Corona Update 24.11.2021 – Aktualisierung + Ergänzung

Was gilt für Einzelhandel, Dienstleistungen und Handwerk?

Bei diesen Regelungen geht es um den Kundenverkehr. Für handwerkliche Arbeiten beim Kunden oder auf einer Baustelle gelten die entsprechenden arbeitsrechtlichen Regelungen.

Generell gilt:

  • In geschlossenen Räumen gilt die Maskenpflicht. Im Freien gilt die Maskenpflicht, wenn nicht dauerhaft ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann.
  • Der/Die Einzelhändler*in/Dienstleister*in muss ein Hygienekonzept erstellen. Das bedeutet, es ist schriftlich darzustellen, wie die Hygienevorgaben umgesetzt werden sollen. Dazu zählt insbesondere:
    • Die Einhaltung des Mindestabstandes und die Regelung von Personenströmen.
    • Die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen.
    • Die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen.
    • Die rechtzeitige und verständliche Information der Gäste über die geltenden Hygienevorgaben.
    • Auf Verlangen müssen die Verantwortlichen das Hygienekonzept der zuständigen Behörde vorlegen und über die Umsetzung Auskunft erteilen.
  • Wenn ein negativer Corona-Schnelltest erforderlich ist, muss dieser
    • vor Ort unter Aufsicht oder durch den Einzelhändler/Dienstleister durchgeführt werden – diese Tests sind nur für die entsprechende Einrichtung gültig,
    • im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgen,
    • von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (Corona-Teststation) vorgenommen oder überwacht werden oder
    • im Rahmen der Testung an den Schulen gemacht worden sein.
    • Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
  • Wenn ein negativer PCR-Test erforderlich ist, darf dieser nicht älter als 48 Stunden sein.
  • Schülerinnen oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule müssen keinen Testnachweis vorlegen bzw. sind vom dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen. Da sie regelhaft drei Mal pro Woche in der Schule getestet werden, reicht die Vorlage des Schülerausweises, einer Schulbescheinigung, einer Kopie des letzten Jahreszeugnisses, eines Schüler-Abos oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der Schule. Die Ausnahme gilt nur für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 17 Jahre.
  • Für Beschäftigte gilt die bundeseinheitliche 3G-Regelung am Arbeitsplatz.
  • Der/Die Einzelhändler*in/Dienstleister*in ist für die Kontrolle der Genesenen-, Geimpften- oder Testnachweise und die Einhaltung der Vorgaben verantwortlich.

Einzelhandel

… In der Alarmstufe und Alarmstufe II gilt für den Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient, die 3G-Regel. Hier ist ein negativer Antigen-Schnelltest ausreichend. Im Enzkreis gilt derzeit jedoch 2G, weil die Inzidenz über 500 liegt! Bei Einrichtungen der Grundversorgung gelten auch in der Alarmstufe keine zusätzlichen Beschränkungen. Abhol- und Lieferangebote sind uneigeschränkt möglich.

Einzelhändler mit Mischsortimenten werden dann der Grundversorgung zugeordnet, sofern der Sortimentsteil, der der Grundversorgung der Bevölkerung dient, mindestens 60 Prozent des Umsatzes beträgt. Hierbei ist der Jahresumsatz von 2020 anzusetzen. In Zweifelsfällen erfolgt die Entscheidung durch Inaugenscheinnahme der Situation vor Ort durch die lokal zuständigen Behörden. Wird das genannte Kriterium erreicht, ist der Zutritt zu diesen Verkaufsstellen und Einrichtungen auch in der Alarmstufe für nicht-immunisierte Personen (uneingeschränkt) gestattet.

Für Floh- und Krämermärkte gelten die Regelungen für den Einzelhandel.

In Stadt- und Landkreisen in denen aufgrund einer 7-Tage-Inzidenz über 500 eine Ausgangsbeschränkung für nicht geimpfte und nicht genesene Personen herrscht, gilt für den Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient, die 2G-Regel.

Zum Einzelhandel, der der Grundversorgung dient, zählt:

Apotheken, Ausgabestellen der Tafeln, Babyfachmärkte, Bäckereien, Banken und Sparkassen, Baumärkte, Baumschulen, Blumenfachgeschäfte, Drogerien, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte, Gärtnereien, Getränkemärkte, Hofläden, Hörakustiker, Konditoreien, Lebensmittelhandel (Supermärkte) einschließlich der Direktvermarktung (Hofläden), Metzgereien, Mobile Verkaufsstände für landwirtschaftliche Produkte und Erzeugnisse, Optiker, Orthopädieschuhtechniker, Poststellen und Paketdienste, Reformhäuser, Raiffeisenmärkte, Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im öffentlichen Personenverkehr, Reinigungen, Sanitätshäuser, Stellen des Zeitschriften- und Zeitungsverkaufs, Supermärkte, Tankstellen, Tierbedarfsmärkte, Verkaufsstellen für Weihnachtsbäume, Waschsalons und Wochenmärkte.

Handwerksbetriebe

Bei Handwerksbetrieben, die neben der Erbringung ihrer handwerklichen Dienstleistungen auch Waren verkaufen, ist der Verkauf von Waren oder notwendigem Zubehör im Rahmen der Erbringung handwerklicher Leistung ohne besondere Beschränkungen zulässig.

In Handwerksbetrieben finden die Regelungen für den Einzelhandel erst dann Anwendung, wenn die Kundin oder der Kunde den Betrieb hauptsächlich mit dem Ziel des Warenkaufs aufsucht und eine handwerkliche Dienstleistung nicht in Anspruch genommen wird.

So ist es etwa einem Autohändler – der zusätzlich auch eine Werkstatt betreibt – in der Alarmstufe erlaubt, Kundinnen und Kunden, die Ihr Fahrzeug zur Reparatur bringen, notwendige Ersatzteile oder Zubehör wie Bremsen, Scheibenwischer oder Motoröl auch ohne 3G-Nachweis zu verkaufen. Kundinnen oder Kunden, die den Betrieb aber beispielsweise rein zum Zweck des Autokaufs aufsuchen, müssen dagegen einen 3G-Nachweis vorlegen. Hundeschulen sind Dienstleistungsbetriebe mit Kundenverkehr. Damit verbunden ist die Pflicht zur Erstellung eines Hygienekonzepts.

Körpernahe Dienstleistungen

Für körpernahe Dienstleistungen gelten die Regelungen unabhängig davon, ob Sie in einem Ladenlokal oder mobil bei der Kundin/beim Kunden zu Hause angeboten werden. Zu den körpernahen Dienstleistungen zählen unter anderem: Kosmetikstudios, Nagelstudios, Kosmetische Fußpflege, Massagestudios, Tattoo- und Piercingstudios, Laser- und IPL-Studios für kosmetische Behandlungen, Friseurbetriebe (Ausnahmen siehe unten), Barbershops (Ausnahmen siehe unten), Massagestudios.

Bei körpernahen Dienstleistungen müssen die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden erhoben werden.

Alarmstufe II: Die Dienstleistung darf nur in Anspruch nehmen, wer einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis und einen negativen Schnell- oder PCR-Test vorweisen kann (2G+). 2G+ gilt nicht bei gesundheitsbezogenen Dienstleistungen.

Ausnahmen für Friseurbetriebe und Barbershops: In der Alarmstufe und Alarmstufe II gilt hier 3G, wobei ein ein PCR-Test vorgelegt werden muss. Ein negativer Schnelltest ist nicht ausreichend.

Sonnenstudios und Solarien zählen nicht zu den körpernahen Dienstleistungen im Sinne der Corona-Verordnung. Hier gilt wie bei Freizeiteinrichtungen in der Alarmstufe II 2G.

Generell ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder bis einschließlich fünf Jahre sowie Kinder, die noch nicht eingeschult sind.

Ausgenommen von der PCR-Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot sind neben den oben genannten Personen:

  • Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen.
  • Personen die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Hier ist ein entsprechender ärztlicher Nachweis vorzuzeigen.
  • Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt.
  • Schwangere und Stillende, da es für diese Gruppen erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt. Gilt nur noch bis 10. Dezember 2021, da es dann seit drei Monaten eine Impfempfehlung der STIKO gibt.

Diese Personen müssen einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen.

Kinder bis einschließlich 5 Jahre und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind generell in allen Stufen von der Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen.

Für alle Personen ab 0 Jahren mit typischen COVID-19-Symptomen gilt weiterhin ein generelles Zutritts- und Teilnahmeverbot.

Bleiben Sie gesund!



- November 2021

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmst du der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

The cookie settings on this website are set to "allow cookies" to give you the best browsing experience possible. If you continue to use this website without changing your cookie settings or you click "Accept" below then you are consenting to this.

Close