Schutzimpfung

 

F Ö R D E R P R O G R A M M E

Antragsfrist für Tilgungszuschuss Corona II bis 31. März verlängert

Die Landesregierung hat die Antragsfrist für den Tilgungszuschuss Corona II bis 31. März 2022 verlängert. Dies hilft stark betroffenen Schaustellern und Marktkaufleuten, der Veranstaltungs- und Eventbranche, dem Taxi- und Mietwagengewerbe sowie Dienstleistern des Sports, der Unterhaltung und Erholung.

Das Landesförderprogramm Tilgungszuschuss Corona II schließt wie das Vorgängerprogramm auch für das gesamte Jahr 2021 eine Förderlücke in der Überbrückungshilfe III und III Plus. Die Unternehmen werden mit einem direkten Zuschuss zu den Tilgungsraten für betriebliche Kredite, für Raten aus Mietkaufverträgen und Leasingverträgen („Finanzierungsleasing“), bei denen das Wirtschaftsgut dem Mieter beziehungsweise Leasingnehmer zugerechnet wird, sowie für Geldmarktdarlehen, unterstützt. Das Programm ist kumulierbar mit der Überbrückungshilfe III und III Plus des Bundes. Gefördert werden die Tilgungsraten im Förderzeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 und im Förderzeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021. Die Antragsfrist endet am 31. März 2022.

Förderung für Elektroautos in Kombination mit Solaranlagen

Der neue „BW-e-Solar-Gutschein“ fördert Elektroautos in Kombination mit Solaranlagen. Das Förderprogramm richtet sich an Privatpersonen, Unternehmen, Kommunen oder Vereine.

Quelle:

Anette Popp

Grundstücks- und Gebäudemanagement

WirtschaftsförderungKelterplatz 7, 75417 Mühlacker



- Dezember 2021

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